Europäische Union

2010/350/: Beschluss des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 über die Prüfung der von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen der Verträge in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments durch eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und die Nichteinberufung eines Konvents

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26.6.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/5 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES vom 17. Juni 2010 über die Prüfung der von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen der Verträge in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments durch eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und die Nichteinberufung eines Konvents (2010/350/EU) DER EUROPÄISCHE RAT — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 3, gestützt auf den Vorschlag der spanischen Regierung für Änderungen der Verträge, der dem Rat am 4. Dezember 2009 übermittelt wurde und den der Rat am 7. Dezember 2009 dem Europäischen Rat übermittelt hat, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, keinen Konvent einzuberufen (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die spanische Regierung hat am 4. Dezember 2009 im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 sowie vom 18./19. Juni 2009 gemäß Artikel 48 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) einen Vorschlag für die Änderung der Verträge in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments unterbreitet. (2) Der Rat hat diesen Vorschlag dem Europäischen Rat am 7. Dezember 2009 gemäß Artikel 48 Absatz 2 Satz 3 EUV übermittelt. Er wurde ebenfalls den nationalen Parlamenten übermittelt. (3) Auf seiner Tagung vom 10./11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat beschlossen, das Europäische Parlament und die Kommission gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 EUV zu den vorgeschlagenen Änderungen zu hören. Er hat ferner gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschlossen, das Europäische Parlament zu ersuchen, seiner Absicht, keinen Konvent einzuberufen, zuzustimmen, da dessen Einberufung seiner Ansicht nach aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Der Präsident des Europäischen Rates hat diesbezügliche Schreiben am 18. Dezember 2009 übermittelt. (4) Das Europäische Parlament hat am 6. Mai 2010 eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben. Es stimmte auch dem Beschluss zu, keinen Konvent einzuberufen, da dessen Einberufung aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen nicht gerechtfertigt ist. Die Kommission hat am 28. April 2010 eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben. (5) Der Europäische Rat sollte daher gemäß Artikel 48 Absatz 3 EUV beschließen, dass eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten die von der spanischen Regierung vorgeschlagenen Änderungen prüfen sollte, das Mandat für die Konferenz festlegen sollte und beschließen sollte, keinen Konvent einzuberufen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Europäische Rat beschließt hiermit, dass eine Konferenz von Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten die von der spanischen Regierung am 4. Dezember 2009 vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments in dem diesem Beschluss beigefügten Wortlaut prüft, der das Mandat der genannten Konferenz bilden wird. Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen Änderungen wird ein Konvent nach Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union nicht einberufen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2010. Im Namen des Europäischen Rates Der Präsident H. VAN ROMPUY (1)  Zustimmung vom 6. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Stellungnahme vom 6. Mai 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3)  Stellungnahme vom 28. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG ENTWURF PROTOKOLL zur Änderung des Protokolls über die Übergangsbestimmungen, das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, IRLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, IM FOLGENDEN „DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN“ — IN DER ERWÄGUNG, dass in Anbetracht der Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon nach den Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gemäß der Erklärung des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 sowie der politischen Einigung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 getroffen werden müssen, IN DER ERWÄGUNG, dass es durch diese Übergangsmaßnahmen den Mitgliedstaaten, die eine größere Zahl an Mitgliedern des Europäischen Parlaments gehabt hätten, wenn der Vertrag von Lissabon zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 bereits in Kraft gewesen wäre, gestattet wird, über die entsprechenden zusätzlichen Sitze zu verfügen und sie zu besetzen, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zahl der Sitze pro Mitgliedstaat, die im Entwurf des Beschlusses des Europäischen Rates vorgesehen war, dem das Europäische Parlament am 11. Oktober 2007 und der Europäische Rat (Erklärung Nr. 5 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde) politisch zugestimmt haben, sowie unter Berücksichtigung der Erklärung Nr. 4 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der Vertrag von Lissabon angenommen wurde, IN DER ERWÄGUNG, dass für den verbleibenden Zeitraum ab Inkrafttreten dieses Protokolls bis zum Ende der Legislaturperiode 2009-2014 die 18 zusätzlichen Sitze für diejenigen Mitgliedstaaten geschaffen werden müssen, die von der politischen Einigung des Europäischen Rates vom 18./19. Juni 2009 betroffen sind, IN DER ERWÄGUNG, dass dazu eine vorübergehende Überschreitung der Zahl der Mitglieder pro Mitgliedstaat und der Höchstzahl der Mitglieder gestattet werden sollte, die sowohl in den zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 geltenden Verträgen als auch in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung festgelegt sind, IN DER ERWÄGUNG, dass auch die Modalitäten für die Vergabe der vorübergehend geschaffenen zusätzlichen Sitze durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten, IN DER ERWÄGUNG, dass dies — da es sich um Übergangsbestimmungen handelt — im Wege einer Änderung des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erfolgen sollte — SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Artikel 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1)   Für den ab Inkrafttreten dieses Artikels verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2009–2014 werden in Abweichung von Artikel 189 Absatz 2 und Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie von Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, die zum Zeitpunkt der Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2009 in Kraft waren, sowie in Abweichung von der in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Anzahl der Sitze den bestehenden 736 Sitzen die folgenden 18 Sitze hinzugefügt, wodurch sich die Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments bis zum Ende der Legislaturperiode 2009–2014 vorübergehend auf 754 erhöht: Bulgarien 1 Spanien 4 Frankreich 2 Italien 1 Lettland 1 Malta 1 Niederlande 1 Österreich 2 Polen 1 Slowenien 1 Schweden 2 Vereinigtes Königreich 1 (2)   In Abweichung von Artikel 14 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union benennen die betroffenen Mitgliedstaaten die Personen, die die zusätzlichen Sitze nach Absatz 1 einnehmen werden, nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter der Voraussetzung, dass diese Personen in allgemeinen unmittelbaren Wahlen gewählt wurden, und zwar: a) in allgemeinen, unmittelbaren Ad-hoc-Wahlen in dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß den für die Wahlen zum Europäischen Parlament geltenden Bestimmungen, b) auf der Grundlage der Ergebnisse der Wahlen zum Europäischen Parlament vom 4. bis 7. Juni 2009 oder c) indem das nationale Parlament des betroffenen Mitgliedstaats die erforderliche Zahl von Mitgliedern aus seiner Mitte nach dem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Verfahren benennt. (3)   Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.“ Artikel 2 Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt. Dieses Protokoll tritt wenn möglich am 1. Dezember 2010 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats. Artikel 3 Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt. Geschehen zu … am …

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.