Europäische Union

2010/612/EU: Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2010 zu der Maßnahme C 48/07 (ex NN 60/07), die von Polen zugunsten von WRJ und WRJ-Serwis durchgeführt wurde (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 4476) Text von Bedeutung für den EWR

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nie staatliche Beihilfen gewährt hat. 7.   BEWERTUNG DER MASSNAHME 7.1.   Anwendbares Recht und Zuständigkeit der Kommission (52) Die in Frage stehenden Maßnahmen wurden vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union (d. h. vor dem 1. Mai 2004) gewährt. Grundsätzlich gelten die Artikel 107 und 108 AEUV nicht für Beihilfen, die vor dem Beitritt gewährt wurden und nach dem Beitritt nicht mehr anwendbar sind (8). Abweichend von dieser allgemeinen Regel, und daher auf Basis einer Ausnahme, ist die Kommission nach dem Protokoll Nr. 8 zum Beitrittsvertrag für die Überprüfung von Beihilfen zuständig, die im Zusammenhang mit der Umstrukturierung seiner Stahlindustrie von Polen vor dem Beitritt gewährt wurden. 7.1.1.   Die Eigenart des Protokolls Nr. 8 als eine lex specialis (53) Das Protokoll Nr. 8 umfasst Bestimmungen, die es Polen ermöglichen, die vor dem Beitritt begonnene Umstrukturierung seiner Stahlindustrie abzuschließen. Die vor dem Beitritt eingeleitete Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie wurde auf der Grundlage des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens, das durch einen Beschluss des Assoziationsrates EU-Polen („Beschluss des Assoziationsrates“) (9) verlängert worden war, durchgeführt. (54) Das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens räumte Polen eine Übergangsfrist von fünf Jahren, ab 1992 bis Ende 1996 ein, während der es Polen gestattet war, seinen EGKS-Stahlsektor mit staatlichen Beihilfen umzustrukturieren. (55) Diese Übergangsfrist wurde durch den Beschluss des Assoziationsrates um weitere acht Jahre ab dem 1. Januar 1997 oder bis zum EU-Beitritt Polens verlängert. In dieser Zeit konnte Polen ausnahmsweise in Bezug auf „Stahlerzeugnisse“ staatliche Beihilfen nach den Bedingungen des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens (wie durch den Beschluss des Assoziationsrates verlängert) und auf der Grundlage des NUP, den Polen der Kommission im April 2003 vorlegte, für Umstrukturierungszwecke gewähren. Nach Bewertung des NUP durch die Kommission genehmigten die Mitgliedstaaten den polnischen Vorschlag im Juli 2003 (10). (56) Das Protokoll Nr. 8 erlaubt es der Kommission, nach dem Beitritt Polens staatliche Beihilfen, die Polen der Stahlindustrie auf der Grundlage des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens (wie durch den Beschluss des Assoziationsrates verlängert) und des NUP gewährt hat, zu überwachen. Darüber hinaus ermächtigt das Protokoll Nr. 8 die Kommission, Beihilfen zurückzufordern, die unter Verstoß gegen das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und den NUP gewährt wurden. Demnach ist das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis, das auf Basis einer Ausnahme und in Abweichung von der allgemeinen Regelung die nachträgliche Überwachung und Überprüfung staatlicher Beihilfen, die der polnischen Stahlindustrie von Polen vor dem Beitritt gewährt wurden, erlaubt. Dies wurde vom Gerichtshof bestätigt, der für Recht erkannte, dass das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis bezüglich der Artikel 107 und 108 AEUV darstellt, die die Überwachung staatlicher Beihilfen durch die Kommission nach dem AEUV auf Beihilfen ausdehnt, die für die Reorganisation der polnischen Stahlindustrie während des Zeitraums von 1997 bis 2007 gewährt wurden (11). 7.1.2.   Umfang der Zuständigkeit der Kommission zur nachträglichen Kontrolle nach dem Protokoll Nr. 8 (57) Im Rahmen dieses Verfahrens muss die Kommission bewerten, ob die ausnahmsweise bestehende Zuständigkeit zur nachträglichen Kontrolle, die in den Erwägungsgründen 53 bis 56 dargelegt ist, auch Maßnahmen erfasst, die von Polen vor dem Beitritt zugunsten von Herstellern von Rohren ergriffen wurden. Dazu sind die für diesen Fall geltenden Rechtsgrundlagen, d. h. das Protokoll Nr. 8 in Verbindung mit Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und dem Beschluss des Assoziationsrates, im Hinblick auf die Feststellung auszulegen, ob die Bestimmungen Maßnahmen erfassen, die zugunsten polnischer Hersteller von Rohren vor dem Beitritt gewährt wurden. (58) Es handelt sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass die Bestimmungen einer lex specialis, die Ausnahmen von der allgemeinen Regelung vorsieht, strikt auszulegen sind. Eine strikte Auslegung der vorgenannten Rechtsgrundlagen (siehe Erwägungsgründe 59 bis 65) führt zu dem Schluss, dass sich die ausnahmsweise bestehende Zuständigkeit der Kommission für die nachträgliche Kontrolle auf Maßnahmen vor dem Beitritt beschränkt, die EGKS-Herstellern gewährt wurden, was Maßnahmen zugunsten von Herstellern von Rohren ausschließt. 