Europäische Union

2012/339/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece S.A. gewährt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 4916) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0339. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b, d und e aufgeführten Ausnahmen treffen im vorliegenden Fall eindeutig nicht zu, und die griechischen Behörden haben sich auch nicht darauf berufen. Im Folgenden würdigt die Kommission die potenzielle Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Regelungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c. (46) Gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a können „Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Aluminium of Greece liegt in einem Gebiet, das für Hilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Betracht kommt, und könnte daher potenziell Anspruch auf Regionalbeihilfen haben. (47) Die zum Zeitpunkt der Anwendung des Vorzugsstromtarifs, d. h. im Januar 2007 geltenden Leitlinien für nationale Beihilfen mit regionaler Zielsetzung („Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013“ von 2006 (9)) enthalten die Bedingungen für die Genehmigung von Investitionsbeihilfen mit regionaler Zielsetzung. (48) Nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 werden Betriebsbeihilfen als Beihilfen definiert, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen. Gemäß den Leitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a fallen, gewährt werden, wenn sie wegen ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen (Nummer 76). (49) Die Kommission stellt fest, dass die laufenden Kosten keine Investitionsausgaben, sondern gewöhnlich wiederkehrende Kosten sind, die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlich sind. In diesem Sinne wurden die laufenden Ausgaben von Aluminium of Greece durch den auf das Unternehmen angewandten Vorzugsstromtarif verringert, der damit eine Betriebsbeihilfe darstellt, die gemäß den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 unzulässig war. Die griechischen Behörden haben nicht den Nachweis erbracht, dass die Verringerung des Stromtarifs als Beitrag zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt bzw. dass sie den auszugleichenden Nachteilen angemessen war. Zudem haben die griechischen Behörden keinerlei Messungen oder Berechnungen im Hinblick auf die Probleme der Region und die Höhe der Beihilfe vorgelegt, um nachzuweisen, dass die Beihilfe den Problemen angemessen war. (50) In Anbetracht dessen betrachtet die Kommission die Beihilfe nach den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 2006 als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (51) Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe nach der Allgemeinen Verordnung über die Gruppenfreistellung, wonach bestimmte Kategorien von Beihilfen in Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV (10) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, steht die Kommission auf dem Standpunkt, dass Aluminium of Greece nach den von den griechischen Behörden übermittelten Finanzdaten ein Großunternehmen ist, wie auch aus Erwägungsgrund 7 hervorgeht. Gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gilt diese Verordnung nicht für Ad-hoc-Beihilfen für Großunternehmen. (52) Zudem sollten gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung die Mitgliedstaaten im Falle von Beihilfen für Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, den Anreizeffekt der Beihilfe anhand eines Dokuments bestätigen, in dem die Tragfähigkeit des Vorhabens oder der Tätigkeit des Beihilfeempfängers mit und ohne Gewährung der Beihilfe analysiert wird. Der Kommission wurde kein derartiger Nachweis vorgelegt. (53) Abschließend lässt sich feststellen, dass die Beihilfe für Aluminium of Greece nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (54) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV heißt es, dass „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. (55) Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmeregel gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Tatsächlich ist Aluminium of Greece, was die Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete anbelangt, in einem Gebiet niedergelassen, das für Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a, nicht aber gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c in Frage kommt (11). Hinsichtlich der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige stellt die Kommission fest, dass der Sektor der Aluminiumproduktion keinen bestimmten Vorschriften über staatliche Beihilfen unterliegt, die auf den Begünstigten angewandt werden könnten. Die übrigen Vorschriften über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c sind offenkundig nicht anwendbar. Insbesondere kann Aluminium of Greece keine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfen geltend machen. Tatsächlich war Aluminium of Greece während des Bezugs der Beihilfe kein Unternehmen in Schwierigkeiten, da es keines der Kriterien der Nummer 9-11 der Leitlinien der Gemeinschaft von 1999 zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllte, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Vorzugsstromtarifs galten (12). Darüber hinaus hängen Umstrukturierungsbeihilfen vom Vorliegen eines soliden Umstrukturierungsplans ab. Griechenland hat einen solchen Umstrukturierungsplan jedoch nicht vorgelegt. Somit lässt sich abschließend feststellen, dass die Aluminium of Greece gewährte Beihilfe nicht als Rettungs- und/oder Umstrukturierungsbeihilfe angesehen werden kann. