Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1757 des Rates vom 17. Juli 2017 zur Annahme — im Namen der Europäischen Union — einer Änderung des Protokolls von 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1757. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nicht unter diese Begriffsbestimmung. (24)  Die Schwefelrückgewinnungsrate entspricht dem Anteil an zurückgeführtem H2S, der im Jahresdurchschnitt zu elementarem Schwefel umgesetzt wird. (2)  Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt. (25)  Die EGW gelten insbesondere nicht für: — Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; — Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; — Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; — Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; — in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; — Koksofenunterfeuerung; — Winderhitzer; — Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; — Abfallverbrennungsanlagen und — Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. (26)  Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen. (27)  Gasturbinen für den Notbetrieb, die weniger als 500 Stunden jährlich in Betrieb sind, fallen nicht unter diesen EGW. (28)  Erdgas ist natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr als 20 Volumen-% Inertgasen und sonstigen Bestandteilen. (29)  75 mg/m3 in folgenden Fällen, in denen der Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen bestimmt wird: — Gasturbinen in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von über 75 v. H.; — Gasturbinen in Kombinationskraftwerken, deren elektrischer Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt über 55 v. H. liegt; — Gasturbinen für mechanische Antriebszwecke. (30)  Für einstufige Gasturbinen, die keiner der unter Fußnote c genannten Kategorien zuzurechnen sind und deren Wirkungsgrad unter ISO-Grundlastbedingungen mehr als 35 v. H. beträgt, gilt ein NOx-EGW von 50 × η/35, wobei η der in Prozent ausgedrückte Wirkungsgrad der Gasturbine unter ISO-Grundlastbedingungen ist. (31)  Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 10 %. (32)  Die EGW gelten nicht für Motoren, die weniger als 500 Stunden pro Jahr laufen. (33)  Soweit die selektive katalytische Reduktion (SCR) gegenwärtig aus technischen oder logistischen Gründen, wie z. B. auf abgelegenen Inseln, nicht angewendet werden oder wenn die Versorgung mit Brennstoffen hoher Qualität in hinreichender Menge nicht gewährleistet werden kann, steht es einer Vertragspartei frei, für Dieselmotoren und Zweistoffmotoren einen Übergangszeitraum von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls für diese Vertragspartei vorzusehen, während dessen folgende EGW gelten: — Zweistoffmotoren: 1 850 mg/m3 im Flüssigbrennstoffbetrieb; 380 mg/m3 im Gasbetrieb; — Dieselmotoren — niedrige (< 300 min– 1) und mittlere (300-1 200 min– 1) Drehzahl: 1 300 mg/m3 für Motoren zwischen 5 und 20 MWth und 1 850 mg/m3 für Motoren > 20 MWth; — Dieselmotoren — hohe Drehzahl (> 1 200 min-1): 750 mg/m3. (34)  Motoren, die zwischen 500 und 1 500 Betriebsstunden pro Jahr laufen, können von der Einhaltung der EGW freigestellt werden, sofern sie primäre Maßnahmen zur Begrenzung der NOx-Emissionen anwenden und die in Fußnote b aufgeführten EGW erfüllen. (35)  Eine Vertragspartei kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen gewähren, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, aber aufgrund einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen müssen und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müssten. Die Ausnahmeregelung darf für höchstens zehn Tage gewährt werden, es sei denn, es besteht ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung. (3)  Der Faktor zur Umwandlung der Grenzwerte dieses Protokolls (bei 5 %-Sauerstoffgehalt) beträgt 2,66 (16/6). Folglich entspricht der Grenzwert von — 190 mg/m3 bei 15 % O2 500 mg/m3 bei 5 % O2; — 95 mg/m3 bei 15 % O2 250 mg/m3 bei 5 % O2; — 225 mg/m3 bei 15 % O2 600 mg/m3 bei 5 % O2. (4)  Die Berechnungsmethoden sind Leitlinien zu entnehmen, die vom Exekutivorgan angenommen werden. (36)  Die bei der Befüllung von Lagertanks für Ottokraftstoffe verdrängten Dämpfe sind entweder anderen Lagertanks oder Abgasreinigungsanlagen zuzuführen; dabei sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten. (37)  Der Abscheidegrad wird im Vergleich zu einem Festdachtank ohne Dampfrückhalteeinrichtungen in % angegeben, d. h. Festdachtanks, die nur über Unterdruck-/Überdruckventile verfügen. (38)  Dämpfe, die bei der Umfüllung von Ottokraftstoff in Tankstellen-Lagertanks und Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen verdrängt werden, müssen durch eine