Europäische Union

70/487/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/128-1968 - Julien/Van Katwijk) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31970D0487 70/487/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/128-1968 - Julien/Van Katwijk) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 242 vom 05/11/1970 S. 0018 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/128-1968 - Julien/Van Katwijk) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (70/487/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 erfolgte Anmeldung der am 15. Februar 1952 zwischen den Unternehmen "Van Katwijk's Industrieën N.V." in Aalten (Niederlande) und "S.A. Tuberies Louis Julien" in Verviers (Belgien) geschlossenen Vereinbarung, welche vorgenommen wurde - von der Van Katwijk N.V., die die Auffassung vertrat, daß die genannte Vereinbarung unter das in Artikel 85 Absatz 1 enthaltene Verbot fällt, ohne davon auf Grund von Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden zu können (Anmeldung vom 23. Oktober 1962), und - von der S.A. Julien, die die unangewandt gebliebenen Artikel 5, 8 und 9 der Vereinbarung von ihrer Anmeldung ausnahm und eine Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 beantragte (Anmeldung vom 26. Januar 1963), nach Anhörung der beteiligten Unternehmen auf Grund von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und auf Grund der Verordnung Nr. 99/63/ EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 22. September 1970 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I Im Anschluß an ein Verfahren vor den nationalen Gerichten, das die Anwendung eines zwischen ihnen geschlossenen früheren Vertrages betraf, auf Grund dessen die S.A. Julien der Van Katwijk N.V. technisches Wissen für die Fertigung von Papphülsen übertrug, die von beiden Beteiligten für die Textilindustrie sowie für die niederländische Verwaltung für das Post- und Fernmeldewesen hergestellt werden, schlossen die beiden Unternehmen als Kompromißlösung ihre Vereinbarung vom 15. Februar 1952. 1. Die wichtigsten Bestimmungen dieser Vereinbarung sind die folgenden: - Die Beteiligten lösen alle früheren Vereinbarungen auf und brechen das ihnen gegenüber eingeleitete Gerichtsverfahren ab. - Die S.A. Julien sieht davon ab, den niederländischen Verbrauchern jährlich unmittelbar oder mittelbar eine Papprohrmenge zu verkaufen, die mehr als 20 v.H. der zur Deckung des niederländischen Inlandsverbrauchs getätigten Ankäufe beträgt. Die absoluten Zahlen für diesen Hoechstsatz werden halbjährlich an Hand der vom niederländischen Markt im vorausgegangenen Halbjahr aufgenommenen Mengen berechnet. - Die Van Katwijk N.V. verpflichtet sich, auch mittelbar keine Rohre mehr nach Belgien zu verkaufen. Des weiteren verpflichtet sie sich zur einmaligen Zahlung einer Pauschalgebühr, die (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. auf der Grundlage ihres Umsatzes von 1952 berechnet wird, an die S.A. Julien. Die fragliche Vereinbarung enthält weder eine Kündigungsklausel noch Bestimmungen über eine Begrenzung ihrer Laufzeit. Die Vereinbarung enthält noch die folgenden Klauseln, die allerdings von einer Partei ausser Betracht gelassen wurden: - Jede Partei verpflichtet sich, sich darum zu bemühen, die übrigen Hersteller ihres Landes dazu zu bewegen, sich nach dieser Aufteilung der Absatzmärkte zu richten, wonach der belgische Markt den belgischen Rohrherstellern und der niederländische Markt den niederländischen Rohrherstellern vorbehalten ist (Artikel 5). - Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, daß die andere Partei ihre Verpflichtungen an Ort und Stelle überwacht (Artikel 8 und 9). Diese letzten drei Artikel sind niemals zur Anwendung gekommen und sind nur zusammen mit den übrigen Bestimmungen anwendbar. 