7.1.3.   Auslegung der Rechtsgrundlagen (59) Die Nummern 12 und 18 des Protokolls Nr. 8 legen die Zuständigkeiten der Kommission für die Überwachung und nachträgliche Kontrolle von vor dem Beitritt gewährten Beihilfen zugunsten der polnischen Stahlindustrie fest. Nummer 12 ermächtigt die Kommission und den Rat, die Umsetzung des NUP vor und nach dem Beitritt bis 2006 zu überwachen. Nummer 18 ermächtigt die Kommission, die Rückforderung staatlicher Beihilfen anzuordnen, die unter Verstoß gegen die im Protokoll Nr. 8 festgelegten Bedingungen gewährt wurden. (60) Nummer 1 des Protokolls Nr. 8 legt fest, dass von Polen gewährte Beihilfen für die Umstrukturierung „bestimmter Teile seiner Stahlindustrie“ als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sind, sofern „der Zeitraum gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen […] bis zum Tag des Beitritts verlängert worden ist“, die Bedingungen des NUP eingehalten werden, die Bedingungen des Protokolls Nr. 8 erfüllt sind und „der polnischen Stahlindustrie nach dem Tag des Beitritts keine staatliche Beihilfe für die Umstrukturierung mehr zu gewähren ist“. (61) Nummer 2 des Protokolls Nr. 8 bestimmt, dass die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie nach den Vorgaben der einzelnen Geschäftspläne der in Anhang 1 aufgeführten Unternehmen bis spätestens 31. Dezember 2006 abgeschlossen sein muss. Nummer 3 des Protokolls Nr. 8 legt fest, dass nur den in Anhang 1 des Protokolls aufgeführten Unternehmen im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für die polnische Stahlindustrie staatliche Beihilfen gewährt werden können. (62) Nummer 1 des Protokolls Nr. 8 bezieht sich ausdrücklich auf Artikel 8 Absatz 4 des durch den Beschluss des Assoziationsrates verlängerten Europa-Abkommens. Das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens galt nur für „EGKS-Stahlerzeugnisse“ (Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2) und führte die Stahlerzeugnisse sogar in einem Anhang auf. Letzterer gab die Liste der EGKS-Erzeugnisse gemäß Anhang I des EGKS-Vertrags wieder, wo die Definition von „EGKS-Stahlerzeugnissen“ Rohre („Stahlröhren (nahtlos oder geschweißt), […], Blankstahl und Gussstücke (Röhren, Gusseisenrohre und Rohrleitungszubehör, schwere Gussstücke)“) ausdrücklich ausschließt. (63) Der EGKS-Vertrag lief am 23. Juli 2002 aus. Ab diesem Zeitpunkt wurden staatliche Beihilfen an die Stahlindustrie der allgemeinen EG-Regelung unterworfen. Anlässlich dessen wurde entschieden, die Definition der europäischen Stahlindustrie zu erweitern und Hersteller von Rohren einzubeziehen. Dies wurde in Artikel 27 und Anhang B des multisektoralen Rahmens kodifiziert, in dem die EU-Stahlindustrie unter Einbeziehung nahtloser Rohre und Hohlprofile sowie geschweißter oder genieteter Rohre aus Eisen oder Stahl definiert wurde. Diese erweiterte Definition der Stahlindustrie wurde in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (12) sowie in Nummer 29 von Artikel 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (13) übernommen. (64) Weder das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens noch der Beschluss des Assoziationsrates wurde jedoch ausdrücklich geändert, um diese erweiterte Definition der EU-Stahlindustrie zur Einbeziehung von Herstellern von Rohren widerzuspiegeln. Das Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens lief am 31. Dezember 1996 aus. Der Beschluss des Assoziationsrates verlängerte die Geltung des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens ab dem 1. Januar 1997 um acht Jahre oder längstens bis zum Beitritt Polens. Artikel 1 des Beschlusses des Assoziationsrates bezieht sich auf „Eisen- und Stahlerzeugnisse“ allgemein, sein Anwendungsbereich ist aber auch besonders mit Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens verknüpft, das nur EGKS-Stahlerzeugnisse erfasst. Insbesondere wurde die Verlängerung des Protokolls Nr. 2 des Europa-Abkommens davon abhängig gemacht, dass Polen der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für dessen Begünstigte vorlegt, die allesamt „die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 erfüllen und von seiner nationalen Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz) geprüft und genehmigt wurden“ (Artikel 2 des Beschlusses des Assoziationsrates). (65) Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Nummer 18 des Protokolls Nr. 8, ausgelegt im Lichte der Nummern 1 bis 3 des Protokolls Nr. 8 in Verbindung mit Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und des Beschlusses des Assoziationsrates der Kommission nicht die Zuständigkeit gibt, Beihilfen zu kontrollieren, die polnischen Herstellern von Rohren vor dem Beitritt gewährt wurden. 