Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/137 der Europäischen Zentralbank vom 23. Januar 2019 zur Auswahl von Netzwerkdienstleistern für das Zugangsportal zur Finanzmarktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Single Market Infrastructure Gateway — ESMIG) (EZB/2019/2)

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urch einen externen Rechtsberater oder ihre interne Rechtsabteilung, und trägt die Folgekosten. (9)   Haften die Zentralbanken des Eurosystems und die beauftragte Zentralbank gemeinschaftlich für erlittene Verluste und Schäden Dritter, so tragen beide die Kosten zu gleichen Teilen. Artikel 6 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Mandat bleibt für zehn Jahre ab dem Tag der Inbetriebnahme in Kraft. (2)   Das Auslaufen eines Mandats berührt nicht die Wirksamkeit der betreffenden Konzessionsverträge. Artikel 7 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 25. Januar 2019 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 23. Januar 2019. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.