2. Die Van Katwijk N.V., die die S.A. Julien am 30. Dezember 1957 über ihre Absicht unterrichtet hatte, dem EWG-Vertrag durch einseitige Aufkündigung ihrer Vereinbarung Folge zu leisten, wurde auf dem Rechtsweg daran gehindert. Ein Endurteil des Gerichtshofs Arnhem vom 28. Juni 1961 bestätigte die für die beiden Parteien bestehende Verpflichtung, sich bis zu einer Entscheidung der Kommission ihrem Vertrag zu unterwerfen, und legte der Van Katwijk N.V. gegenüber eine Erzwingungsstrafe von 10 000 hfl. für jede Zuwiderhandlung fest. Entsprechend diesem Urteil liefert die Van Katwijk N.V. keinem niederländischen oder sonstigen Kunden Rohre, von denen sie weiß oder annimmt, daß sie nach Belgien weiterbefördert werden. Sie lehnt jeden Auftrag aus Belgien ab. Die S.A. Julien kam ihrerseits der Verpflichtung nach, ihre eigenen Verkäufe in den Niederlanden zu begrenzen. 3. Die sich aus der Untersuchung der vorliegenden Sache ergebenden übrigen Beurteilungsfaktoren lassen sich wie folgt zusammenfassen: - Die unter die Vereinbarung fallenden Rohre werden hauptsächlich in der Textilindustrie verwendet, und zwar für die Herstellung und die Bearbeitung von Garnen. Es handelt sich um besondere Spezialerzeugnisse. Sie müssen den technischen Anforderungen der einzelnen Materialien und behandelten Fasern oder Fasermischungen vollständig entsprechen. In den letzten Jahren haben sich die Herstellung und die Verwendung der genannten Rohre vor allem in Belgien und auch in den Niederlanden mengenmässig nur wenig entwickelt. In jedem dieser beiden Länder befassen sich derzeit nur drei oder vier Unternehmen mit dieser Tätigkeit, wobei die meisten von ihnen noch immer ausschließlich Rohre herkömmlicher Art liefern, die in normalerweise kleinen Serien und nach alten Verfahren hergestellt werden. - Investitionen und eine Orientierung in Richtung auf neue Erzeugnisse sowie ein seit kurzem verstärkter internationaler Wettbewerb bewirken jedoch Veränderungen der herkömmlichen Handelsströme und stellen die früher erworbene Marktstellung bestimmter Unternehmen zugunsten der Van Katwijk N.V. in Frage, die unlängst in eine von der SONOCO Products Co. (USA) kontrollierte internationale Gruppe aufgenommen wurde und die um so besser diesen Trend dazu ausnutzen konnte, im Gegensatz zu ihren belgischen oder niederländischen Konkurrenten ihren Umsatz zu erhöhen. - Als grösster Rohrhersteller der Niederlande, auf den ein bedeutender Teil der Produktion und des Verbrauchs dieses Landes entfällt, wobei letzterer je nach den Jahren auf 5 bis 6 Millionen hfl. geschätzt werden kann, steigerte die Van Katwijk N.V. ihren Umsatz von Rohren im Laufe der letzten Jahre in einem Ausmaß, das weitgehend der Erhöhung ihrer Ausfuhren entspricht ; diese machten bereits im Jahre 1968 den grössten Teil aller Rohrausfuhren dieses Landes aus, obwohl die Van Katwijk N.V. daran gehindert wurde, in Belgien zu verkaufen, wo sich die von den übrigen niederländischen Rohrherstellern von 1966 bis 1968 abgesetzten Mengen jährlich auf nahezu eine Million hfl. bezifferten. Der belgische Verbrauch selbst schrumpfte im Jahre 1969 auf rund 1100 t, wobei jedes Jahr ein Drittel des Bedarfs durch Importe gedeckt wird. II Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Die fragliche Vereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel 85. 2. Sie bezweckt und bewirkt eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, da sie durch das uneingeschränkte Verbot für ein niederländisches Unternehmen, in Belgien zu verkaufen, und durch das uneingeschränkte Verbot für ein belgisches Unternehmen, in den Niederlanden mehr als eine alljährlich festgelegte Menge bestimmter Erzeugnisse abzusetzen, eine Aufteilung von Absatzmärkten zur Folge hat. Erschwerend kommt hinzu, daß diese Einschränkungen auch für indirekte Ausfuhren auf die beiden Märkte gelten. Die beteiligten Unternehmen haben sich an ihre vorgenannten Verpflichtungen gehalten, wonach das eine alle Lieferaufträge aus Belgien ablehnte und das andere die Gesamthöhe seines Absatzes in den Niederlanden freiwillig begrenzte. Vereinbarungsgemäß haben der grösste belgische Rohrhersteller und -ausführer sowie der grösste niederländische Rohrhersteller und -ausführe die Ausfuhren in das Staatsgebiet des Vertragspartners eingeschränkt bzw. eingestellt. Die Vereinbarung ist daher geeignet, sich spürbar auf die genannten Märkte für die fraglichen Erzeugnisse auszuwirken, obwohl die Artikel 5, 8 und 9 unangewandt blieben. Es kann nicht eingewandt