Europäische Union

2005/468/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über die Beihilferegelung, die Schweden zur Befreiung von der Energiesteuer vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2004 durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2210) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0468. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun“. Die derzeitige Befreiung führt zu einem Nullsatz auf den Strom, den der verarbeitende Sektor für die Verarbeitung verwendet. Die Kommission kann folglich den Schluss ziehen, dass die Unternehmen keinen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlten. Aus diesem Grund kann die Maßnahme in ihrer jetzigen Form für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 nicht als mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar angesehen werden. Da die Vereinbarkeit aus keinem anderen Grund gegeben ist, muss die Maßnahme als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. (50) Wie unter Randnummer 18 festgestellt, trat am 1. Januar 2004 die Richtlinie 2003/96/EG in Kraft. Diese Richtlinie berücksichtigt ausdrücklich das Ziel des Umweltschutzes (siehe insbesondere die Erwägungsgründe 3, 6, 7 und 12). Nach Ansicht der Kommission ist daher die Einhaltung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge für die Unternehmen ein Anreiz zur Verbesserung des Umweltschutzes. Aus diesem Grund kann die Kommission akzeptieren, dass die Einhaltung der Mindeststeuerbeträge gleichwertig ist mit der Zahlung eines wesentlichen Teils der nationalen Steuer gemäß Randziffer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens. Folglich kann die schwedische Maßnahme für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 insoweit als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden, als die begünstigten Unternehmen die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge entrichten müssen. Die unvereinbare Beihilfe entspricht dem Betrag, der sich bei Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG genannten Mindeststeuerbeträge ergibt. (51) Ab dem 1. Januar 2004 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die jetzige Regelung außer Kraft tritt, ist die betroffene Steuer durch die Richtlinie 2003/96/EG harmonisiert. Damit ist Randziffer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens anwendbar. Danach kann eine Herabsetzung der Steuer dann genehmigt werden, wenn der von den Unternehmen nach der Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt. Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG beträgt der Mindeststeuerbetrag für betrieblich verwendeten elektrischen Strom 0,5 EUR/MWh. Der festgelegte Mindeststeuerbetrag wurde also in diesem Fall nicht angewandt. Gemäß Artikel 17 Absätze 2 und 4 der genannten Richtlinie können für energieintensive Betriebe, die sich in Vereinbarungen oder gleichwertigen Regelungen zu Maßnahmen verpflichtet haben, die in gleichem Maße zur Erreichung der Umweltziele oder zu besserer Energieeffizienz führen, wie dies bei Einhaltung der normalen gemeinschaftlichen Mindestsätze der Fall wäre, bis zu Null gehende Steuerbeträge angewandt werden. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsatzes nicht erfüllt. Folglich kann die schwedische Maßnahme auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2004 nur insoweit als vereinbar angesehen werden, als die Beihilfeempfänger die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindestbeträge zahlen müssen. (52) Aus diesem Grund zieht die Kommission den Schluss, dass die Maßnahme seit dem 1. Januar 2002 bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Befreiung in ihrer jetzigen Form außer Kraft tritt, nicht mit dem Gemeinschaftsrahmen und der Richtlinie 2003/96/EG vereinbar ist. Die unvereinbare Beihilfe entspricht dem Betrag, der sich bei Anwendung der in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge ergibt. Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbaren Beihilfe (53) Sind rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, so ist die gewährte Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 von den Beihilfeempfängern zurückzufordern. Durch die Rückforderung der Beihilfe wird, so weit möglich, die Wettbewerbssituation wieder hergestellt, die vor Bewilligung der Beihilfe herrschte. Die Tatsache, dass die Beihilfe im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gewährt wurde, was in der Regel der Fall ist, steht einer Rückforderung nicht entgegen, da das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat. (54) Dennoch wird in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) 659/1999 festgelegt, dass „die Kommission […] nicht die Rückforderung der Beihilfe (verlangt), wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrecht verstoßen würde“. Gemäß der Rechtspraxis des EuGH (18) und der Entscheidungspraxis der Kommission läuft eine Rückforderung der Beihilfe dann einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zuwider, wenn der Empfänger