7.1.4.   Durchführungsvorschriften des Europa-Abkommens als Auslegungsinstrument (66) Neben der rechtlichen Auslegung des Geltungsbereichs der einschlägigen Rechtsgrundlagen (d. h. Protokoll Nr. 8, Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und Beschluss des Assoziationsrates, siehe Erwägungsgründe 59 bis 65) hat die Kommission auch die Frage geprüft, ob die Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Europa-Abkommen und im Protokoll Nr. 2, die vom Assoziationsrat EU-Polen 2001 erlassen wurden („die Durchführungsvorschriften“) (14) von Belang sind, was die Feststellung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeit der Kommission zur nachträglichen Kontrolle vor dem Beitritt gewährter Maßnahmen zugunsten polnischer Hersteller von Rohren angeht. (67) Grundsätzlich enthalten die Durchführungsvorschriften Verfahrensregeln, die von den substanziellen Bestimmungen für staatliche Beihilfen im Europa-Abkommen und im Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens zu unterscheiden sind. Es ist jedoch anzumerken, dass die Durchführungsvorschriften auch spezifische Bestimmungen zu den Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Europa-Abkommen und mit Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens enthalten. (68) Satz 1 von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsvorschriften lautet: „Die Beurteilung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen und Beihilfeprogrammen mit dem Europa-Abkommen nach Artikel 1 erfolgt nach den Kriterien, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, einschließlich der derzeitigen und künftigen abgeleiteten Rechtsvorschriften, Rahmenregelungen, Leitlinien und sonstigen in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Verwaltungsakte, der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie jedes etwaigen vom Assoziationsrat nach Artikel 4 Absatz 3 gefassten Beschlusses.“ Dieser Satz legt den Grundsatz fest, dass substanzielle Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Europa-Abkommen „evolutiver“ Art sind in dem Sinne, dass sie Änderungen/Weiterentwicklungen des EU-Rechts und der Rechtsprechung im Laufe der Zeit Rechnung tragen. (69) Satz 2 von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsvorschriften bezieht sich insbesondere auf die Vereinbarkeitskriterien nach Protokoll Nr. 2: „Soweit die Einzelbeihilfen oder Beihilfeprogramme für Erzeugnisse bestimmt sind, die unter Protokoll Nr. 2 zum Europa-Abkommen fallen, findet Unterabsatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beurteilung nicht nach den Kriterien erfolgt, die sich aus Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, sondern nach den Kriterien, die sich aus den Vorschriften für staatliche Beihilfen des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergeben.“ Der Wortlaut dieses Satzes macht deutlich, dass im Gegensatz zum Fall allgemeiner Beihilfen, der von Satz 1 von Artikel 2 Absatz 1 erfasst wird (siehe Erwägungsgrund 68) für die Zwecke von Beihilfen, die vom Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens erfasst werden, sich die Vereinbarkeitskriterien unter Bezugnahme auf den EGKS-Vertrag entwickeln. Es werden keine spezifischen Angaben gemacht zur Weiterentwicklung der Vereinbarkeitskriterien nach Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002. (70) Die Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Durchführungsvorschriften legen das Verfahren fest, wie Änderungen der EU-Vereinbarkeitskriterien in Polen Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist Polen von Änderungen der gemeinschaftlichen Vereinbarkeitskriterien, die nicht veröffentlicht wurden, zu unterrichten und es gilt: „Erhebt die Republik Polen nicht binnen drei Monaten nach der amtlichen Unterrichtung Einwände gegen diese Akte, so werden sie Vereinbarkeitskriterien nach Absatz 1. Erhebt die Republik Polen Einwände gegen diese Akte, so finden im Hinblick auf die im Europa-Abkommen vorgesehene Angleichung der Rechtsvorschriften Konsultationen nach den Artikeln 7 und 8 statt.