dampfdichte Verbindungsleitung in das bewegliche Behältnis, mit dem der Ottokraftstoff angeliefert wird, zurückgeführt werden. Eine Befüllung darf nur vorgenommen werden, wenn diese Vorrichtungen angebracht sind und ordnungsgemäß funktionieren. Unter diesen Bedingungen ist keine zusätzliche Überwachung der Einhaltung des Grenzwertes erforderlich. (39)  Die Abscheidungseffizienz der Systeme muss vom Hersteller gemäß den maßgeblichen technischen Normen oder Typgenehmigungsverfahren bescheinigt werden. (40)  Die Grenzwerte für Gesamtemissionen sind in Gramm je vollständig hergestelltes Paar Schuhe angegeben. (41)  Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. (42)  Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 100 mg C/m3. (43)  Die Grenzwerte (gesamt) werden als Masse der emittierten organischen Lösungsmittel (g) pro Produktoberfläche (m2) ausgedrückt. Die Produktoberfläche wird definiert als die Oberfläche, die sich errechnet aus der gesamten mit Hilfe von Elektrophorese beschichteten Fläche und der Oberfläche von zusätzlichen Teilen, die in weiteren aufeinander folgenden Phasen des Beschichtungsprozesses hinzukommen und mit denselben Beschichtungsmitteln beschichtet werden. Die Oberfläche der elektrophoretischen Beschichtungsfläche wird mit folgender Formel berechnet: (2 × Gesamtgewicht der Außenhaut des Produkts)/(durchschnittliche Dicke des Metallblechs × Dichte des Metallblechs). Die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte für die Gesamtemissionen beziehen sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösungsmittel für die Reinigung der Geräte, einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung, sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. (44)  Bei bestehenden Anlagen kann die Einhaltung dieser Grenzwerte unter Umständen mit medienübergreifenden Auswirkungen, hohen Investitionskosten und langen Amortisationszeiten einhergehen. Bedeutende Verringerungen der VOC-Emissionen erfordern Änderungen der Art der Lackieranlage und/oder des Lackauftragssystems und/oder der Trocknungsanlage, was in der Regel entweder die Errichtung einer neuen Anlage oder die vollständige Modernisierung einer Lackiererei und erhebliche Investitionen voraussetzt. (45)  Der Grenzwert gilt für Beschichtungs- und Trocknungsprozesse unter gekapselten Bedingungen. (46)  Wenn nicht unter gekapselten Bedingungen beschichtet werden kann (Bootsbau, Beschichtung von Flugzeugen usw.), dürfen Anlagen von diesen Werten abweichen. In diesen Fällen ist der Minderungsplan zu verwenden, es sei denn, dies ist technisch und wirtschaftlich nicht machbar. In diesem Fall wird die beste verfügbare Technik angewandt. (47)  Wenn für die Textilbeschichtung Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt für den Trocknungs- und den Beschichtungsprozess zusammengenommen der Grenzwert 150 mg C/m3. (48)  Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. (49)  Grenzwert für Gesamtemissionen von VOCs, berechnet als Masse der emittierten VOCs pro Masse gereinigten und getrockneten Produkts. (50)  Diese Emissionsmenge kann durch den Einsatz von Anlagen des Typs IV (Mindestanforderung) oder effizienteren Anlagen erzielt werden. (51)  Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. (52)  Lösungsmittelrückstände in Endprodukten werden bei der Berechnung der diffusen Emissionen nicht berücksichtigt. (53)  Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. (54)  Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 5 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. (55)  Anstatt des EGWc und des EGWf kann ein Gesamtgrenzwert von 15 % des eingesetzten Lösungsmittels angewandt werden. (56)  Wenn Techniken eingesetzt werden, die die Wiederverwendung rückgewonnener Lösungsmittel ermöglichen, gilt der Grenzwert 150 mg C/m3. (57)  Der Grenzwert für diffuse Emissionen schließt keine Lösungsmittel ein, die als Teil einer Zubereitung in einem verschlossenen Behälter verkauft werden. (58)  Anlagen, bei denen der durchschnittliche Anteil organischer Lösungsmittel an allen Reinigungsmitteln nicht über 30 Gew.