Europäische Union

2008/90/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe C 20/06 (ex NN 30/06), die der Mitgliedstaat Slowenien zugunsten von Novoles Lesna Industrija Straža d.d. gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3223) (Text von Bedeutung für den EWR )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0090. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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echtsakt ist, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichten, die Beihilfe zu gewähren (8). Das Fehlen eines solchen Beschlusses vor dem Beitritt bedeutet eine neue Beihilfe, auch wenn das Obligo der staatlichen Beihilfe davor bekannt war. (44) Die Kommission bleibt bei ihrer ursprünglichen Feststellung, dass der Rechtsakt, mit dem sich die zuständigen nationalen Behörden verpflichteten, die Beihilfe zu gewähren, nicht vor dem Beitritt in Kraft trat. Die entsprechenden slowenischen Vorschriften bestimmen, dass eine Beihilfe durch Beschluss der Regierung auf Antrag des zuständigen Ministeriums gewährt wird. Vorangehende Beschlüsse interressortieller Fachausschüsse und des zuständigen Ministeriums sind zwar für die Gewährung erforderlich, doch reichen sie für die Gewährung der Beihilfe nicht aus. Die Endentscheidung wird von der Regierung beschlossen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss der Regierung am 27. Mai 2004 gefasst, während der Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 erfolgte. Deshalb stellen die Maßnahmen eine neue Beihilfe dar und müssen nach Artikel 88 EG-Vertrag angemeldet und nach Artikel 87 EG-Vertrag beurteilt werden. 3.   Vereinbarkeit der Beihilfe (45) Da die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie die Kriterien der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im weiteren Text: „Leitlinien“) erfüllt (9). (46) Die Kommission zog auf Grundlage der Bemerkungen des Mitgliedstaats Slowenien und der Daten, die sie im Laufe ihrer Untersuchung sammelte, folgende Schlüsse zu den Punkten, wegen welcher das formelle Verfahren eingeleitet worden war. 3.1.   Rechtfertigung (47) Aufgrund der vom Mitgliedstaat Slowenien vorgelegten Angaben bezieht die Kommission den Standpunkt, dass die in den Punkten 24 bis 27 beschriebene Geschäftstätigkeit des Unternehmens zeigt, dass sich das Unternehmen zu der Zeit, als die betreffende Beihilfe gewährt wurde, tatsächlich in Schwierigkeiten befand. Die Kommission stellt eigens fest, dass die Schwierigkeiten ein Teil des Trends in den Jahren 2000—2004 und nicht nur ein außerordentliches Ereignis im Jahr 2003 waren. Außerdem haben die slowenischen Behörden ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die Gesellschaft im Jahr 2004 ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten nicht hätte selbst refinanzieren können. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass es der Gesellschaft gelungen ist, eine teilweise Refinanzierung ohne Beihilfe zu bekommen, da dies die Folge einer hohen Besicherung war, welche die Gesellschaft nicht für den gesamten Refinanzierungsbetrag hätte gewährleisten können. (48) Die Kommission berücksichtigt auch die Erläuterungen des Mitgliedstaats Slowenien im Zusammenhang mit der Natur der Eigentumsstruktur der Gesellschaft Novoles Straža. Aufgrund der passiven Natur und der bescheidenen Kapitalmittel der institutionellen Eigentümer der Gesellschaft Novoles Straža sowie der Streuung der übrigen Eigentümer der Gesellschaft akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft die notwendigen Mittel nicht von ihren Aktionären bekommen konnte. Aus demselben Grund und unter Berücksichtigung dessen, dass kein einzelner Eigentümer mehr als 22 % des Aktienkapitals der Gesellschaft Novoles Straža hält, akzeptiert die Kommission auch den Standpunkt, dass die Gesellschaft Novoles Straža nicht Teil einer größeren Unternehmensgruppe ist. (49) Dementsprechend akzeptiert die Kommission, dass die Gesellschaft Novoles Straža zum Empfang der Umstrukturierungsbeihilfe berechtigt war. 3.2.   