Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union

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8.6.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 148/1 BESCHLUSS (EU) 2023/1116 DES RATES vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die im November 2001 die Doha-Runde der Handelsverhandlungen, auch als „Doha-Entwicklungsagenda“ bezeichnet, auf den Weg gebracht hat. Aufgabe der WTO-Verhandlungen über die Fischereisubventionen war es, das Ziel Nr.14.6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen. (2) Die Kommission verhandelte mit den anderen WTO-Mitgliedern im Benehmen mit dem durch Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss. (3) Die Verhandlungen wurden auf der 12. WTO-Ministerkonferenz am 17. Juni 2022 zum Abschluss gebracht. Diese Konferenz nahm das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) an und erklärte es für die WTO-Mitglieder zur Annahme aufliegend. (4) Der Anhang des Protokolls enthält das Übereinkommen über Fischereisubventionen, das bei Inkrafttreten des Protokolls in Anhang 1A des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation aufgenommen wird. (5) Das Protokoll sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates bestimmt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Absatz 5 des Protokolls vorgesehene Annahmeurkunde zu hinterlegen (3). Artikel 3 Das Protokoll ist dahin gehend auszulegen, dass es keine Rechte oder Pflichten begründet, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023. Im Namen des Rates Der Präsident J. FORSSELL (1)  Zustimmung vom 19. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts. (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.