Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2129 des Rates vom 10. Oktober 2025 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D2129. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2129 17.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2129 DES RATES vom 10. Oktober 2025 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2014/20/EU des Rates (2) wurde das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich eines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 18. Dezember 2013 unterzeichnet. Seine in die Zuständigkeit der Union fallenden Teile wurden ab dem 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorläufig angewandt. (2) Durch das Abkommen wird die Teilnahme der Schweiz an den europäischen Satellitennavigationsprogrammen ermöglicht. Im Gegenzug wird die Schweiz einen finanziellen Beitrag zu den Programmen leisten. (3) Mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Weltraumprogramm der Union eingerichtet. Die europäischen globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) sind Komponenten des Weltraumprogramms der Union. (4) Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme wird hiermit im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Standpunkt, der von der Union im Gemischten Ausschuss und in den Gruppen, die in Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens genannt werden, zu vertreten ist, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission genehmigt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)  Zustimmung vom 10. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2014/20/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 15, 20.1.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/20(1)/oj). (3)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170, 12.5.2021, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/696/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2129/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.