Europäische Union

2010/789/EU: Beschluss der Kommission vom 17. November 2010 über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0789. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r finanziert wird und sofern diese Gebühren oder Beiträge auf die Fleischwirtschaft beschränkt sind und direkt bei dieser erhoben werden; oder ii) sofern eine TSE-Testpflicht für die betreffenden Falltiere besteht. (46) Da sich die Rechtslage mit der neuen Regelung (Rahmenregelung 2007-2013 und Verordnung (EG) Nr. 1857/2006) im Vergleich zur bisherigen Regelung (TSE-Gemeinschaftsrahmen) nicht grundlegend verändert hat, müsste die Beurteilung der Maßnahme im Hinblick auf die maßgeblichen Regeln der Europäischen Union für den gesamten betroffenen Zeitraum (d. h. vom 1. Januar 2004 bis heute) genauso ausfallen. (47) Wie bereits vorher betont, hatten sich die belgischen Behörden bei der Prüfung der Maßnahme Nr. NN 48/2003 verpflichtet, ihre Beihilferegelung so zu ändern, dass die vorgesehenen Beihilfen ab 1. Januar 2004 höchstens 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung decken würden. Allerdings haben die belgischen Behörden bei der Prüfung des vorliegenden Falls nicht abgestritten, dass die staatliche Beihilferegelung nicht geändert worden war, wie sie das zugesagt hatten. (48) Darüber hinaus haben die belgischen Behörden im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit mehrmals (z. B. in einem Schreiben vom 27. November 2008) geltend gemacht, dass eigentlich die zweite der unter Nummer 42 genannten Ausnahmen auf den Fall zutreffen und die Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung abdecken könne. Ihnen zufolge sei die Ausnahme dadurch gerechtfertigt, dass die Durchführung von TSE-Tests an allen Falltieren vorgeschrieben war (Nummer 31 des TSE-Gemeinschaftsrahmens und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Es wurde jedoch kein Nachweis vorgelegt, um diese Behauptung zu stützen. (49) Von Belgien wird als Hauptargument zur Stützung seiner Behauptung vorgebracht, dass es diese Tests gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (14) durchführen müsse. Dieses Argument kann man jedoch nicht gelten lassen. Nach Maßgabe der genannten Verordnung sind die wallonischen Behörden nämlich verpflichtet, unter folgenden Voraussetzungen TSE-Tests an den verendeten Tieren durchzuführen: — Zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 an allen über 24 Monate alten Rindern, die im Betrieb verenden, und — ab dem 1. Januar 2009 an allen über 48 Monate alten Rindern, die im Betrieb verenden. Ein Mitgliedstaat kann jedoch beschließen, auch an jüngeren, zwischen 24 und 48 Monaten alten Rindern die Tests weiterhin durchzuführen. (50) Folglich gilt die Testpflicht nur für Tiere ab einem bestimmten Alter (24 Monate für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2008 und 48 Monate nach diesem Stichtag). Und noch wichtiger ist, dass diese Pflicht nur für Rinder gilt. In den Betrieben verendete Tiere anderer Arten (Schweine, Pferde, Geflügel usw.) müssen nicht unbedingt auf TSE getestet werden. Aus den von den belgischen Behörden vorgelegten Informationen (Schreiben vom 27. November 2008) geht hervor, dass die Anzahl von Tierkörpern, auf die diese Freistellung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der geänderten Fassung gegebenenfalls zutrifft, weniger als 20-25 % der Gesamtkosten ausmachen, die durch die Entsorgung von Falltieren im Rahmen des Dienstleistungsauftrags entstanden sind. Demnach können nur die Beihilfen in Bezug auf Kosten, die sich streng genommen durch die TSE-Testpflicht ergeben, wie dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehen ist, als vereinbar erklärt werden, sofern diese Kosten genau quantifiziert werden können. (51) Wie die Kommission ferner feststellt, trifft die erste Ausnahme, wonach bei einer Finanzierung durch Gebühren oder verbindliche Beiträge für die Fleischwirtschaft bis zu 100 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Tierkörpern übernommen werden können, auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die belgischen Behörden haben sich nie auf die Anwendbarkeit der genannten Ausnahme berufen noch irgendwelche diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. (52) Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen der fraglichen Beihilferegelung zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung auf der Grundlage des TSE-Gemeinschaftsrahmens und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; davon ausgenommen sind die Kosten, die unmittelbar durch die Behandlung von Tierkörpern entstehen, für die eine TSE-Testpflicht besteht. (53) Da die Kommission die Beihilferegelung außerdem bis zum 31. Januar 2007 auf der Grundlage der Zusagen der belgischen Behörden genehmigte, die Regelung ab dem 1. Januar 2004 auf die Vorgaben des TSE-Gemeinschaftsrahmens umzustellen, und diese Zusagen von den belgischen Behörden nicht eingehalten wurden, schloss die Kommission, dass die Beihilfe zur Deckung von mehr als 75 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung missbräuchlich gewährt wurde, zumindest im Hinblick auf die Beihilfen, die nicht als Ausgleich für die TSE-Testpflicht gedacht waren. (54) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe, wenn sie mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar ist, von den Begünstigten zurückgefordert werden. Das Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfe, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Empfänger, d. h. von den Unternehmen zurückgezahlt wurde, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten. (55) Der vorliegende Beschluss muss insbesondere im Hinblick auf die Rückforderung aller Einzelbeihilfen, die im Sinne der Beihilferegelung vergeben wurden, unverzüglich vollstreckt werden; dies gilt nicht für Beihilfen zu Einzelvorhaben, die zum Zeitpunkt der Beihilfevergabe alle Voraussetzungen gemäß De-minimis-Verordnung oder gültiger Freistellungsverordnung gemäß den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfe (15) oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllten. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (56) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die fragliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat. Da die Beihilfe teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, muss Belgien sie aufheben und die bereits rechtswidrig gewährten Beträge von den Begünstigten zurückfordern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1)   Die Beihilferegelung, die von Belgien zugunsten der Landwirte in der Region Wallonien für die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Tierkörper von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien durchgeführt wurde, war teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. 2)   Nur der Teil der Beihilfe, der streng genommen als Ausgleich für die TSE-Testpflicht der Landwirte gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gedacht war, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die entsprechenden Kosten genau quantifiziert werden können. Artikel 2 Belgien ist verpflichtet, die Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 aufzuheben. Artikel 3 Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Beträge gelten nicht als Beihilfen im Sinne des Vertrags, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung definiert wurden. Artikel 4 Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfen die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zur Höhe der für derartige Beihilfen geltenden Förderintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 5 (1)   Vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 und Artikel 4 der vorstehenden Ausführungen ergreift Belgien alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und unvereinbare Beihilfe gemäß Artikel 1 von den Begünstigten zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen berechnet von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 6 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Belgien unterrichtet die Kommission über den Stand der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Dazu gehören auch genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 17. November 2010 Für die Kommission Dacian CIOLOŞ Mitglied der Kommission (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags entsprechend Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. In beiden Fällen sind die Bestimmungen im Wesentlichen identisch. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf Artikel 107 und 108 AEUV gegebenenfalls als Bezugnahmen auf Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. C 191 vom 15.7.2010, S. 12. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (6)   ABl. C 324 vom 24.12.2002, S. 2. (7)   ABl. S 156 vom 16.8.2001. (8)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (9)   ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. (10)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671. (11)  Siehe insbesondere Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, S. 4067. (12)   ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35. (13)   ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3. (14)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (15)   ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.