Europäische Union

87/573/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1987 zur Neuabgrenzung der Gebiete, die in Dänemark ab 1. Januar 1987 durch Regionalbeihilfen gefördert werden können (Nur der dänische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31987D0573. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

fgrund der relativ guten sozio-ökonomischen Indikatoren der Gebiete, zu denen diese Gemeinden gehören, eine vorrangige Förderung gleichwohl nicht zugelassen. Die Kommission erhob ferner Einwände gegen die vorgeschlagene Höherstufung der Gruppe Nr. 21. Nach Auffassung der Kommission darf diese Gruppe mit einer Bevölkerung von nur 26 000 Personen nicht getrennt von dem angrenzenden Gebiet von West-Sönderjylland bewertet werden, das von allen geförderten Gebieten die am wenigsten ungünstige sozio-ökonomische Situation aufweist. Die Kommission hielt daher die Höherstufung dieser Gruppe für nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 6. Zwar wurde berücksichtigt, daß das dänische Beihilfeprogramm sich auf einen geringen Prozentsatz der Bevölkerung bezieht, daß Dänemark das niedrigste Beihilfe-Budget pro Einwohner in der Gemeinschaft und den geringsten Beihilfesatz für Gesamtinvestitionen aufweist; dennoch ist die Kommission verpflichtet, zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regionen und Beihilfesätze nach Artikel 92 Absatz 3 zulässig sind. Auch die in EFTA- Mitgliedstaaten, aus denen Industrieerzeugnisse zollfrei in den Gemeinsamen Markt importiert werden, gewährten Beihilfen können nicht zur Rechtfertigung einer Regionalbeihilfe in Dänemark nach Artikel 92 herangezogen werden. Im übrigen ist die Kommission nicht in der Lage, das Ausmaß der in den skandinavischen Ländern gewährten Beihilfen zu prüfen. Drei von den dänischen Behörden verwendete Indikatoren wurden von der Kommission nicht berücksichtigt: die Beschäftigung in der verarbeitenden Industrie, die Beschäftigung im Dienstleistungssektor sowie der Bevölkerungsanteil der 18- bis 66-Jährigen. Die beiden ersteren sind bereits in einem der von der Kommission verwendeten Indikatoren berücksichtigt (Beschäftigung im Primärsektor); der dritte wurde nicht verwendet, da er nicht unmittelbar relevant ist. 7. Die Kommission hält es für gerechtfertigt, eine Übergangsperiode von zwei Jahren für die Verringerung des Beihilfehöchstsatzes in den obengenannten Gebieten in den Amtskommunen Nordjylland, Viborg, Ringköbing und Sönderjylland vorzusehen. In dem betroffenen Teil der Amtskommune Ringköbing müssen die Beihilfen während einer dreijährigen Übergangszeit, d. h. der Dauer des quotenfreien Fischereiprogramms, abgebaut werden. In den ersteren Gebieten können daher Anträge auf Investitionsbeihilfen noch bis 31. Dezember 1988 und im letzteren Gebiet bis 31. Dezember 1989 für den von der Kommission ursprünglich genehmigten Umfang gestellt werden. 8. Damit die Kommission prüfen kann, ob die künftig im Rahmen des Vorhabens gewährten Beihilfen sich innerhalb der genehmigten Grenzen halten, legt ihr die dänische Regierung alljährlich einen Bericht vor, aus dem insbesondere der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der jeweiligen Fälle hervorgehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gewährung von Beihilfen in den Gemeinden Egvad, Holmsland, Ringköbing und Skjern in der Amtskommune Ringköbing ist nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Dänemark hebt diese Beihilfen mit Wirkung vom 1. Januar 1990 auf. Bis zum 31. Dezember 1989 gestellte Beihilfeanträge können nach diesem Zeitpunkt noch nach den Bestimmungen des dänischen Gesetzes vom 13. März 1985 beschieden werden. Artikel 2 Die Gewährung von Beihilfen für Investitionen von Unternehmen in den Gemeinden Hirtshals, Hjörring, Lökken-Vraa, Sindal, Skagen, Dronninglund, Hals, Nibe, Sejlflod, Skörping und AAbybro in der Amtskommune Nordjylland; in den Gemeinden Hanstholm, Sydthy, Thisted, Morsö, Sallingsund, Sundsöre, Möldrup und AAlestrup in der Amtskommune Viborg; in den Gemeinden Lemwig, Thyborön, Harboöre, Thyholm und Ulfborg-Vemb in der Amtskommune Ringköbing sowie in den Gemeinden Höjer und Tönder in der Amtskommune Sönderjylland wird als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, sofern die Beihilfeintensität unter 17 % Nettosubventionsäquivalent liegt. Dänemark hebt Beihilfen mit einer höheren Beihilfeintensität mit Wirkung vom 1. Januar 1989 auf. Bis zum 31. Dezember 1988 gestellte Beihilfeanträge können nach diesem Zeitpunkt noch beschieden werden. Artikel 3 In den Gemeinden Gram, Nörre Ringstrup und Rödding in der Amtskommune Sönderjylland wird die Gewährung von Beihilfen mit einer Beihilfeintensität von 17 % oder mehr als im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen. Artikel 4 Diese Entscheidung lässt die Beachtung der Gemeinschaftsregelungen und -vorschriften für die Kumulierung verschiedener Beihilfearten sowie für industriell organisierte Agrarunternehmen und bestimmte Sektoren von Industrie, Landwirtschaft und Fischerei unberührt. Artikel 5 Dänemark übermittelt der Kommission alljährlich vor Ende des ersten Halbjahres einen Bericht, aus dem der Gesamtbetrag der gewährten Regionalbeihilfen, die Höhe der geförderten Investitionen und die Zahl der Förderfälle hervorgeht. Diese Angaben erfolgen gegliedert nach Regionen (Ebene III der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften erstellten Systematik der Gebietseinheiten - NUTS) und nach Sektoren (zweistellige sektorale Gliederung nach der vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft erstellten Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften). Darüber hinaus prüft die Kommission von Zeit zu Zeit eine Reihe von Einzelfällen. Artikel 6 Dänemark unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 7 Diese Enscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 15. Juli 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Von der Kommission am 20. Februar 1985 genehmigt. (2) ABl. Nr. L 290 vom 14. 10. 1982, S. 39. (1) ABl. Nr. L 350 vom 27. 12. 1985, S. 17. (1) Rechtssache 730/79 Philip Morris Holland BV gegen Kommission (1980) Sammlung Seite 2671, Entscheidungsgrund Nr. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.