infolge des Vorgehens der Kommission die begründete Erwartung hat, dass die Beihilfe im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht. (55) Es ist Sache der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen mit den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar sind, um Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden; außerdem müssen sie jede Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 bei der Kommission anmelden und dürfen eine Maßnahme vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission nicht durchführen. Im Prinzip können sich Unternehmen im Falle rechtswidriger Beihilfen nicht auf ihre begründeten Erwartungen berufen. Wenn Unternehmen mit Erfolg nationales Recht geltend machen könnten, das vielleicht sogar in gutem Glauben verabschiedet wurde, aber nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist und infolgedessen den Wettbewerb verfälscht, wäre es unmöglich, das Ziel einer Beihilfenkontrolle durch die Gemeinschaft zu verwirklichen. (56) In seinem Urteil in der Rechtssache C-265/85, Van den Bergh en Jurgens BV gegen Kommission (19), erklärt der EuGH Folgendes: „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen.“ (57) Die schwedischen Behörden machen geltend, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden sollte, da die Kommission ihren Pflichten nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht nachgekommen sei. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, dass sie, um die bestehenden Beihilfen an den neuen Gemeinschaftsrahmen anzupassen ihre bestehenden Umweltbeihilfen so ändern, dass sie spätestens ab dem 1. Januar 2002 mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar sind. Die Rechtspraxis (20) hat bestätigt, dass ein Vorschlag in Form solcher Leitlinien Teil der regelmäßigen und laufenden Zusammenarbeit ist, in deren Rahmen die Kommission fortlaufend mit den Mitgliedstaaten die bestehenden Beihilferegelungen überprüft und ihnen zweckdienliche Maßnahmen vorschlägt. Die Vereinbarung einer vollständigen Liste aller bestehenden Beihilferegelungen zwischen der Kommission und jedem einzelnen Mitgliedstaat wäre unpraktikabel, und es ist angemessen, die Verantwortung für die Anpassung der Beihilferegelungen den Mitgliedstaaten zu überlassen. Dies gilt umso mehr, als sie an der Entwicklung neuer Leitlinien beteiligt und sich bereits vor deren Inkrafttreten über ihre Auswirkungen auf bestehende Beihilferegelungen bewusst sind. In diesem Fall machen die schwedischen Behörden geltend, dass Schweden die Kommission über die Beihilferegelung unterrichtet hat, z. B. durch Übermittlung des vollständigen Wortlauts des Energiesteuergesetzes an die Kommission. Nach Ansicht der Kommission wurden diese Informationen aber in einem anderen Zusammenhang übermittelt und verwendet, so dass ihre Übermittlung in keinem Fall eine offizielle Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ersetzen kann. (58) Der Verband schwedischer Unternehmen macht geltend, dass es sich bei der Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt und eine Rückforderung folglich nicht möglich ist. Nach Ansicht der Kommission war die Maßnahme nur bis zum 31. Dezember 2001 eine bestehende Beihilfe. Mit dem 1. Januar 2002 wurde daraus eine neue Beihilfe, da die Maßnahme bis zu diesem Zeitpunkt an den Gemeinschaftsrahmen hätte angepasst werden müssen. Die Kommission kann daher dem Argument des Verbands schwedischer Unternehmen nicht folgen. (59) Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass Schwedens Argumentation eine Entscheidung ohne Rückforderung nicht rechtfertigt. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass die Kommission auf eigene Initiative außergewöhnliche Umstände berücksichtigen soll, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einen Verzicht auf die Rückforderung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe begründen, sofern die Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, z. B. die Berücksichtigung der begründeten Erwartungen der Beihilfeempfänger, verstößt. (60) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind die Mitgliedstaaten nur zur Durchführung der zweckdienlichen Maßnahmen verpflichtet, wenn sie diesen zugestimmt haben. Dies wurde durch die Rechtsprechung bestätigt (21). Die Änderung des Status der Maßnahme von bestehender Beihilfe in neue Beihilfe war damit eine Folge der Tatsache, dass die schwedische Regierung den im Gemeinschaftsrahmen vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zugestimmt hat. (61) Auf der Grundlage des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 wäre es denkbar, dass die Tatsache, dass die Kommission die Zustimmung der schwedischen Regierung zum Gemeinschaftsrahmen nicht veröffentlicht hat, einige Begünstigte dazu veranlasst hat, in gutem Glauben davon auszugehen, dass die fragliche nationale Maßnahme immer noch als bestehende Beihilfe gilt. Gemäß Artikel 26 veröffentlicht die Kommission„eine Zusammenfassung ihrer Entscheidungen nach […] Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1“. In Artikel 18 derselben Verordnung heißt es: „Gelangt die Kommission […] zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor.“ Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung sieht zudem vor, dass, wenn der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt, die Kommission dies festhält und den Mitgliedstaat hiervon unterrichtet. (62) Die Kommission hat nicht die Zustimmung jedes einzelnen Mitgliedstaats zu den von der Kommission zur Durchführung des Gemeinschaftsrahmens vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen veröffentlicht. Aus diesem Grund kann die Kommission nur schwer nachweisen, dass die Beihilfeempfänger ordnungsgemäß von der Zustimmung der schwedischen Regierung und der daraus folgenden Änderung des Status der Maßnahme von bestehender Beihilfe in neue Beihilfe in Kenntnis gesetzt wurden. Bei Veröffentlichung des Beschlusses der Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 muss den Empfängern jedoch klar geworden sein, dass die Beihilfe keine bestehende Beihilfe mehr und möglicherweise nicht mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar war. Die diesbezügliche Veröffentlichung erfolgte am 9. August 2003. (63) Nach all diesen Erwägungen zieht die Kommission den Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderung der Beihilfen, die vor der Veröffentlichung des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung gewährt wurden, dem Grundsatz des Schutzes der begründeten Erwartung zuwiderlaufen würde. Die Kommission beschließt daher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 8. August 2003 auf eine Rückforderung zu verzichten. (64) Beihilfen, die ab dem 9. August 2003 im Rahmen dieser Beihilferegelung gewährt wurden, sind hingegen zurückzufordern. VI   SCHLUSSFOLGERUNG (65) Die Kommission stellt fest, dass Schweden das Gesetz (1994:1776) über die Energiesteuer ab dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen die Verpflichtung, die sich aus seiner Zustimmung zu den von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen ergibt, sowie gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrigerweise unverändert beibehalten hat. (66) Die Beihilferegelung stellte eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (67) Seit dem 1. Januar 2002 ist diese Beihilfe unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrahmen, insbesondere mit Randziffer 51.1 Buchstabe b Unterabsatz 2 sowie mit allen anderen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zulässigen Ausnahmen. Da auch keine anderen Gründe für eine Vereinbarkeit der Beihilferegelung als solche vorliegen, ist diese mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (68) Die rechtswidrig ausgezahlte Beihilfe ist gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zurückzufordern. Der von der Rückforderung betroffene Zeitraum beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem die Kommission ihren Beschluss veröffentlicht hat, für diesen Fall das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, und endet am Tag des Inkrafttretens des neuen Energiesteuersystems, d. h. die zwischen dem 9. August 2003 und dem 30. Juni 2004 gewährte Beihilfe ist zurückzufordern. (69) Diese Entscheidung bezieht sich auf die untersuchte Beihilferegelung und ist unverzüglich durchzuführen, insbesondere, was die Rückforderung sämtlicher im Rahmen der Regelung gewährten Einzelbeihilfen angeht. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass eine Entscheidung über eine Beihilferegelung nicht ausschließt, dass Einzelbeihilfen für sich genommen ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, z. B. aufgrund der De-minimis-Regelung, einer späteren Kommissionsentscheidung oder einer Freistellungsverordnung — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Steuerbefreiung, die Schweden seit dem 1. Januar 2002 gemäß dem Energiesteuergesetz (1994:1776) gewährt hat, ist eine rechtswidrige Beihilferegelung, die Schweden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt hat. Eine solche Beihilfe ist insoweit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, als die Beihilfeempfänger nicht den in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbetrag zahlen müssen. Da keine andere Grundlage für die Vereinbarkeit anwendbar ist, ist diese Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu erklären. Artikel 2 Schweden hebt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung auf, soweit sie noch wirksam ist. Artikel 3 (1)   Schweden ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. (2)   Schweden stellt die Gewährung noch nicht ausgezahlter Beihilfen ab Inkrafttreten dieser Entscheidung ein. (3)   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den Verfahren des schwedischen Rechts, sofern diese die unverzügliche und wirksame Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. (4)   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. (5)   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 9 bis 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (22) berechnet. Artikel 4 Schweden unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Es übermittelt diese Angaben mit Hilfe des als Anhang I beigefügten Formblatts. