Europäische Union

77/729/EGKS: Beschluß des Rates vom 21. November 1977 zur Anpassung des Teils der Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der aus den Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl aufgebracht wird

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Avis juridique important | 31977D0729 77/729/EGKS: Beschluß des Rates vom 21. November 1977 zur Anpassung des Teils der Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der aus den Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl aufgebracht wird Amtsblatt Nr. L 306 vom 30/11/1977 S. 0028 - 0028 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0135 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0063 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0135 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0074 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0074 BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 1977 zur Anpassung des Teils der Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der aus den Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl aufgebracht wird (77/729/EGKS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 20, nach Kenntnisnahme von dem Bericht der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Ein Teil der Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird gegenwärtig aus den Umlagen nach Artikel 49 des Vertrages über die Gründung dieser Gemeinschaft aufgebracht. Dieser Teil ist in Artikel 20 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt worden. Nach dem gleichen Artikel muß der Rat an Hand eines Berichtes, der ihm jährlich von der Kommission vorgelegt wird, prüfen, ob dieser Betrag an die Entwicklung des Haushaltsplans der Gemeinschaften anzupassen ist. Auf Grund einer Beurteilung der Entwicklung der Ausgaben aus der Anwendung des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bei der derzeitigen Konjunkturlage ist es gerechtfertigt, den Teil der Verwaltungsausgaben dieser Gemeinschaft, der aus den Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl aufgebracht wird, herabzusetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Teil der Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der aus den Umlagen nach Artikel 49 des Vertrages über die Gründung dieser Gemeinschaft aufgebracht wird, wird auf 5 Millionen Europäische Rechnungseinheiten festgesetzt. Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. November 1977. Im Namen des Rates Der Präsident H. SIMONET

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.