Europäische Union

78/122/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Änderung der Entscheidungen 75/576/EWG, 76/216/EWG und 77/146/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0122 78/122/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1977 zur Änderung der Entscheidungen 75/576/EWG, 76/216/EWG und 77/146/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 041 vom 11/02/1978 S. 0034 - 0035 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0171 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 9 S. 0171 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1977 zur Änderung der Entscheidungen 75/576/EWG, 76/216/EWG und 77/146/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/122/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 (2), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf die Entscheidung 75/576/EWG der Kommission vom 30. Juni 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saat- und Pfanzgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (3), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf die Entscheidung 76/216/EWG der Kommission vom 30. Dezember 1975 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (4), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, nach Ablauf einer bestimmten Frist in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Mit den beiden vorgenannten Entscheidungen hat die Kommission die Bundesrepublik Deutschland unter anderem ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut von Sorten von Hartweizen zu beschränken, weil allgemein bekannt gewesen ist, daß Sorten von Hartweizen in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht zum Anbau geeignet gewesen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie). Mit Entscheidung 77/146/EWG vom 29. Dezember 1976 (5) hat die Kommission darüber hinaus für weitere Sorten von Hartweizen betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist bis zum 31. Dezember 1977 verlängert. In der Zwischenzeit haben Sorten von Hartweizen in der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Anbaumöglichkeit dieser Art in diesem Land in Versuchsanbau gestanden. Nach den Ergebnissen dieses Versuchsanbaus kann nicht mehr festgestellt werden, daß Sorten dieser Art in keinem Teil des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zum Anbau geeignet sind. Damit sind die Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c) 2. Fall der vorgenannten Richtlinie für Sorten von Hartweizen nicht mehr erfuellt. Es ist daher angebracht, die auf diese Voraussetzungen gestützten Ermächtigungen zu widerrufen. Für die von der Entscheidung 77/146/EWG erfassten Sorten von Hartweizen verfolgt die Bundesrepublik Deutschland den Antrag nicht weiter, so daß sie mit Ablauf der darin vorgesehenen Frist keinen Verkehrsbeschränkungen mehr unterliegen. Die Bundesrepublik Deutschland muß jedoch die Möglichkeit haben, gegebenenfalls später für einzelne der betroffenen Sorten eine neue Ermächtigung zu beantragen, wenn sich auf der Grundlage von amtlichen Anbauprüfungen dieser Sorte ergibt, daß sie wegen ihrer Eigenschaften in keinem Teil ihrer Gebietes den Ergebnissen entspricht, die dort mit anderen vergleichbaren Sorten erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Daher ist es angebracht, für alle betroffenen Sorten die Frist angemessen zu verlängern, soweit sie die Erteilung der Ermächtigung betrifft. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 253 vom 30.9.1975, S. 36. (4)ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S. 23. (5)ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 64. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland in der Entscheidung 75/576/EWG wird ab 31. Dezember 1977 widerrufen, soweit sie Sorten von Hartweizen betrifft. Artikel 2 Die Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland in der Entscheidung 76/216/EWG wird ab 31. Dezember 1977 widerrufen, soweit sie Sorten von Hartweizen betrifft. Artikel 3 Für die Sorten von Hartweizen, die von den Entscheidungen 75/576/EWG, 76/216/EWG und 77/146/EWG betroffen sind, wird die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist betreffend die Bundesrepublik Deutschland bis zum 31. Dezember 1983 verlängert, soweit sie gemäß Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie die Erteilung einer Ermächtigung betrifft. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Dezember 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.