Europäische Union

87/419/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 1987 über ein von der italienischen Regierung eingeführtes Regionalgesetz mit Sondermaßnahmen zugunsten der Seefischerei in Sizilien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31987D0419. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ende Auswirkungen auf die Wirtschaftslage der Begünstigten. In ihrer Mitteilung an den Rat vom 25. Mai 1978 über ihre Politik im Hinblick auf sektorale Beihilfen hat die Kommission darauf hingewiesen, daß vorübergehende Beihilfen mit dem Ziel, die sozialen Auswirkungen einer Krisensituation abzumildern, an bestimmte Ziele zur Umstrukturierung des betreffenden Sektors geknüpft seien und sich in eine Maßnahme der Begünstigten einfügen müssen, die diesen ihre Anpassung erleichtert. Desgleichen hat sie in ihren Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen auf dem Fischereisektor noch einmal daran erinnert, daß Betriebsbeihilfen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, es sei denn, sie sind unmittelbar an einen Umstrukturierungsplan gebunden, der als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt. Diese Bedingungen treffen auf die fraglichen Beihilfen nicht zu. Daraus erhellt, daß die Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag nicht erfuellen. Diese somit rechtswidrigen Beihilfen wurden voraussichtlich bereits vergeben. In diesem Fall wird die vorliegende Entscheidung unbeschadet etwaiger Maßnahmen erlassen, die die Kommission gegebenenfalls zur Wiedereinziehung der bereitgestellten Mittel in Übereinstimmung mit ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 3. November 1983 über die Zurückzahlung unrechtmässig gewährter Beihilfen (1) insbesondere für die Beihilfen ergreift, die möglicherweise nach Inkrafttreten dieser Entscheidung gewährt worden sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den sizilianischen Regionalgesetzen Nr. 40 vom 30. Mai 1983, Nr. 95 vom 16. November 1984 und Nr. 9 vom 3. Januar 1985 vorgesehenen Beihilfen nach Bruttoregistertonnen sowie für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen, die die italienische Regierung 1983, 1984 und 1985 eingeführt hat, sind im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie sind daher aufzuheben und dürfen nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Italien unterrichtet die Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Februar 1987 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (2) ABl. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15. (3) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1985, S. 49. (4) ABl. Nr. C 241 vom 10. 9. 1983, S. 4; ABL. Nr. C 331 vom 11. 12. 1984, S. 2; ABl. Nr. C 315 vom 6. 12. 1985, S. 3. (5) Gesetz Nr. 5 vom 13. März 1975 und Gesetz Nr. 1 vom 4. Januar 1980. (6) ABl. Nr. L 137 vom 26. 5. 1983, S. 28. (1) ABl. Nr. C 268 vom 19. 10. 1985, S. 2. (1) ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.