Wiederherstellung der Rentabilität (50) Die Kommission führte im Beschluss über die Einleitung des Verfahrens an, dass unklar ist, auf welche Weise der Umstrukturierungsplan der Gesellschaft Novoles Straža die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität ermöglichen soll. Dies bezog sich insbesondere auf die fünfjährigen Finanzprognosen hinsichtlich dessen, wie sich die Gesellschaft aufgrund der Umstrukturierungsmaßnahmen entwickeln würde. Die Kommission wies darauf hin, dass die Angaben, die von der Kommission für die Beurteilung der Voraussetzungen in Bezug auf die wahrscheinliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach dem Umstrukturierungsplan benötigt wurden, vom Mitgliedstaat Slowenien nicht vorgelegt wurden. (51) Im Laufe des Verfahrens legte der Mitgliedstaat Slowenien ergänzende Angaben vor, die in den vorstehenden Absätzen 21 und 22 erwähnt sind. Diese Angaben erklären in ausreichendem Maß die Grundlage für diese Voraussetzungen. Die Kommission bemerkt, dass die Voraussetzungen bezüglich der Absatzentwicklung der Gesellschaft Novoles Straža vielleicht zu optimistisch sind, da der betreffende Sektor in den Jahren 2005 und 2006 mit starker Konkurrenz aus Fernost konfrontiert war, was ein Überangebot und einen Preisdruck verursachte. Jedoch ist unklar, ob diese Daten bereits zu Beginn des Jahres 2004 bekannt waren. Außerdem stellte die Kommission im Jahr 2006 selbst fest: „Die Produktion und der Verbrauch von Sperrholzplatten haben sich in den letzten Jahren stark erhöht, wobei sich für einige Klassen ein sehr starker Exportmarkt entwickelt“ (10). Da die Kommission keine gegensätzlichen Angaben bekam, auf deren Grundlage sie die Voraussetzungen der Unternehmen und ihre eigenen Voraussetzungen anzweifeln könnte, hat die Kommission auch keine berechtigten Gründe, sie zurückzuweisen. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Prognosen nicht unwahrscheinlich scheinen, so dass die Kommission hinsichtlich dieser Zweifel beruhigt ist. (52) Die Kommission hat im Beschluss über die Verfahrenseinleitung auch festgestellt, dass der Umstrukturierungsplan mehrere interne Maßnahmen enthält, die im Falle ihrer Ausführung wahrscheinlich zu einer Wende der Unternehmenslage beitragen würden. Die Kommission hat im Laufe der Untersuchung die Information eingeholt, dass die Gesellschaft noch nicht alle geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen ausgeführt hat. Die slowenischen Behörden führten an, dass dies unter anderem eine Folge des verspäteten Erhalts der staatlichen Beihilfe war, aber auch eine Folge dessen, dass die Geschäftsergebnisse schlechter als erwartet waren. Die Kommission bemerkt diesbezüglich, dass der Umstrukturierungsplan eine Finanzierung der technischen Umstrukturierung vor allem aus Eigenmitteln vorsah. Doch war dieser Mangel nicht im Voraus bemerkbar und kann sogar gerechtfertigt werden, da die staatliche Beihilfe wirklich möglichst gering sein soll, insbesondere bei einem Mitgliedstaat, der sich kurz vor dem Beitritt zu einem solchen Plan verpflichtet hat (11). Die Kommission wird daher diesen Mangel in diesem speziellen Fall nicht als ausreichenden Grund dafür ansehen, das Bestehen eines realisierbaren Umstrukturierungsplans anzuzweifeln. Doch weist die Kommission darauf hin, dass die vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans eine Bedingung für die Gewährung der Beihilfe darstellt (Punkt 43) und mitzuverfolgen ist (Punkt 46). (53) Die Kommission erwartet daher, dass der Mitgliedstaat Slowenien gemäß Punkt 46 der Leitlinien mindestens zwei Monitoringberichte vorlegt, und zwar einen Ende Januar 2008 über das Jahr 2007 und einen Ende Januar 2009 über das Jahr 2008, mit detaillierten Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die ausgeführten Investitionen. Die Kommission möchte darauf hinweisen, dass die Gesellschaft, auch wenn sie ihre Rentabilität ohne Ausführung aller Investitionen wiederherstellt, zur Rückerstattung eines Teils der staatlichen Beihilfe verpflichtet sein kann, wenn die geplanten Investitionen nicht vollständig ausgeführt wurden (12). 3.3.   