Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/628 der Kommission vom 31. März 2025 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkungen bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Beaufsichtigung, Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065

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Quellenkennung: 32025D0628. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schränkungen oder Ausnahmen unterliegen oder unterliegen könnten, vor Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung zu schützen. Dazu zählen beispielsweise folgende technische und organisatorische Maßnahmen: a) eine klare Definition der Rollen, Zuständigkeiten, Verfahrensschritte und Zugangsrechte; b) eine sichere elektronische Umgebung, die verhindert, dass elektronische Daten rechtswidrig oder versehentlich Unbefugten verfügbar gemacht oder übermittelt werden; c) eine sichere, auf das für den Verarbeitungszweck unbedingt erforderliche Maß beschränkte Aufbewahrung und Bearbeitung von Papierdokumenten; d) die ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und die regelmäßige Überprüfung ihrer Anwendung. Die Überprüfungen werden mindestens alle sechs Monate und bei Abschluss des Vorgangs durchgeführt. (2)   Die personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Speicherbestimmungen der Kommission gespeichert, die in dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegt werden. Nach Ablauf der Speicherfrist werden die personenbezogenen Daten im Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelöscht, anonymisiert oder archiviert. Artikel 10 Einbindung des Datenschutzkoordinators und des Datenschutzbeauftragten der Kommission (1)   Der Datenschutzkoordinator der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien wird vor der Anwendung etwaiger Beschränkungen konsultiert und überprüft, ob sie mit diesem Beschluss im Einklang stehen. (2)   Der Datenschutzbeauftragte der Kommission wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte einer betroffenen Person nach Maßgabe des vorliegenden Beschlusses beschränkt werden. Auf Anfrage erhält der Datenschutzbeauftragte der Kommission Zugang zu den erfassten Angaben und sonstigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen. (3)   Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Anwendung einer Beschränkung beantragen und wird schriftlich über das Ergebnis dieser Überprüfung unterrichtet. (4)   Die Kommission dokumentiert die Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten der Kommission und des Datenschutzkoordinators an jedem Fall, in dem die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Rechte und Pflichten beschränkt werden, und erfasst insbesondere, welche Informationen ihnen übermittelt werden. Artikel 11 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 31. März 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj. (2)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/628/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.