Europäische Union

2009/239/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 60/07, die Italien dem Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7805) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 71/20 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 60/07, die Italien dem Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7805) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/239/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 11. Dezember 2007 setzte die Kommission Italien von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen der Beihilfe für das Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (2) Am 17. Januar 2008 erhielt die Kommission die Stellungnahme Italiens zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. Am 20. Februar 2008 übermittelte die Kommission die Einleitungsentscheidung den drei Unternehmen, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in der vorausgegangenen Beihilfesache C 16/06 Nuova Mineraria Silius (3) Stellung genommen hatten. Bei der Kommission gingen am 3., 4. bzw. 5. März 2008 schriftliche Äußerungen von drei Unternehmen ein. Am 28. April 2008 wurden die Äußerungen der Beteiligten Italien zur Stellungnahme übermittelt. (3) Am 18. März 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und Italiens statt. Am 15. Mai 2008 wurde Italien ein Auskunftsersuchen übermittelt, auf das Italien mit Schreiben vom 10. Juni 2008 antwortete. II.   BESCHREIBUNG (4) Am 8. Februar 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde ein, in der geltend gemacht wurde, dass die Autonome Region Sardinien beabsichtige: i) eine Ausschreibung zur Vergabe der Betriebskonzession für das Bergwerk „Genna Tres Montis“ zu veröffentlichen, nachdem der früherer Betreiber, „Nuova Mineraria Silius“ (nachstehend „NMS“ genannt), diese Konzession am 25. Juli 2006 zurückgegeben hatte, ii) ein neues Unternehmen, Fluorite di Silius s.p.a., zu gründen, das sich an der betreffenden Ausschreibung beteiligen solle, und iii) das gesamte Personal von NMS von Fluorite di Silius s.p.a. weiterbeschäftigen zu lassen. (5) Im Juni 2006 erstellte die Region Sardinien einen Plan für den Weiterbetrieb des Bergwerks „Genna Tres Montis“. Im September 2006 stellte die „Banca CIS“ in einer Durchführbarkeitsstudie fest, dass dieser Plan wirtschaftlich und finanziell tragfähig war. Auf der Grundlage dieser Studie beschloss die Autonome Region Sardinien am 4. Oktober 2006 (4), ein Unternehmen zu gründen, das an der Ausschreibung zur Vergabe der Konzession teilnehmen sollte. Daraufhin wurde das Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. gegründet, das zu 100 % von der Autonomen Region Sardinien kontrolliert wird. (6) Wie NMS ist das neue Unternehmen auf die Gewinnung und Kommerzialisierung von Fluorit (5) und Galenit (6) konzentriert. Im Geschäftsplan von Fluorite di Silius s.p.a. wurde davon ausgegangen, dass das Unternehmen rund 2,23 Mio. t Mineralien abbauen würde, womit nach den derzeitigen Schätzungen (7) die Vorkommen im Bergwerk erschöpft wären. Wie schon im Falle von NMS sollten die gewonnenen Mineralien größtenteils an das Unternehmen Fluorsid s.p.a. verkauft werden, das Flusssäure herstellt und zu 40 % im Eigentum der Autonomen Region Sardinien steht. (7) Die Ausschreibung zur Vergabe der Konzession wurde am 9. März 2007 veröffentlicht. Am 23. Mai 2007 vergab der Auswahlausschuss die Konzession an den einzigen Bieter, Fluorite di Silius s.p.a. (8) Für die Entscheidung der Kommission, wegen der in Rede stehenden Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, gab es die folgenden drei Gründe. (9) Erstens bestand im Rahmen der Ausschreibung für den erfolgreichen Bieter die