Europäische Union

2008/793/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 über die Zuschussfähigkeit der für 2008 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4013)

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14.10.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 272/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2008 über die Zuschussfähigkeit der für 2008 veranschlagten Ausgaben bestimmter Mitgliedstaaten für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 4013) (2008/793/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sind die Bestimmungen festgelegt, nach denen die Gemeinschaft einen Beitrag zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Programme zur Datenerhebung und -verwaltung gewährt. (2) Diese Programme müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (2), und der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001 über das Mindestprogramm und das erweiterte Programm der Gemeinschaft zur Datenerhebung im Fischereisektor und einzelne Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates (3) erstellt werden. (3) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich haben gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 nationale Programme für 2008 vorgelegt. Diese Mitgliedstaaten haben auch Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft eingereicht. (4) Die Kommission hat die Programme der Mitgliedstaaten und die Zuschussfähigkeit der veranschlagten Ausgaben geprüft. (5) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 bildet die Grundlage für ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerlässlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Programm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen. (6) Gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wird der Satz der finanziellen Beteiligung in einer Entscheidung der Kommission festgelegt. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bei der Erhebung von Basisdaten höchstens 50 % der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Durchführung eines Programms zur Datenerhebung und -verwaltung. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 derselben Verordnung wird den Maßnahmen Vorrang eingeräumt, die am besten geeignet sind, die Erhebung der für die GFP benötigten Daten zu verbessern. (7) Den Mitgliedstaaten ist ein Vorschuss zu gewähren, um die Durchführung ihres nationalen Programms zu erleichtern. Die Zahlung der gesamten finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den nationalen Programmen ist von der Genehmigung des jährlichen Tätigkeitsberichts gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 und der damit einhergehenden Kosten durch die Kommission abhängig zu machen. (8) Diese Entscheidung stellt den Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) dar. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der zuschussfähigen Ausgaben der einzelnen Mitgliedstaaten und die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für die Erhebung und Verwaltung von Daten zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik für 2008 festgelegt. Artikel 2 Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang I wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 50 % im Rahmen des Mindestprogramms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt. Artikel 3 Zu den Ausgaben für die Datenerhebung und -verwaltung zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Anhang II wird eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von bis zu 35 % im Rahmen des erweiterten Programms nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 gewährt. Artikel 4 (1)   Nach Notifizierung der vorliegenden Entscheidung an die Mitgliedstaaten zahlt die Gemeinschaft eine erste Rate in Höhe von 50 % der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft nach den Anhängen I und II. (2)   Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2009 Folgendes vor: a) einen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1639/2000; b) ihre Anträge auf Erstattung der 2008 getätigten Ausgaben zusammen mit einem Finanzbericht und den dazugehörigen Nachweisen. (3)   Die zweite Rate der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Eingang und Billigung des Finanzberichts und des Tätigkeitsberichts gemäß Absatz 2 ausgezahlt. Artikel 5 (1)   Für die Berechnung der zuschussfähigen Beträge nach dieser Entscheidung gilt der Euro-Umrechnungskurs vom Mai 2007. (2)   Ausgabenerklärungen in Landeswährung der Mitgliedstaaten, die sich nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, werden zu dem im Monat ihres Eingangs bei der Kommission geltenden Kurs in Euro umgerechnet. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2008 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1. (3)   ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 53. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ANHANG I MINDESTPROGRAMM (in EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeteiligung der Gemeinschaft BELGIEN 1 258 218 629 109 BULGARIEN 196 760 98 380 ZYPERN 524 938 262 469 DÄNEMARK 5 314 755 2 657 377 DEUTSCHLAND 3 032 194 1 516 097 ESTLAND 588 717 294 359 GRIECHENLAND 1 890 488 945 244 SPANIEN 8 041 538 4 020 769 FRANKREICH 7 894 314 3 947 157 IRLAND 4 572 608 2 286 304 ITALIEN 4 272 453 2 136 227 LETTLAND 407 811 203 905 LITAUEN 141 602 70 801 MALTA 485 022 242 511 NIEDERLANDE 3 356 144 1 678 072 POLEN 729 794 364 897 PORTUGAL 3 398 883 1 699 441 RUMÄNIEN 420 866 210 433 SLOWENIEN 178 910 89 455 FINNLAND 1 447 228 723 614 SCHWEDEN 3 345 165 1 672 582 VEREINIGTES KÖNIGREICH 7 266 446 3 633 223 Insgesamt 58 764 854 29 382 426 ANHANG II ERWEITERTES PROGRAMM (in EUR) Mitgliedstaat Zuschussfähige Ausgaben Höchstbeteiligung der Gemeinschaft BELGIEN — — BULGARIEN — — ZYPERN — — DÄNEMARK — — DEUTSCHLAND 744 300 260 505 ESTLAND 37 300 13 055 GRIECHENLAND 243 180 85 113 SPANIEN 1 377 713 482 200 FINNLAND 159 392 55 787 FRANKREICH 438 480 153 468 IRLAND 540 267 189 093 ITALIEN 581 666 203 583 LETTLAND 10 817 3 786 LITAUEN     MALTA — — NIEDERLANDE 437 111 152 989 POLEN     PORTUGAL 247 515 86 630 RUMÄNIEN — — SLOWENIEN — — SCHWEDEN 60 457 21 160 VEREINIGTES KÖNIGREICH 1 024 755 358 664 Insgesamt 5 902 953 2 066 033

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.