Europäische Union

85/18/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 1984 über die Abgrenzung der Gebiete in Frankreich, die Raumordnungsprämien erhalten können (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31985D0018. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

chritten werden. In dem vorerwähnten Schreiben vom 2. Juli 1982 erklärten die französischen Behörden, daß unter vergleichbaren Bedingungen wie schon in der Vergangenheit die erforderlichen Maßnahmen getroffen würden, um die Einhaltung der genannten Hoechstgrenzen sicherzustellen. Die Kommission hat jedoch noch keine näheren Angaben hierzu erhalten, und die französischen Behörden waren nicht in der Lage, ihr gegenüber auszuführen, daß die hierzu im Jahre 1981 angewandten Bestimmungen verlängert worden sind. Um die in Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages vorgesehene fortlaufende Überprüfung vornehmen zu können, muß die Kommission über einen alljährlichen Bericht über die Anwendung der PAT-Regelung verfügen und eine Reihe von Einzelanwendungsfällen prüfen. Die Kommission hat besondere Regeln für die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen bestimmter Sektoren eingeführt oder wird dies demnächst tun und zwar auch für den Fall, daß diese Beihilfen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Regionalbeihilfen gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Sinne von Artikel 92 des Vertrages sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar die von der französischen Regierung geplanten Raumordnungsprämien für Industrievorhaben in den Departements Doubs (Kantone Audeux, Etupes und Hérimoncourt), Eure (Kantone Bernay und Louviers sowie Pont-Audemer), Territoire de Belfort (Kantone Beaucourt, Delle, Granvillars, Rougemont, Giromagny, Fontaine, Chatenois-les-Forges), Seine-Maritime (Kantone Pavilly-Duclair und Elbeuf sowie Bezirk Le Havre), Sarthe (Bezirke La Flèche und Le Mans) und Haute-Saône (Bezirk Vesoul). Die vorerwähnten Zonen können bis zum 31. Dezember 1985 weiter gefördert werden. Artikel 2 Als im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar gelten die von der französischen Regierung auf der Grundlage der Mitteilung an die Kommission geplanten Beihilfen für Industrievorhaben in den anderen Fördergebieten der mutterländischen Departements. Artikel 3 Als im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten bis zum 31. Dezember 1986 die von der französischen Regierung im Rahmen von Artikel 9 Absatz 4 des Dekrets Nr. 82-379 geplanten PAT zugunsten von Industrievorhaben, sofern die Kommission nach der Notifizierung allen Vorhaben zugestimmt hat, bei denen sich die Investitionen auf 4,5 Millionen ECU oder mehr belaufen und bei denen die nominale Beihilfeintensität 15 % oder mehr beträgt. Als im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten die von der französischen Regierung im Rahmen von Artikel 9 des Dekrets Nr. 82-379 zu einem höheren Satz geplanten PAT-Prämien für Industrievorhaben in Zonen, für die der Hoechstsatz von 17 % vorgesehen ist, sofern die Kommission allen Vorhaben, bei denen sich die Investitionen auf mehr als 2 Millionen ECU belaufen und bei denen die Prämie je neu geschaffener Arbeitsplatz mehr als 35 000 ffrs beträgt, vorher zugestimmt hat. Artikel 4 Frankreich trifft die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die in den Koordinierungsgrundsätzen für regionale Beihilferegelungen festgelegten gemeinschaftlichen Beihilfenhöchstgrenzen bei Gewährung einer PAT allein oder zusammen mit anderen Regionalbeihilfen beachtet werden. Es unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den getroffenen Maßnahmen. Artikel 5 Frankreich unterrichtet die Kommission bis zum 31. Oktober 1985 von den Maßnahmen, die es zur Beachtung von Artikel 1 getroffen hat. Artikel 6 Frankreich übermittelt der Kommission alljährlich vor Ablauf des ersten Halbjahres einen Bericht, aus dem die Höhe der in den Fördergebieten und ausserhalb davon gewährten PAT, die Höhe der beihilfebegünstigten Investitionen, die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze sowie die Zahl der betreffenden Fälle hervorgehen, wobei diese Daten einerseits nach Gebietseinheiten der Ebene III der Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften und andererseits nach den mit einer zweistelligen Zahl bezeichneten Produktionsbereichen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften aufzuschlüsseln sind. Ausserdem übermittelt Frankreich der Kommission auf deren Verlangen alle erforderlichen Angaben, um es ihm zu ermöglichen, die Prüfung einer Reihe von Einzelfällen vorzunehmen. Artikel 7 Diese Entscheidung lässt sowohl die Beachtung der derzeit geltenden oder künftigen spezifischen Vorschriften über die PAT zugunsten von Dienstleistungs- oder Forschungstätigkeiten als auch die Beachtung der geltenden oder künftigen spezifischen Vorschriften für bestimmte Sektoren unberührt. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Oktober 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Staatsblatt der Französischen Republik vom 7. Mai 1982 - S. 1294 ff. (1) ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1. (1) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.