Europäische Union

2013/500/EU: Beschluss des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau

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15.10.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 273/31 BESCHLUSS DES RATES vom 7. Oktober 2013 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation WTO über den Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmeregelung zur Gewährung zusätzlicher autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für die Republik Moldau (2013/500/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel IX des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regelt die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (1) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) dahin gehend geändert, dass die Anwendung der autonomen Handelspräferenzen für die Republik Moldau (im Folgenden „Moldau“) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert und die Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angepasst wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 ermöglicht den ungehinderten Zugang aller Waren mit Ursprung in Moldau zum Unionsmarkt; davon ausgenommen sind bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind. Für die in jenem Anhang I aufgeführten Waren gelten begrenzte Zugeständnisse in Form von Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder in Form einer Zollsenkung. Zur Liberalisierung der Weineinfuhren aus der Moldau können zusätzliche Ausweitungen der in der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 festgelegten Präferenzen angenommen werden. (3) Wenn die Union nicht im erforderlichen Umfang von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 und Artikel XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 entbunden würde, müsste sie die mit dieser autonomen Präferenzregelung gewährte Vorzugsbehandlung auf alle anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ausweiten. (4) Es liegt im Interesse der Union, nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens einen Antrag auf Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau zu stellen, damit die Union Zollfreiheit oder Präferenzbehandlung für Waren mit Ursprung in Moldau gewähren kann, so auch für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten, ohne der Verpflichtung zu unterliegen, anderen WTO-Mitgliedern für vergleichbare Erzeugnisse bis zum 31. Dezember 2015 dieselbe Zollbefreiung oder Präferenzbehandlung zu gewähren. (5) Die Union wird einen diesbezüglichen Antrag an die Welthandelsorganisation stellen. (6) Es ist daher angezeigt, den von der Union im Allgemeinen Rat der WTO hinsichtlich des Antrags zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt ‚der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertreten ist, ist es, eine bis zum 31. Dezember 2015 gültige Verlängerung der WTO-Ausnahmegenehmigung zur Gewährung autonomer Handelspräferenzen seitens der Union für Moldau in Bezug auf Waren mit Ursprung in Moldau zu beantragen, einschließlich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemäß dem Anhang zu diesem Beschluss gelten. Die Kommission wird diesen Standpunkt vertreten. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2013. Im Namen des Rates Der Präsident J. BERNATONIS (1)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1). (2)  Verordnung (EU) Nr. 581/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 5). ANHANG WAREN, DIE MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN 1.   Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten Lfd. Nr. KN-Code Warenbezeichnung 2013 (1) 2014 (1) 2015 (1) 09.0504 0201 bis 0204 Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen 4 000  (2) 4 000  (2) 4 000  (2) 09.0505 ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34 500  (2) 500  (2) 500  (2) 09.0506 ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern 500  (2) 500  (2) 500  (2) 09.4210 0401 bis 0406 Milcherzeugnisse 1 500  (2) 1 500  (2) 1 500  (2) 09.0507 0407 00 Vogeleier in der Schale 120  (3) 120  (3) 120  (3) 09.0508 ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier 300  (2) 300  (2) 300  (2) 09.0509 1001 90 91 1001 90 99 Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn 55 000  (2) 60 000  (2) 65 000  (2) 09.0510 1003 00 90 Gerste 50 000  (2) 55 000  (2) 60 000  (2) 09.0511 1005 90 Mais 45 000  (2) 50 000  (2) 55 000  (2) 09.0512 1601 00 91 und 1601 00 99 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 600  (2) 600  (2) 600  (2) ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: — von Hühnern, nicht gegart — von Hausschweinen, — von Rindern, nicht gegart 09.0513 1701 99 10 Weißzucker 34 000  (2) 34 000  (2) 34 000  (2) 2.   Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind KN-Code Beschreibung 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 20 Knoblauch, frisch oder gekühlt 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 0709 90 80 Artischocken 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet 0808 10 Äpfel, frisch 0808 20 Birnen und Quitten 0809 10 Aprikosen/Marillen 0809 20 Kirschen 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 0809 40 Pflaumen und Schlehen (1)  Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. (2)  Tonnen (Nettogewicht). (3)  Millionen Stück.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.