Europäische Union

2014/916/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452)

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17.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 360/58 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU der Kommission zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9452) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2014/916/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission (2) wird das Inverkehrbringen von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt. (2) Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU ist die Spezifikation für (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz festgelegt. Die Spezifikation im Anhang enthält einen Fehler. Dieser Fehler sollte berichtigt werden. (3) Der Durchführungsbeschluss 2014/154/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden. (4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In der Spezifikation im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/154/EU betreffend die Reinheit erhält der Eintrag zum Gehalt an Glucosamin folgende Fassung: „Gehalt an Glucosamin 34-46 % bezogen auf die Trockenmasse“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Gnosis S.p.A., Via Lavoratori Autobianchi 1, 20832 Desio (MB), Italien, gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 2014 Für die Kommission Vytenis ANDRIUKAITIS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. (2)  Durchführungsbeschluss 2014/154/EU der Kommission vom 19. März 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von (6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 10).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.