Europäische Union

92/398/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1992 über die Vereinbarkeit bestimmter Flugtarife mit den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates

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Quellenkennung: 31992D0398. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nd fällt es schwer, an den Wettbewerb auf einer bestimmten Strecke zu glauben, wenn das betreffende Luftverkehrsunternehmen als Rechtfertigung für seinen Flugtarif auf die Tarifabsprachen im Rahmen der IATA verweist. Andere Unternehmen erklärten, sie würden ihre Tarife nur an diejenigen ihrer Konkurrenten gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 angleichen. Artikel 5 Absatz 1 würde jedoch sinnlos, wenn die Kommission eine solche Angleichung an höhere Tarife als Begründung für das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Kostenverhältnis akzeptieren würde. - Die überprüften Flugtarife galten für die Sommersaison 1991, in der sich die negativen Folgen der Golfkrise stark bemerkbar machten. Die streckenbezogene Erfolgskennziffer, die auf der Grundlage der tatsächlichen Zahlen für 1991 berechnet worden war (Angaben der Luftverkehrsunternehmen), war in den meisten Fällen weit niedriger als in vorhergehenden Saisons. Im Einklang mit der oben dargestellten Methode können negative Streckenergebnisse nur berücksichtigt werden, wenn sie über einen längeren Zeitraum um mindestens während zwei vorhergehenden Saisons anhalten (in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 wird ausdrücklich auf die langfristig voll zugewiesenen einschlägigen Kosten Bezug genommen). Nach dieser Methode konnten daher für die Sommersaison 1991 in den meisten Fällen die Auswirkungen der Golfkrise noch nicht berücksichtigt werden. Nach Auffassung der Kommission wird sich jedoch die Golfkrise über einen längeren Zeitraum (und weit bis in das Jahr 1992) nachteilig auswirken, vor allem was den Auslastungsgrad anbetrifft. Als die Kommission im Mai 1991 entschied, die Tarife während der Prüfung nicht auszusetzen, tat sie dies bereits ausdrücklich wegen der Golfkrise. Im Einklang mit dieser Entscheidung und zur Berücksichtigung der schwierigen Situation der Luftfahrtindustrie im Jahr 1991 prüfte die Kommission erneut alle Linienflugtarife, die nach der bisherigen Methode abgelehnt worden wären. Die Erfolgskennziffern wurden nach dem Auslastungsgrad neu berechnet, der nach den (unvollständigen) Informationen der Luftverkehrsunternehmen im Sommer 1991 stark zurückging. Anstelle eines Auslastungsgrads von 55 % in der Busineß Claß legte die Kommission bei diesen Tarifen einen Auslastungsgrad von 45 % zugrunde und im Falle der Sondertarife für den Reiseverkehr 70 % anstelle von 80 %. Dementsprechend wird der Kommission vorgeschlagen, ausnahmsweise alle 18 Tarife für die Strecken zu genehmigen, die besonders stark unter der Golfkrise leiden und die unter normalen Umständen eine Erfolgskennziffer von mehr als 140 % erreicht hätten. Aufgrund der obigen Erwägungen entschied die Kommission, Flugtarife nicht nur zu akzeptieren, wenn die tarifartbezogene Erfolgskennziffer nach der vorgenannten Berechnungsmethode unter 140 liegt, sondern auch wenn: - eine Strecke mit Verlust oder gar kostendeckend betrieben wird, ohne daß sich auf eine Quersubventionierung zwischen Busineß Claß und Sondertarifen schließen lässt. Dies gilt als gegeben, wenn die Erfolgskennziffer für diese Strecke während mindestens zwei der vorhergehenden Saisons weniger als 100 betrug, es sei denn, die tarifartbezogene Erfolgskennziffer läge über 180; - auf einer Strecke, auf der mehr als zwei Luftverkehrsunternehmen tätig sind, der Marktanteil des dritten (bzw. vierten und fünften) Luftverkehrsunternehmens bei über 20 % liegt und sofern diese als Preisführer auftreten können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß ein funktionierender Wettbewerb auf der betreffenden Strecke überhöhten Preisen entgegenwirken wird; - der Auslastungsgrad infolge der Auswirkungen der Golfkrise 1991 stark zurückgegangen ist, so daß die tarifbezogene Erfolgskennziffer unter 140 liegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.