Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/594 des Rates vom 21. März 2017 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens

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28.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/1 BESCHLUSS (EU) 2017/594 DES RATES vom 21. März 2017 über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 9. Juni 2010 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Usbekistan über eine Änderung des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits (2) (im Folgenden „das Abkommen“), um sicherzustellen, dass die Grundsätze, die für den Handel mit anderen Waren gelten, förmlich auf den Handel mit Textilprodukten ausgeweitet werden. Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll zur Änderung des Abkommens durch Streichung des Artikels 16 und aller Verweise auf diesen Artikel wurde am 1. Juli 2010 paraphiert. (2) Im Rahmen der Verhandlungen wurde zwischen den Parteien vereinbart, eine Bereinigung durchzuführen und eine obsolete technische Bestimmung, die im Jahr 1998 ausgelaufen ist sowie den entsprechenden Anhang, welcher sich auf diese Bestimmung bezieht, zu streichen. (3) Gemäß dem Beschluss 2011/250/EU des Rates (3) wurde das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (im Folgenden „das Protokoll“) am 7. April 2011 vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (4) Das Protokoll sollte abgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens wird im Namen der Union genehmigt (4). Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017. Im Namen des Rates Der Präsident E. SCICLUNA (1)  Die Zustimmung wurde am 14.12.2016 gegeben. (2)   ABl. L 229 vom 31.8.1999, S. 3. (3)   ABl. L 106 vom 27.4.2011, S. 1. (4)  Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.