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80/477/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,Ampex-multiband instrumentation recorder, model FR-3020" und zur Aufhebung der Entscheidungen 76/544/EWG und 76/812/EWG

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Avis juridique important | 31980D0477 80/477/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. April 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,Ampex-multiband instrumentation recorder, model FR-3020" und zur Aufhebung der Entscheidungen 76/544/EWG und 76/812/EWG Amtsblatt Nr. L 118 vom 09/05/1980 S. 0046 - 0047 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 8 S. 0206 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. April 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "Ampex-multiband instrumentation recorder, model FR-3020" und zur Aufhebung der Entscheidungen 76/544/EWG und 76/812/EWG (80/477/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 9. Oktober 1979 die Einleitung des nunmehr in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Ampex-multiband instrumentation recorder, model FR-3020", das im Rahmen von Untersuchungen in der Stratosphäre auf einer Fernmesseinrichtung verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 27. März 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein magnetisches Aufnahmegerät handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden. Die für diese Art von Geräten eingetretene technische Entwicklung führt zu der Schlußfolgerung, daß alle magnetischen Aufzeichnungsgeräte nicht mehr als wissenschaftlich angesehen werden können. Ausserdem werden diese Aufzeichnungsgeräte überwiegend zur Durchführung nicht-wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die von der Kommission früher für diese Art von Geräten erlassenen gegenteiligen Entscheidungen sind aufzuheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "Ampex-multiband instrumentation recorder, model FR-3020" ist nicht als wissenschaftliches Gerät anzusehen. (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32. Artikel 2 Die Entscheidung 76/544/EWG der Kommission über die Anerkennung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "Aufnahmegerät PR 220 Ampex" (1) und die Entscheidung 76/812/EWG der Kommission über die Versagung der Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs für das wissenschaftliche Gerät "Aufnahmegerät PR 2200 Ampex" (2) werden aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. April 1980 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 160 vom 22.6.1976, S. 9. (2)ABl. Nr. L 285 vom 16.10.1976, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.