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 189 vom 9.8.2003, S. 6. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1), insbesondere gemäß deren Artikel 3, endete die Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen am 10. September 2003. Mit Schreiben vom 15. August 2003 hat der Verband schwedischer Unternehmen eine Verlängerung der Frist bis zum 30. September 2003 beantragt; die Kommission hat diesen Antrag mit Schreiben vom 9. September 2003 genehmigt. (4)  Diese Ausnahme gilt auch für Gewächshausbetriebe. Zu der Ausnahme für diese Betriebe wird die Kommission eine separate Entscheidung erlassen. (5)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (6)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (7)  Z. B. Beihilfe Nr. 255/96 — Schweden — „Energieverbrauchsteuergesetz“ (ABl. C 71 vom 7.3.1997, S. 10) und NN 72a/2000 — Schweden — „Verlängerung der CO2-Steuerregelung“ (ABl. C 117 vom 21.4.2001, S. 19). (8)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100). (9)  Slg. 2001, S. I-8365. (10)  So übermittelten die schwedischen Behörden beispielsweise in Antwort auf das Schreiben vom 7. Mai 1996 (D/50485) den vollständigen Wortlaut des Gesetzes über die Stromsteuer, aus dem eindeutig hervorgeht, dass das verarbeitende Gewerbe vollständig von der Stromsteuer befreit ist. Außerdem waren den Schreiben der schwedischen Behörden an die Kommission vom 15. April 1998 und 31. Mai 1999 Kurzbeschreibungen der Maßnahme beigefügt. (11)  Schwedisches Gesetzblatt (Svensk författningssamling — SFS) 2003:810. (12)  N 156/04 — Schweden — „Energiesteuer auf vom verarbeitenden Gewerbe verwendeten Strom“, noch nicht im ABl. veröffentlicht. (13)  Vgl. z. B. das Urteil in der Rechtssache C-143/99, Adria-Wien-Pipeline (siehe auch Fußnote 9). (14)  Adria-Wien-Pipeline, Randnummer 48. (15)  Entscheidung 2002/676/EG, EGKS der Kommission vom 3. April 2002 über die Freistellung der Mischanwendung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Klimaänderungsabgabe gewähren will, sowie über die Erweiterung der Freistellung auf bestimmte konkurrierende Vorgänge (ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 15); Beihilfe Nr. N 449/01 — Deutschland — „Ökologische Steuerreform“ (ABl. C 137 vom 8.6.2002, S. 24); Beihilfe Nr. N 74/A/02 — Finnland — „Beihilfe für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch“ (ABl. C 104 vom 30.4.2003, S. 9) und Beihilferegelung C 33/03 (ex NN 34/03) — Österreich — „Energieabgabenvergütung in den Jahren 2002 und 2003“, noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. (16)  Rechtssache C-143/99, Adria-Wien-Pipeline (vgl. Fußnote 9). (17)   ABl. C 34 vom 7.2.2002, S. 13. (18)  Rechtssache 223/85, Rijn-Schelde-Verolme (RSV) gegen Kommission, Slg. 1987, S. 4617. (19)  Slg. 1987, S. 1155, insbesondere Randnummer 44. (20)  Rechtssache C-242/00, Deutschland gegen Kommission, Slg. 2002, S. I-5603, insbesondere Randnummer 28. (21)  Rechtssache C-242/00, Deutschland gegen Kommission (vgl. Fußnote 20), Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, S. I-5023, insbesondere Randnummer 36 und 37, sowie Rechtssache C-288/96, Deutschland gegen Kommission, Slg. 2000 S. I-8237, insbesondere Randnummern 62–65. (22)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Informationen zur Durchführung der Entscheidung 2005/468/EG der Kommission 1.   Gesamtanzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1 Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe berechnet wird: — Kapital, — Zinsen. 1.2 Wie hoch ist der zurückzufordernde Gesamtbetrag der rechtswidrigen Beihilfe, die auf Grundlage der Regelung gewährt wurde (Bruttogegenwert der Beihilfe; Preise …)? 1.3 Wie hoch ist die Anzahl der Begünstigten, von denen die auf Grund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist? 2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Wir bitten um genaue Angabe, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurden. Anzugeben ist außerdem gegebenenfalls die Rechtsgrundlage für die geplanten bzw. ergriffenen Maßnahmen. 2.2 Bis wann wird die Rückzahlung erfolgt sein? 3.   Informationen zu den einzelnen Begünstigten In der anliegenden Tabelle bitten wir um Angabe der Daten eines jeden Begünstigten, von dem die auf der Grundlage der Beihilferegelung unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist. Begünstigter Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*1) Währung: Zurückgezahlter Betrag (*2) Währung:                                                             (*1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (in Form des Bruttogegenwerts der Beihilfe; Preise …). (*2)  Zurückgezahlter Bruttobetrag (einschließlich Zinsen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.