Verpflichtung, mindestens fünf Jahre lang sämtliche Mitarbeiter, die bei NMS zum Zeitpunkt der Einleitung der Liquidation beschäftigt waren (einschließlich des unter den Mobilitätsplan fallenden Personals), unter Aufrechterhaltung von Stellung und Vergütung zu übernehmen. Dazu stellt die Kommission fest, dass Ausschreibungen, die an solche nicht marktüblichen Auflagen geknüpft sind, nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gerecht werden. Denn durch solche Auflagen dürfte zumindest das veräußerte Geschäft begünstigt werden, weil es — zulasten staatlicher Mittel — dem Wettbewerbsdruck entzogen wird (8). (10) Zweitens hatte die Kommission Zweifel daran, dass sich die Autonome Region Sardinien wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hatte, als sie Fluorite di Silius s.p.a. zwecks Teilnahme an der Ausschreibung gründete und sich dabei auf einen Geschäftsplan stützte, der von einem internen Zinsfuß von 3,5 % (9) ausging. Denn dieser Zinsfuß war deutlich niedriger als der Mittelwert der Branche (10) und geringer als die Opportunitätskosten des Investors unter Zugrundelegung von Staatsanleihen (11). (11) Drittens wiesen die für den Bergbau zuständigen sardischen Dienststellen („Servizio Attività Estrattive“) am 6. Juni 2007 in einem Bericht an die Autonome Region Sardinien darauf hin, dass die vorgesehene Laufzeit des Vorhabens (9 Jahre) für eine vollständige Abschreibung der im Geschäftsplan von Fluorite di Silius s.p.a. vorgesehenen Investitionen (rund 36,76 Mio. EUR) nicht ausreichen würde. Mit rund 13,5 Mio. EUR (rund 36 % der Gesamtinvestition) würde ein erheblicher Betrag offen bleiben (12). Eine schnellere Abschreibung (die im Übrigen nach den italienischen Rechnungslegungsvorschriften nicht zulässig wäre) würde eine zusätzliche finanzielle Belastung für das Unternehmen darstellen. Daher erschien es der Kommission zweifelhaft, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber den Eckdaten des Geschäftsplans zugestimmt hätte. (12) Am 18. März 2008 fand ein Treffen zwischen Vertretern Italiens und der Kommission statt, während dessen die Kommissionsvertreter die in der Einleitungsentscheidung geäußerten Einwände näher erläuterten. Mit Schreiben vom 16. April 2008, das am 17. April 2008 bei der Kommission registriert wurde, setzte Italien die Kommission von der Annullierung der Ausschreibung in Kenntnis. Mit Schreiben vom 10. Juni 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Italien eine Kopie des Annullierungsbeschlusses vom 8. April 2008 (13). In demselben Schreiben gab Italien auch an, dass der Geschäftsplan von Fluorite di Silius s.p.a., an dessen Tragfähigkeit in der Einleitungsentscheidung Zweifel geäußert worden waren, hinfällig geworden sei. (13) Mit Schreiben vom 16. April 2008, das am 17. April 2008 bei der Kommission registriert wurde, setzte Italien die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, eine neue Ausschreibung ohne die Auflage zur Übernahme aller ehemaligen NMS-Beschäftigten (siehe Erwägungsgrund 9) zu veröffentlichen. Italien legte der Kommission auch eine Kopie der Ausschreibungsunterlagen vor, in denen die Übernahme der ehemaligen Beschäftigten in keiner Weise zur Auflage gemacht wurde. (14) Mit Schreiben vom 10. Juni 2008, das am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, kündigte Italien die Vorlage eines neuen Geschäftsplans für den Fall an, dass das Unternehmen an der neuen, bedingungsfreien Ausschreibung teilnehmen sollte. Außerdem sagte Italien zu, die Kommission über den Ausgang der neuen Ausschreibung zu unterrichten und ihr den Namen des Unternehmens mitzuteilen, an das die frühere NMS-Konzession vergeben wird. Italien verpflichtete sich ebenfalls, der