“ (71) Selbst wenn Polen nicht innerhalb von drei Monaten Einwände gegen die 2002 vorgenommene Änderung der Gemeinschaftsdefinition der Stahlindustrie, mit der Hersteller von Rohren einbezogen wurden, erhoben hat, konnten diese Änderungen des Gemeinschaftsrechts nicht auf Maßnahmen anwendbar werden, die nicht in den Anwendungsbereich des Europa-Abkommens fallen, d. h. diejenigen, die nicht vom EGKS-Vertrag erfasst wurden. Außerdem ist das Protokoll Nr. 8 eine lex specialis, so dass sich die Kommission für die Feststellung seines Anwendungsbereichs nicht auf die Erweiterung der Definition der EU-Stahlindustrie nach Auslaufen des EGKS-Vertrags stützen kann. Es ist daher zu schlussfolgern, dass eine deutliche Unterscheidung zu treffen ist zwischen einerseits der „evolutiven“ Natur des Rechts, das für staatliche Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie in Polen vor dem Beitritt laut Europa-Abkommen gilt, und andererseits der notwendigen strikten Auslegung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeit der Kommission für die nachträgliche Kontrolle, die sich aus dem Protokoll Nr. 8, dem Protokoll Nr. 2 des Europa-Abkommens und dem Beschluss des Assoziationsrates ergibt. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (72) Auf dieser Grundlage muss die Kommission zu dem Schluss kommen, dass sie auf Grund des Protokolls Nr. 8 nicht zuständig ist für die Überprüfung vor dem Beitritt, insbesondere im Zeitraum von 1997 bis 2003 getroffener Maßnahmen zugunsten polnischer Hersteller von Rohren. Dieses Verfahren wird angesichts der Tatsache, dass die Kommission nicht für die Bewertung der von diesem Verfahren erfassten Maßnahmen zuständig ist, geschlossen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das mit Schreiben an Polen vom 23. Oktober 2007 eingeleitet wurde, wird geschlossen, da die Kommission nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 8 des Vertrags über den Beitritt Polens nicht zuständig ist für die Überprüfung der Maßnahmen, die von Polen zugunsten von WRJ und WRJ-Serwis 2001, 2002 und 2003 ergriffen wurden. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 6. Juli 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 948. (2)   ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 21. (3)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 87 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)  Siehe Anhang B des multisektoralen Rahmens (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), der seit dem 24. Juli 2002 anwendbar war (Absatz 39) und der durch Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 ersetzt wurde (ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13). (6)   ABl. L 348 vom 31.12.1993, S. 2. (7)  Rechtssache C-482/99, Stardust Marine, Slg. 2002, I-4397. (8)  In Randnr. 90 des Urteils vom 1. Juli 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-273/06 und T-297/06, ISD Polska und andere/Kommission, bestätigte das Gericht erster Instanz, dass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag grundsätzlich nicht auf Beihilfen Anwendung finden, die vor dem Beitritt gewährt wurden und danach nicht mehr anwendbar waren. Siehe auch Absatz 108 der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 1) und Absätze 202 ff. der Entscheidung 2010/3/EG der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 19/05 (ex N 203/05), die Polen zugunsten der Stettiner Werft gewährt hat (ABl. L 5 vom 8.1.2010, S. 1). (9)  Beschluss Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 zur Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. L 186 vom 25.7.2003, S. 38). (10)  Beschluss 2003/588/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Beschlusses Nr. 3/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Oktober 2002 für die Verlängerung des in Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 17). (11)  Rechtssache T-288/06, Huta Czestochowa S.A., Slg. 2009, II-2247, Randnr. 44. (12)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (13)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (14)  Beschluss Nr. 3/2001 des Assoziationsrates EU-Polen vom 23. Mai 2001 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 63 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits zu den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Artikel 63 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Europa-Abkommens und in Artikel 8 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 39).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.