Europäische Union

88/468/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. März 1988 über die Beihilfen der französischen Regierung an ein Unternehmen des Agrarmaschinensektors in St. Dizier, Angers und Croix (International Harvester/Tenneco) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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esichts der Finanzlage der Muttergesellschaft und ihres eigenen Interesses an der Durchführung des geplanten Investitionsprogramms ist davon auszugehen, daß die Marktkräfte ausreichen dürften und die Investitionen auch ohne Gewährung der Beihilfe durchgeführt werden. Daher kann von den Beihilfen nicht gesagt werden, daß sie zu einer Entwicklung beitragen, die aus gemeinschaftspolitischer Sicht geeignet ist, die handelsverzerrenden Wirkungen der Beihilfen auszugleichen. Abschließend ist festzustellen, daß die Beihilfen unzulässig sind, weil die französische Regierung ihren Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags nicht nachgekommen ist. Ausserdem erfuellen sie nicht die für eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag geforderten Voraussetzungen. Die Beihilfen müssen also durch Wiedereinziehung abgeschafft werden. Was speziell das Beteiligungsdarlehen betrifft, so war die Kommission aus dem im Teil III der Begründung dieser Entscheidung angegebenen Gründen nicht in der Lage, das beizutreibende Beihilfeelement quantitativ zu bestimmen. Deswegen muß die französische Regierung, wenn sie die Maßnahmen zur Durchführung der vorliegenden Entscheidung ergreift, den beizutreibenden Beihilfebetrag unter Zugrundelegung der von der Kommission festgelegten Modalitäten selber bestimmen, d. h.: Der Beihilfebetrag entspricht dem Unterschied zwischen dem Zinssatz für das Ausrüstungsdarlehen des Crédit National zum Zeitpunkt der Gewährung des betreffenden Beteiligungsdarlehens und dem vom Unternehmen International Harvester/Tenneco France bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung tatsächlich gezahlten Zins. Diese Maßnahmen sind der Kommission zur Überprüfung ihrer Übereinstimmung mit dieser Entscheidung innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der International Harvester/Tenneco France von der französischen Regierung in den Jahren 1985 und 1986 gewährten Beihilfen in Form eines Zuschusses von 40 Millionen Französischen Franken, einer Zinsvergütung für ein Beteiligungsdarlehen von 135 Millionen Französischen Franken, die dem Unterschied zwischen dem Marktzinssatz und den vom Unternehmen tatsächlich gezahlten Zins entspricht, sowie eines dreijährigen Zahlungsaufschubs in Verbindung mit dem Beteiligungsdarlehen sind wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag unzulässig. Ausserdem sind diese Beihilfen gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die Französische Republik ist verpflichtet, die in Artikel 1 genannten Beihilfen durch Wiedereinziehung abzuschaffen. Artikel 3 Die französische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. März 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 192 vom 20. 7. 1984, S. 35.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.