Kommission auf Anfrage den Geschäftsplan des erfolgreichen Bieters zu übermitteln (14). (15) Die Kommission weist darauf hin, dass das zu 100 % von der Autonomen Region Sardinien kontrollierte Unternehmen Fluorite di Silius s.p.a. im Falle der Teilnahme an der neuen Ausschreibung über einen Geschäftsplan verfügen muss, der dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gerecht wird. (16) Da die Ausschreibung mit der Auflage zur Übernahme der ehemaligen Beschäftigten annulliert wurde, muss nicht weiter geprüft werden, ob aufgrund dieser Auflage möglicherweise eine staatliche Beihilfe vorlag. Somit kann Fluorite di Silius s.p.a. nicht mehr als potenzieller Beihilfeempfänger betrachtet werden. Zugleich ist der Geschäftsplan, der im Rahmen der fraglichen Ausschreibung vorgelegt wurde, nunmehr hinfällig. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass das förmliche Prüfverfahren gegenstandslos geworden ist und somit eingestellt werden kann. III.   SCHLUSSFOLGERUNG (17) Da die an Auflagen geknüpfte Ausschreibung zur Vergabe der Konzession für das Bergwerk „Genna Tres Montis“, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist, annulliert wurde, ist dieses Verfahren gegenstandslos geworden. (18) Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das am 11. Dezember 2007 wegen einer mutmaßlichen Beihilfe für Fluorite di Silius s.p.a. eingeleitet wurde, ist demnach einzustellen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, das am 11. Dezember 2007 gegenüber Fluorite di Silius s.p.a. eingeleitet wurde, wird eingestellt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Dezember 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 28. (2)   ABl. C 30 vom 2.2.2008, S. 28. (3)   ABl. L 185 vom 17.7.2007, S. 18. (4)  Beschluss Nr. 42/17 der Autonomen Region Sardinien. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde am 2. November 2008 das Regionalgesetz Nr. 16 (Amtsblatt Nr. 36 der Region Sardinien vom 4. November 2006) angenommen. (5)  Aus Fluorit wird vor allem Flusssäure hergestellt (Flusssäure wiederum wird in großem Umfang zur Herstellung von Aluminiumfluorid verwendet, das bei der Aluminiumproduktion im Wege der Elektrolyse Einsatz findet). (6)  Bleisulfid. (7)  Stand vom 31. Mai 2006. (8)  Siehe beispielsweise die Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache C 46/07 (ex NN 59/07) vom 27. Februar 2008, Rumänien, Automobile Craiova (ex Daewoo România) (ABl. L 239 vom 6.9.2008, S. 12). (9)   NB: Der Auswahlausschuss führt einen internen Zinsfuß von 9,4 % an. Der „Servizio Attività Estrattive“ weist jedoch darauf hin, dass dieser Prozentsatz folgenden Elementen nicht Rechnung trägt: von der Region bereitgestelltes Anfangskapital (2 Mio. EUR), Abgaben, negativer Cashflow bei Projektende infolge der Stilllegung des Bergwerks (Sicherungs- und Rekultivierungsmaßnahmen) und mehrere weitere zusätzliche Zahlungen. Diese Dienststelle berechnete einen internen Zinsfuß von 4,16 %. (10)  8 % laut Bericht der Banca CIS vom September 2006. (11)  5—6 % laut Auswahlausschuss (Protokoll vom 21. Mai 2007). (12)  Laut diesem Bericht müsste die Bergbautätigkeit noch weitere 3,2 Jahre fortgeführt werden, um eine Abschreibung dieser Vermögenswerte zu ermöglichen. Allerdings steht nicht fest, ob das Restvorkommen im Bergwerk dafür noch ausreicht. Es müssten zusätzliche 800 000 Tonnen Mineralien abgebaut werden können (die Konzession ist in jedem Fall auf zehn Jahre befristet). (13)  Beschluss Nr. 4336/146 des „Servizio Attività Estrattive della Regione Autonoma Sardegna“ vom 8. April 2008. (14)  Vorbehaltlich des Rechts der Parteien auf vertrauliche Behandlung ihrer Daten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.