Begrenzung der Beihilfe auf den niedrigstmöglichen Betrag (54) Die Beihilfe ist auch auf den niedrigstmöglichen Betrag begrenzt. Insbesondere sind die Zweifel der Kommission bezüglich der Gewährleistung eines bedeutenden Eigenbeitrags beseitigt. Nach Punkt 40 der Leitlinien ist die Beihilfe auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Wiederherstellung der Rentabilität zu begrenzen, wobei erwartet wird, dass die Beihilfeempfänger einen bedeutenden Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln leisten. (55) Die Erläuterungen der slowenischen Behörden zum Eigenbeitrag sind, wie in Punkt 27 angeführt, eingehend genug, um der Kommission die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft eine größere Zahl von Desinvestitionen in Höhe von 30,5 % der Umstrukturierungskosten ausgeführt hat oder im Zeitraum 2005—2008 durchführen wird. Die Kommission hat außerdem festgestellt, dass die Gesellschaft Novoles Straža eine Außenfinanzierung ohne Beihilfe in Höhe von 8,5 % bekommen hat. (56) Andererseits betont die Kommission erneut, dass Abschreibungen nicht als Eigenbeitrag akzeptiert werden können, da sie der Gesellschaft keine verfügbaren Mittel gewährleisten und außerdem von der künftigen Geschäftstätigkeit abhängig sind, die das Ergebnis der gewährten staatlichen Beihilfe ist (13). (57) Deshalb kann die Kommission einen Eigenbeitrag in der Gesamthöhe von 39 % feststellen, der gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999 als bedeutend angesehen werden kann (14). (58) Außerdem ist die Beihilfe auch auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zur Wiederherstellung der Rentabilität begrenzt, da sie hauptsächlich den unmittelbaren Bedarf an der Refinanzierung bereits fälliger kurzfristiger Kredite deckt und damit der Gesellschaft keine überschüssige Liquidität zuführt. 3.4.   Ausgleichsmaßnahmen (59) Gemäß Punkt 35 und 36 der Leitlinien sind Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf Konkurrenten nach Möglichkeit abzumildern. Allerdings sind solche Ausgleichsmaßnahmen nach Punkt 36 der Leitlinien nicht erforderlich, wenn der relevante Marktanteil des Empfängers unbedeutend ist. Deshalb sind Ausgleichsmaßnahmen in solchen Fällen keine Bedingung dafür, dass die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. (60) Die Kommission weist die Behauptung der slowenischen Behörden, dass die Gesellschaft Novoles Straža auf mehreren Produktmärkten tätig ist, und zwar auf dem Markt von Sperrholzplatten, Stühlen und anderen Möbeln, nicht zurück. Was Sperrholzplatten betrifft, stellt die Kommission fest, dass im Falle eines Zusammenschlusses eine „Marktuntersuchung weitgehend bestätigt hat, dass verschiedene Arten von Holzplatten, wie z. B. Sperrholzplatten, Hartfaserplatten, Rohspanplatten und beschichtete Spanplatten, dekorative Schichtstoffplatten (HPL/CPL) sowie Holzwerkstoffelemente für die Möbel- und Bauindustrie zu verschiedenen Produktmärkten gehören (15)“. (61) Für die Definition des relevanten Marktes hat der Mitgliedstaat Slowenien der Kommission eine Marktstudie vorgelegt, welche die Marktanteile auf dem relevanten Produktmarkt in den EU-25 zeigt. Die Kommission sieht diesbezüglich wenig Gründe, der Voraussetzung aus der Anmerkung 20 der Leitlinien zu widersprechen, dass der relevante Markt der EWR ist. Die Kommission weist darauf hin, dass sie in der Vergangenheit mehrere Marktuntersuchungen in der europäischen Holzproduktindustrie (insbesondere der Spanplattenindustrie) im Falle eines Zusammenschlusses durchgeführt (16) und den Schluss gezogen hat, dass der relevante Markt weiter als der nationale Markt ist und mindestens den grenzüberschreitenden regionalen Markt umfasst. Dies haben bedeutende grenzüberschreitende Handelsströme bestätigt. Das Bestehen ähnlicher Handelsströme auch im Falle von Sperrholzplatten wird durch die Angaben interner Experten der Kommission bestätigt (auch der Exportabsatz der Gesellschaft Novoles Straža innerhalb der Gemeinschaft in Höhe von 60 % stellt nämlich den Großteil ihres Umsatzes dar). Außerdem wurde festgestellt, dass sich der grenzüberschreitende regionale Markt auf eine Entfernung von ca. 1 000 km bezieht, wobei sich die Entfernung je nach der Wertschöpfung der Produkte unterschied, d. h. die Entfernung für veredelte Produkte war sogar größer als die Entfernung für unveredelte Produkte. Da Sperrholzplatten von höherer Qualität sind und hauptsächlich furnierte Sperrholzplatten exportiert werden, sind die Transportkosten bei Sperrholzplatten von geringerer Bedeutung als bei Spanplatten (was umso mehr bei Stühlen und anderen Möbeln aus Sperrholzplatten gilt). Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der relevante Markt der von der Gesellschaft Novoles Straža hergestellten Produkte wenn schon nicht der gesamte EWR oder die EU-25, so doch zumindest ein großer Teil der EU-25 sein müsste. (62) Da der Marktanteil der Gesellschaft Novoles Straža auf dem EU-25-Markt in keinem Fall 0,13 % übersteigt und sich grundsätzlich nicht um mehr als das Doppelte erhöhen dürfte, wenn sich der geographische Markt um die Hälfte verringert, ist die Kommission der Auffassung, dass der Marktanteil noch immer weit unter 1 % liegt, was in Verbindung mit der Tatsache, dass der Markt eine große Zahl von kleinen und mittleren Unternehmen umfasst, als unbedeutender Marktanteil anzusehen ist (17). Daher sind Ausgleichsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht notwendig. 3.5.   Sonstige Beihilfen (63) Schließlich hat der Mitgliedstaat Slowenien der Kommission ausreichende Angaben über alle anderen von der Gesellschaft erhaltenen Beihilfen übermittelt, die eine entsprechende Beurteilung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe ermöglichen. Entsprechend diesem Grundsatz, der in Punkt 48 ff. der Leitlinien bestimmt ist, kann die Kommission keine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten einer Gesellschaft genehmigen, die bereits zuvor eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Die Kommission ist der Auffassung, dass sie aufgrund dieses Grundsatzes alle Umstrukturierungsbeihilfen berücksichtigen muss, die im Zeitraum von 10 Jahren vor der behandelten Beihilfe gewährt wurden, ungeachtet dessen, ob die erste staatliche Beihilfe vor dem EU-Beitritt des beihilfegewährenden Mitgliedstaates gewährt wurde. (64) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Gesellschaft in der Vergangenheit keine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat. Die Zweifel der Kommission im Zusammenhang mit der Beihilfe, die im Jahre 1999 in Höhe von 18,1 Millionen SIT (75 000 EUR) zur Zinssatzsubventionierung gewährt wurde, hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Umstrukturierungsbeihilfe handelte, sind beseitigt, da sich die Gesellschaft in jener Zeit in der Bonitätsklasse A/B befand. Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass sich die Gesellschaft in Schwierigkeiten befand, und die Beihilfe ist nicht als Umstrukturierungsbeihilfe anzusehen, die eine Verletzung des Grundsatzes der einmaligen Beihilfe auslösen könnte. (65) Die Kommission stellt ferner die Berichtigung eines Bürofehlers der slowenischen Behörden in den zuvor vorgelegten Angaben fest, auf welche die Kommission im Beschluss über die Verfahrenseinleitung Bezug nahm, was bedeutet, dass die gesamte Beihilfe, die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung erwähnt ist, als solche eine De-minimis-Beihilfe ist (18). Außerdem haben die slowenischen Behörden erläutert, dass diese gesamte Beihilfe vor dem Beitritt für andere Zwecke und nicht als Umstrukturierungsbeihilfe gewährt wurde. Da die Kommission deshalb nicht für die Beurteilung der Beihilfe zuständig ist und da auch die Tatsache, dass sich die Gesellschaft in Schwierigkeiten befand, nicht bedeutet, dass diese Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 darstellt (19), löst keine dieser in der Vergangenheit gewährten Beihilfen die Bedingung einer einmaligen Beihilfe aus. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (66) Aus diesen Gründen stellt die Kommission fest, dass die betreffende Beihilfe eine Umstrukturierungsbeihilfe darstellt, welche die Bedingungen der anzuwendenden Leitlinien, d. h. der Umstrukturierungsleitlinien aus dem Jahr 1999, erfüllt. Daher kommt sie zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, obwohl der Mitgliedstaat Slowenien rechtswidrig eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Gesellschaft Novoles Straža gewährt und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe des Mitgliedstaats Slowenien zugunsten der Gesellschaft Novoles Straža ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag und den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Jahr 1999 vereinbar. Artikel 2 (1)   Der Umstrukturierungsplan ist vollständig durchzuführen. Es sind alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Durchführung des Plans zu gewährleisten. (2)   Die Durchführung des Plans wird anhand jährlicher Berichte mitverfolgt, die vom Mitgliedstaat Slowenien an die Kommission zu übermitteln sind. Bis Ende Januar 2008 ist ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2007, bis Ende Januar 2009 ein eingehender Bericht über die Tätigkeiten im Jahr 2008 vorzulegen. Die beiden Berichte haben eingehende Angaben über die finanzielle Geschäftsführung der Gesellschaft und über die durchgeführten Investitionen zu enthalten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 10. Juli 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 22. (2)  Die näheren Angaben zum Verfahren wurden im Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieben (siehe Anmerkung 1) und sind auch für diese Entscheidung zutreffend. (3)  Vgl. Anmerkung 1. (4)  Entsprechend dem Kurs zu Beginn des Jahres 2006: 1 EUR = 240 slowenische Tolar (SIT). (5)  Diese Daten basieren auf Schätzungen von Euromonitor, 2003. (*1)  Von der Kommission eingetragene Zahl. (*2)  HS-Code — Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 4412 14 00, 4412 19 00, 4412 93 00. (*3)  HS-Code — Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 9401 61 00, 9401 69 00, 9401 90 30. (*4)  HS-Code — Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren: 9403 60 10, 9403 60 90, 9403 90 30. (6)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (7)  Siehe Punkt 2.1.2 und 4.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14). (8)  Siehe Verfahrenseinleitungsbeschluss, vgl. Anmerkung 1, Punkt 20 ff. (9)  Da die Beihilfe im Mai 2004 gewährt wurde, ist sie nach den Leitlinien aus dem Jahr 1999 zu beurteilen, d. h. nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (10)  http://ec.europa.eu/enterprise/forest_based/tradeflows_en.html (11)  Siehe Punkt 32 der Leitlinien. Die Verpflichtung bezüglich des Plans wurde zwar tatsächlich vor dem Beitritt abgegeben, die Gewährung der Beihilfe erfolgte jedoch später. (12)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006, Beihilfenummer N 350a/2006 MSO (ABl. C 280 vom 18.11.2006, S. 4). (13)  Dies bestätigt auch die Entscheidung der Kommission in der Sache N464/05 AB Kauno vom 22.2.2006, Punkt 17, und auch die Leitlinien aus dem Jahr 1999 bezüglich des Cashflows in der Entscheidung der Kommission in der Sache C-19/2000 TGI (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 30, Punkt 106), und in der Sache C-30/1998 Wildauer Kurbelwelle (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 51, Punkt 52). (14)  Siehe auch die Entscheidung der Kommission in der Sache C39/2000 Doppstadt (ABl. L 108 vom 30.4.2003, S. 8, Punkt 74), und die Entscheidung der Kommission in der Sache C-33/1998 Babcock Wilcox (ABl. L 67 vom 9.3.2002, S. 50). (15)  Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006, Sache COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Punkt 11. (16)  Entscheidung der Kommission vom 28.6.2006, Sache COMM/M.4165 — Sonae Industria/Hornitex, Punkt 13. (17)  Zumindest in Anbetracht anderer Fälle gemäß den Leitlinien aus dem Jahr 1999, siehe Entscheidung der Kommission in der Sache C-3/2005 FSO (ABl. C 100 vom 26.4.2005, S. 2, Punkt 38 ff.). (18)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30). (19)  Die Sachlage kann nach Punkt 20 der Leitlinien aus dem Jahr 2004 anders sein.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.