-% hinausgeht, werden von der Anwendung dieser Werte ausgenommen. (59)  Die Grenzwerte für die Gesamtemissionen von VOCs aus Anlagen, die nur einzelne Chargen von Kernen oder sonstigen pflanzlichen Materialien behandeln, werden von Fall zu Fall von einer Vertragspartei auf der Grundlage der besten verfügbaren Technik festgelegt. (60)  Entfernen des Schleims aus dem Öl. (61)  Gilt nicht für die Imprägnierung mit Kreosot. (5)  Canadian Council of Ministers of the Environment. (*1)  Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert. (62)  Prüfzyklus gemäß NEFZ. (63)  Außer Fahrzeugen, deren Maximalgewicht 2 500 kg übersteigt. (64)  Sowie die in Fußnote b bestimmten Fahrzeuge der Kategorie M. (65)  Prüfzyklus gemäß Europäischer Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und Europäischer Prüfung mit lastabhängigem Fahrzyklus (ELR). (66)  Prüfzyklus gemäß weltweit harmonisiertem stationärem Fahrzyklus (world heavy duty steady state cycle — WHSC). (*2)  Die Zulassung, der Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die die entsprechenden Grenzwerte nicht erfüllen, werden ab dem in dieser Spalte angegebenen Zeitpunkt verweigert. (67)  Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren. (68)  Gilt nicht für gasbetriebene Motoren der Stufe B2. (69)  Prüfzyklus gemäß Europäischer Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC). (70)  Prüfzyklus gemäß weltweit harmonisiertem instationärem Fahrzyklus (world heavy duty transient cycle — WHTC). (*3)  Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. (71)   Anmerkung des Verfassers: Dieser Wert entspricht der Summe aus Kohlenwasserstoffen und Stickstoffoxiden und erschien im endgültig angenommenen Text als einzelne Zahl in einer verbundene Zelle der Tabelle. Da dieser Text keine Tabellen mit Trennlinien vorsieht, wird der Wert der Klarheit halber in jeder Spalte wiederholt. (*4)  Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, soweit anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle jeweils festgelegten Grenzwerte erfüllen. (72)  Die NOx-Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen. (73)  Dabei sind A, B und n Konstanten, PN ist die Nennleistung des Motors in kW, und die Emissionen werden nach der harmonisierten Norm gemessen. (74)  Für Drei- und Vierradfahrzeuge 3,5 g/km. (75)  Die Sommersaison beginnt spätestens am 1. Mai und endet frühestens am 30. September. Für Vertragsparteien mit arktischen Bedingungen beginnt die Sommersaison spätestens am 1. Juni und endet frühestens am 31. August; der Dampfdruck nach Reid (RVP) ist auf 70 kPa begrenzt. (76)  Mit Ausnahme von bleifreiem Normalbenzin (mindestens eine Motor-Oktanzahl (MOZ) von 81 und mindestens eine Research-Oktanzahl (ROZ) von 91), bei dem der maximale Olefingehalt 21 % v/v beträgt. Diese Grenzwerte schließen nicht aus, dass anderes bleifreies Benzin von einer Vertragspartei in Verkehr gebracht wird, dessen Oktanzahlen unter den hier angegebenen liegen. (77)  Andere einwertige Alkohole mit einem Destillationsendpunkt, der nicht über dem Destillationsendpunkt der nationalen Anforderungen oder, falls es solche nicht gibt, der Industrieanforderungen für Motorkraftstoffe liegt. (6)  Die thermische Nennleistung der Feuerungsanlage wird als die Summe der Wärmeleistungen aller Anlagen berechnet, die an einen gemeinsamen Schornstein angeschlossen sind. Einzelne Anlagen unter 15 MWth bleiben bei der Berechnung der thermischen Gesamtnennleistung unberücksichtigt. (78)  Die EGW gelten insbesondere nicht für: — Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien verwendet werden; — Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden; — Anlagen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken; — Anlagen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel; — in der chemischen Industrie verwendete Reaktoren; — Koksofenunterfeuerung; — Winderhitzer; — Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung; — Abfallverbrennungsanlagen und — Anlagen, die von Diesel-, Benzin- oder Gasmotoren oder von Gasturbinen angetrieben werden, unabhängig vom verwendeten Brennstoff. (79)  Der O2-Bezugsgehalt beträgt 6 % bei festen Brennstoffen und 3 % bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen. (80)  Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Kapazität von > 500 t/Tag oder in anderen Öfen mit einer Kapazität von > 50 t/Tag. Der O2-Bezugsgehalt beträgt 10 %. (81)  Anlagen zur Herstellung von Kalk mit einer Kapazität von 50 t/Tag oder mehr. Hierzu zählen in andere Industrieprozesse integrierte Kalköfen, mit Ausnahme der Zellstoffindustrie (siehe Tabelle 9). Der O2-Bezugsgehalt beträgt 11 %. (82)  Bei hohem Widerstand des Staubs kann der EGW bis zu 30 mg/m3 betragen. (83)  Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Kapazität von 20 t/Tag oder mehr. Die Werte beziehen sich auf eine Sauerstoffkonzentration von 8 Volumenprozent (kontinuierliches Schmelzen) bzw. eine Sauerstoffkonzentration von 13 Volumenprozent (diskontinuierliches Schmelzen) der Trockenabgase. (*5)  g/l gebrauchsfertig. (*6)  g/l gebrauchsfertiges Produkt. Außer bei der Unterkategorie „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sollte der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abgezogen werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.