Europäische Union

2006/655/EG: Beschluss des Rates vom 19. Juni 2006 über die Genehmigung, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Berglandwirtschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0655. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nschlägigen Artikel der Alpenkonvention. (2)   Nur Vertragsparteien der Alpenkonvention können Vertragspartei dieses Protokolls werden. Eine Kündigung der Alpenkonvention gilt zugleich als Kündigung dieses Protokolls. (3)   Entscheidet die Alpenkonferenz über Fragen in Bezug auf dieses Protokoll, so sind lediglich die Vertragsparteien dieses Protokolls abstimmungsberechtigt. Artikel 23 Unterzeichnung und Ratifikation (1)   Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft am 20. Dezember 1994 sowie ab dem 15. Januar 1995 bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf. (2)   Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. (3)   Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung. Artikel 24 Notifikationen Der Verwahrer notifiziert jedem in der Präambel genannten Staat und der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf dieses Protokoll a) jede Unterzeichnung, b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens, d) jede von einer Vertrags- oder Unterzeichnerpartei abgegebene Erklärung, e) jede von einer Vertragspartei notifizierte Kündigung, einschließlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Chambéry am 20. Dezember 1994 in deutscher, französischer, italienischer und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Staatsarchiv der Republik Österreich hinterlegt wird. Der Verwahrer übermittelt den Unterzeichnerparteien beglaubigte Abschriften. VORRANGIGE FORSCHUNGS- UND BILDUNGSTHEMEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 17 UND 18 Forschung Bestimmung und Klassifizierung der Berggebiete aufgrund ihrer Höhenlage sowie ihrer klimatischen und geomorphologischen, infrastrukturellen und wirtschaftlichen Standortbedingungen. Untersuchungen über die Auswirkungen der auf den verschiedenen politischen Entscheidungsebenen (EU/GAP, Staaten, Regionen, Gebietskörperschaften) getroffenen Maßnahmen auf die Berglandwirtschaft und ihre ökologische Funktion (Sozial- und Umweltverträglichkeit). Bewertung der wirtschaftlichen und ökologischen, sozialen und kulturellen Funktionen der Land- und Forstwirtschaft sowie ihrer Entwicklungsmöglichkeiten unter den besonderen lokalen Bedingungen in den verschiedenen Berggebieten. Erzeugungs- und Verarbeitungsmethoden, Verbesserungs- und Qualitätskriterien der landwirtschaftlichen Produkte der Berggebiete. Genetische Forschung und fachliche Beratung für eine differenzierte, standortgemäße und umweltverträgliche Erhaltung der Vielfalt der Nutztierrassen und Kulturpflanzen. Bildung Technisch-wissenschaftliche und sozioökonomische Beratung und Fortbildung für die landwirtschaftlichen Betriebe wie auch für die ihre Produkte verarbeitenden Nahrungsmittelbetriebe. Technische und wirtschaftliche Betriebsführung, besonders in Bezug auf eine Anreicherung des Produktangebots sowie auf entsprechende Produktions- und Einkommensalternativen innerhalb und außerhalb der Landwirtschaft. Technische und finanzielle Voraussetzungen sowie Auswirkungen der Anwendung umweltverträglicher und naturnaher Bewirtschaftung und Produktion. Medien, Vermittlung oder Verbreitung von Informationen zur Orientierung der Öffentlichkeit, der Politik und der Wirtschaft innerhalb und außerhalb des Alpenraums. ERKLÄRUNGEN IM NAMEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN ARTIKELN 8 UND 9 DES PROTOKOLLS „BERGLANDWIRTSCHAFT“ Die Europäische Gemeinschaft erkennt den Grundsatz der Koexistenz an, der bedeutet, dass die Landwirte wählen können zwischen konventioneller Produktion, ökologischem Landbau oder der Erzeugung genetisch veränderter Pflanzen, wobei sie die rechtlichen Anforderungen bezüglich Kennzeichnungs- und/oder Reinheitsnormen einhalten. Die betreffenden Artikel des Protokolls „Berglandwirtschaft“ sind in diesem Sinne auszulegen. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU DEN ARTIKELN 7, 9, 10, 11, 13, 14 UND 16 DES PROTOKOLLS „BERGLANDWIRTSCHAFT“ Nach Auffassung der Europäischen Gemeinschaft müssen öffentliche Fördermaßnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen mit den Wettbewerbsregeln auf der Grundlage der Artikel 36, 87, 88 und 89 EG-Vertrag in Einklang stehen; diese dürfen den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.