Europäische Union

2014/918/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0918. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eitraum, allerdings wurde zu keinem Zeitpunkt eine volle Auslastung der verfügbaren Kapazitäten erreicht. Die Kapazitätsauslastung erreichte im Untersuchungszeitraum mit 85,9 % ihren Höchststand. Somit bestand Spielraum für eine weitere Produktionssteigerung. Da die Verkaufsmenge der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt dem Aufwärtstrend des Verbrauchs nicht folgte, ist jedoch davon auszugehen, dass die Marktanteilseinbuße ebenfalls einen Indikator für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union darstellt. 5.3.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUR SCHADENSURSACHE (339) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass es unmöglich ist, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren aus Indien herzustellen. Diese Schlussfolgerung basiert zum einen darauf, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Indien relativ niedrig war und nur leicht (von 6,1 % auf 6,8 %) gestiegen ist, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union deutlich größer war, aber dennoch in erheblichem Maße zurückging (von 45,3 % auf 40,2 %). Zum anderen waren die Einfuhrmengen aus bestimmten anderen Ländern (Korea, Taiwan, China) umfangreicher und/oder stiegen stärker an; wenn also Einfuhren einen Beitrag zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geleistet haben, so ist dieser eher den Einfuhren aus diesen Ländern zuzuschreiben als den Einfuhren aus Indien (siehe Erwägungsgrund 325 bis 327). (340) Daher konnte zwischen den subventionierten Einfuhren aus Indien und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union kein ursächlicher Zusammenhang im Sinne des Artikels 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung festgestellt werden. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (341) Das Verfahren sollte daher eingestellt werden, da die Subvention im Falle der Volksrepublik China und Vietnams unter der Geringfügigkeitsschwelle liegt und im Hinblick auf die Einfuhren aus Indien kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Subvention besteht. (342) Dier nach Artikel 25 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von synthetischen Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam, die derzeit unter dem KN-Code 5503 20 00 eingereiht werden, wird eingestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 16. Dezember 2014 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. (2)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien und Vietnam (ABl. C 372 vom 19.12.2013, S. 31). (3)  Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 5 gilt ein Land als Entwicklungsland, wenn es in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1) aufgeführt ist. (4)  Siehe Fußnote 3. (5)  Bank for Agriculture and Rural Development, Vietnam Foreign Commercial Bank, Industrial and Commercial Bank, Bank for Investment and Development of Vietnam und Mekong Housing Bank. (6)  Artikel 4 des Erlasses Nr. 69/2007/ND-CP. (7)  Artikel 2, 3 und 4 Buchstabe a des Beschlusses des Ministerpräsidenten Nr. 443/QD-TTf vom 4. April 2009. (8)  Zum Beispiel Rundschreiben Nr. 10/2013/TT-NHNN, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, c und d.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.