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (56) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die zu prüfende Beihilfemaßnahme nicht mit dem AEUV vereinbar ist. Insbesondere stellt sie fest, dass die Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI gemäß ihrem üblichen Tarif, der im Zeitraum von Januar 2007 bis März 2008 auf Aluminium of Greece hätte angewandt werden müssen, und b) den Einnahmen der DEI gemäß dem im selben Zeitraum tatsächlich auf Aluminium of Greece angewandten Tarif eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zugunsten von Aluminium of Greece darstellt. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (57) In Anbetracht dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme 1 eine staatliche Beihilfe darstellt und nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Außerdem stellt sie fest, dass der Ausbau des nationalen Erdgasleitungsnetzes keine staatliche Beihilfe darstellt. (58) In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (13) ist festgelegt, dass „in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen die Kommission entscheidet, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (59) Da die zu prüfende Maßnahme im vorliegenden Fall für rechtswidrig und als eine mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Beihilfe erachtet wird, sind die Beträge zurückzufordern, um die Lage wiederherzustellen, wie sie vor der Gewährung der Beihilfe bestand. Als Ausgangspunkt für die Rückforderung sollte der Zeitpunkt gewählt werden, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, der bis zur tatsächlichen Rückzahlung auch Rückforderungszinsen zu zahlen hat. (60) Das mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Element der Maßnahme errechnet sich als die Differenz zwischen a) den Einnahmen der DEI gemäß ihrem üblichen Tarif, der im Zeitraum von Januar 2007bis März 2008 auf Aluminium of Greece hätte angewandt werden müssen, und b) den Einnahmen der DEI gemäß dem im selben Zeitraum tatsächlich auf Aluminium of Greece angewandten Tarif. Folglich beläuft sich der Betrag der Beihilfe, die Aluminium of Greece in diesem Zeitraum gewährt wurde, auf 17,4 Mio. EUR. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe in Höhe von 17,4 Mio. EUR, die Griechenland unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Form eines Vorzugsstromtarifs rechtswidrig zugunsten von Aluminium of Greece S.A. und zugunsten ihres Rechtsnachfolgers Aluminium S.A. gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Der Ausbau des nationalen Erdgasleitungsnetzes stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 (1)   Griechenland fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (14) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (15) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist, b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 96 vom 16.4.2010, S. 7. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Zu dieser Zeit war der Fernleitungsnetzbetreiber die öffentliche Gasversorgungsgesellschaft DEPA, eine staatlich kontrollierte Gesellschaft mit 65 % Staatsbeteiligung. Das nationale Gasfernleitungsnetz (einschließlich des Anschlusses von Aluminium of Greece) wurde später an die Betreibergesellschaft des nationalen Erdgasfernleitungsnetzes DESFA übertragen, die am 30. März 2007 als hundertprozentige Tochter der DEPA gegründet wurde. (4)  Insbesondere durch das Operationelle Programm „Wettbewerbsfähigkeit“, Prioritätsachse 7 „Energie und nachhaltige Entwicklung“, Maßnahme 7.1 „Nutzung von Erdgas in Haushalten, im tertiären Sektor, durch neue Industriekunden und im Verkehrssektor“. (5)   ABl. C 9 vom 15.1.2003, S. 6. (6)  Quelle: Europäischer Aluminiumverband (European Aluminium Association — EAA): „Aluminium use in Europe, country profiles, 2005-2008“ (Verwendung von Aluminium in Europa, Länderprofile, 2005-2008), http://www.eaa.net. (7)  Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, 813, Randnr. 14, und Urteil in der Rechtsache C-197/99 P, Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 109. (8)  Als Richtgröße für die Rendite im Gasleitungssektor siehe Entscheidung der Kommission in der Sache N 594/09 — Beihilfe für Gaz-System S.A. für Gasleitungsnetze in Polen, vor allem Erwägungsgrund 17: „Die seit dem 1. Juni 2009 für Gaz-System zugrunde gelegte Kapitalrendite beläuft sich auf 10,8 %.“ (9)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (10)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (11)  Zudem sind regionale Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV unzulässig. (12)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (14)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (15)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.