Europäische Union

2006/114/EG: Beschluss des Rates vom 14. Februar 2006 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

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18.2.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 48/26 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Februar 2006 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Maßnahmen des Beschlusses 2002/148/EG zur Einstellung der Konsultationen mit Simbabwe nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2006/114/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2, gestützt auf das Interne Abkommen (1) über die zur Durchführung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2002/148/EG (3) wurden die Konsultationen mit der Republik Simbabwe nach Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingestellt und die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen. (2) Mit dem Beschluss 2005/139/EG (4) wurde die Geltungsdauer der in Beschluss 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2003/112/EG (5) bis zum 20. Februar 2004 und mit dem Beschluss 2004/157/EG (6) bis zum 20. Februar 2005 verlängert wurde, bis zum 20. Februar 2006 verlängert. (3) Die in Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden durch die Regierung Simbabwes nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Simbabwe herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet. (4) Die Geltungsdauer der Maßnahmen sollte daher verlängert werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG genannten Maßnahmen wird bis zum 20. Februar 2007 verlängert. Die Maßnahmen werden fortlaufend überprüft. Das Schreiben im Anhang dieses Beschlusses wird an den Präsidenten Simbabwes gerichtet. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2006. Im Namen des Rates Der Präsident K.-H. GRASSER (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376. (2)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (3)   ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 64. (4)   ABl. L 48 vom 19.2.2005, S. 28. (5)   ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 25. (6)   ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 60. ANHANG Brüssel, den Die Europäische Union misst Artikel 9 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens größte Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und des Rechtsstaatsprinzips sind wesentliche Elemente des Partnerschaftsabkommens und bilden als solche die Grundlage unserer Beziehungen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2002 teilte die Europäische Union Ihnen ihren Beschluss mit, die Konsultationen nach Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens einzustellen und „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 Buchstabe c dieses Abkommens zu ergreifen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003, 19. Februar 2004 und 18. Februar 2005 teilte die Europäische Union Ihnen mit, dass sie die ergriffenen „geeigneten Maßnahmen“ nicht aufheben und die Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 20. Februar 2004, 20. Februar 2005 bzw. 20. Februar 2006 verlängern werde. Heute, 12 Monate später, ist die Europäische Union der Auffassung, dass in den fünf im Beschluss des Rates vom 18. Februar 2002 genannten Bereichen von der Regierung Simbabwes keine spürbaren Fortschritte erzielt worden sind. Die Maßnahmen können daher nach Auffassung der Europäischen Union nicht aufgehoben werden und sie hat entschieden, ihre Geltungsdauer bis zum 20. Februar 2007 zu verlängern. Sie wird die Entwicklung der Lage in Simbabwe genau verfolgen und möchte noch einmal betonen, dass sie nicht beabsichtigt, die Bevölkerung von Simbabwe zu bestrafen, und dass sie weiterhin ihren Beitrag zu humanitären Maßnahmen und Projekten leisten wird, mit denen die Bevölkerung direkt unterstützt wird, insbesondere im sozialen Bereich und in den Bereichen Demokratisierung, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, die von den genannten Maßnahmen nicht betroffen sind. Die Europäische Union möchte darauf hinweisen, dass die Anwendung geeigneter Maßnahmen im Sinne des Artikels 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens die Aufnahme eines politischen Dialogs gemäß Artikel 8 des Abkommens nicht ausschließt. So möchte die Europäische Union die besondere Bedeutung, die sie der zukünftigen Zusammenarbeit EG-Simbabwe beimisst, sowie ihre Bereitschaft hervorheben, eine Programmierung nach dem 9. EEF vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind; sie ist der Auffassung, dass dies eine Chance für die Aufnahme eines Dialogs zwischen den beiden Partnern bietet. Die Europäische Union hofft, dass Sie und Ihre Regierung in diesem Sinne alles tun werden, was in Ihrer Macht steht, um die Achtung der in dem Partnerschaftsabkommen verankerten wesentlichen Grundsätze wieder zu gewährleisten und so die Wiederaufnahme unserer Zusammenarbeit zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Hochachtungsvoll Für die Kommission A. PIEBALGS Im Namen des Rates K.-H. GRASSER

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.