werden, daß die Vereinbarung als die Verlängerung eines früheren Vertrages über die Mitteilung von technischem Wissen durch die S.A. Julien an die Van Katwijk N.V. anzusehen sei, der 1952 gekündigt wurde und auf den die derzeitigen Verpflichtungen der Beteiligten unmittelbar zurückgingen, denn die der S.A. Julien gemachte Auflage, nicht mehr als die in der Vereinbarung festgelegten Mengen auszuführen, steht in keinem Zusammenhang mit einer Vergütung für dieses technische Wissen, und ausserdem verbietet bzw. beschränkt die Vereinbarung auch die Ausfuhr zahlreicher neuer Erzeugnisse, die seit 1952 von den Beteiligten auf der Grundlage einer neuen und dynamischen Technologie entwickelt worden sind, vor allem von der Van Katwijk N.V. und ihren neuen Partnern, wie bereits weiter oben dargelegt worden ist. Nach der jetzigen Lage der Dinge ist die Vereinbarung daher als eine Vereinbarung über eine Marktaufteilung anzusehen. 3. Die Vereinbarung wurde zwischen zwei Unternehmen geschlossen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Sie errichtet eine künstliche Handelsschranke zwischen diesen beiden Ländern und ist daher geeignet, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar in einer Weise zu beeinträchtigen, die der Verwirklichung der Ziele eines gemeinsamen Marktes zwischen Mitgliedstaaten abträglich sein könnte. Die angemeldete Vereinbarung ist damit geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Infolgedessen ist Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf die fragliche Vereinbarung anwendbar. III Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen von Artikel 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Entgegen den Behauptungen der S.A. Julien zielen das völlige Verbot für die Van Katwijk N.V., in Belgien zu verkaufen, und das teilweise Verbot für die S.A. Julien, die Niederlande zu beliefern, nicht in Richtung auf Verbesserungen wie die obengenannten und können daher solche Verbesserungen nicht zur Folge haben. Die teilweise oder völlige Ausschließung eines Konkurrenten von einem Markt ist auch nicht geeignet, den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt zu fördern. Daher ist die erste Voraussetzung von Artikel 85 Absatz 3 nicht erfuellt. Folglich braucht der vorliegende Fall im Hinblick auf die weiteren Bestimmungen dieses Artikels nicht geprüft zu werden. IV Trotz mehrerer Versuche haben es die beiden Unternehmen nicht erreicht, ihre Vereinbarung so zu ändern, daß sie nicht mehr unter das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot fällt oder daß Artikel 85 Absatz 1 nach Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt werden kann, und sie haben sie auch nicht beendet. Eine Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ist daher nicht in Betracht zu ziehen. V Die Van Katwijk N.V. und die S.A. Julien kommen in den Genuß der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17, da sie ihre Vereinbarung innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen angemeldet haben. Folglich kann eine Geldbusse für in der Vergangenheit begangene Handlungen nicht festgelegt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der am 15. Februar 1952 zwischen den Unternehmen "Van Katwijk's Industrieën N.V." und "S.A. Tuberies Louis Julien" geschlossenen Vereinbarung bilden die Bestimmungen, die - der erstgenannten Gesellschaft verbieten, unmittelbar oder mittelbar in Belgien zu verkaufen (Artikel 4), - der zweitgenannten Gesellschaft verbieten, in den Niederlanden mehr als eine alljährlich festgelegte Menge abzusetzen (Artikel 3), Verstösse gegen Artikel 85 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 2 Die von der S.A. Julien beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung von Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen sind gehalten, die im gleichen Artikel aufgezählten Beschränkungen sofort aufzuheben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die "Van Katwijk's Industrieen N.V." in Aalten (Niederlande) und an die "S.A. Tuberies Louis Julien" in Verviers (Belgien) gerichtet. Brüssel, den 28. Oktober 1970 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.