Europäische Union

93/114/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Februar 1993 über den Abschluß des Protokolls zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe

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Avis juridique important | 31993D0114 93/114/EWG: Beschluß des Rates vom 15. Februar 1993 über den Abschluß des Protokolls zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe Amtsblatt Nr. L 045 vom 23/02/1993 S. 0025 - 0025 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0085 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0085 BESCHLUSS DES RATES vom 15. Februar 1993 über den Abschluß des Protokolls zu der Vereinbarung vm 8. Oktober 1990 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe (93/114/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit dem Beschluß 91/598/EWG (4) hat die Gemeinschaft die Vereinbarung über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe genehmigt. Der durch die obengenannte Vereinbarung eingesetzten Internationalen Kommission muß die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zuerkannt werden, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt. Zu diesem Zweck wurde am 9. Dezember 1991 in Magdeburg ein Protokoll zu der genannten Vereinbarung verabschiedet. Dieses Protokoll wurde im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. Es ist daher erforderlich, daß die Gemeinschaft dieses Protokoll genehmigt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll zu der Vereinbarung vom 8. Oktober 1990 zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates unterrichtet im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer gemäß Artikel 2 des Protokolls davon, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls seitens der Gemeinschaft erfuellt sind. Geschehen zu Brüssel am 15. Februar 1993. Im Namen des Rates Der Präsident M. JELVED (1) ABl. Nr. C 185 vom 22. 7. 1992, S. 14. (2) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992. (3) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 38. (4) ABl. Nr. L 321 vom 23. 11. 1991, S. 24.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.