Europäische Union

84/445/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1984 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0445 84/445/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 1984 bezüglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 249 vom 18/09/1984 S. 0012 - 0013 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1984 bezueglich der Gebiete gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (84/445/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 vom 7. Oktober 1980 zur Einführung einer spezifischen Gemeinschaftsmaßnahme zur regionalen Entwicklung im Hinblick auf die Beseitigung von Entwicklungshemmnissen für neue Wirtschaftszweige in bestimmten von der Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie betroffenen Gebieten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 216/84 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (3), insbesondere auf Arti- kel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die spezifische Maßnahme, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2616/80, nachfolgend »spezifische Maßnahme" genannt, gilt schon jetzt in den in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung aufgezählten Gebieten. In Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 wird vorgesehen, daß die spezifische Maßnahme auch für die Gebiete gilt, die grundsätzlich den Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a), b) und f) dieser Verordnung entsprechen, bei jeder Stellungnahme der Kommission zu den Umstrukturierungsprogrammen der Eisen- und Stahlindustrie, welche von den Mitgliedstaaten nach der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS übermittelt werden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Umstrukturierungsprogramme ihrer Eisen- und Stahlindustrie übermittelt und die Kommission hat zu diesen Programmen Stellung genommen. Die Gebiete, die für die spezifische Maßnahme in Frage kommen, müssen von dem betroffenen Mitgliedstaat beantragt werden und die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Kommission einen diesbezueglichen Antrag gestellt. Die »Arbeitsmarktregionen" Bochum, Braunschweig-Salzgitter, Dortmund, Duisburg-Oberhausen, Mittlere Oberpfalz und Osnabrück entsprechen den obengenannten Kriterien - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2616/80 sind die folgenden: Die »Arbeitsmarktregionen" Bochum, Braunschweig-Salzgitter, Dortmund, Duisburg-Oberhausen, Mittlere Oberpfalz und Osnabrück. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. Mai 1984 Für die Kommission Antonio GIOLITTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 271 vom 15. 10. 1980, S. 9. (2) ABl. Nr. L 27 vom 31. 1. 1984, S. 9. (3) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.