Europäische Union

91/42/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG

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Avis juridique important | 31991D0042 91/42/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG Amtsblatt Nr. L 023 vom 29/01/1991 S. 0029 - 0030 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0100 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0100 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8 . Januar 1991 über die Kriterien für die Aufstellung der Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul - und Klauenseuche gemäß Artikel 5 der Richtlinie 90/423/EWG ( 91/42/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26 . Juni 1990 zur Änderung der Richtlinie 85/511/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul - und Klauenseuche, der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern ( 1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/423/EWG legt die Kommission die Kriterien für die Aufstellung einzelstaatlicher Notstandspläne fest . Dadurch wird gewährleistet, daß die einzelnen Pläne, die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, zur raschen und effizienten Tilgung der Maul - und Klauenseuche führen . Der Kommission sollte die Möglichkeit gegeben werden, die vorgenannten Kriterien erforderlichenfalls näher zu bestimmen . Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Um gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 90/423/EWG genehmigt zu werden, müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne den im Anhang festgelegten Kriterien genügen . Artikel 2 ( 1 ) Die Kommission kann die im Anhang festgelegten Kriterien im Rahmen von Empfehlungen näher bestimmen. ( 2 ) Die Kommission veröffentlicht die Empfehlungen gemäß Absatz 1 . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Brüssel, den 8 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 224 vom 18 . 8 . 1990, S . 13 . ANHANG KRITERIEN FÜR NOTSTANDSPLÄNE Die Notstandspläne müssen mindestens folgenden Kriterien genügen : 1 . Einrichtung eines Krisenzentrums auf nationaler Ebene, das alle Bekämpfungsmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat koordiniert . 2 . Auflistung der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren, die über die Einrichtungen zur lokalen Koordinierung der Bekämpfungsmaßnahmen verfügen . 3 . Ausführliche Angaben über die mit der Seuchenbekämpfung befassten Personen, ihre Qualifikationen und Zuständigkeiten . 4 . Schnelle Kontaktaufnahme der örtlichen Seuchenbekämpfungszentren mit direkt oder indirekt von einem Seuchenausbruch betroffenen Personen/Organisationen . 5 . Verfügbarkeit der zur sachgerechten Seuchenbekämpfung erforderlichen Ausrüstungen und Materialien . 6 . Genaue Anweisungen zu den Maßnahmen, die bei Seuchen - oder Ansteckungsverdacht und -bestätigung zu treffen sind, einschließlich der Beseitigungsarten der Tierkörper . 7 . Aufstellung von Aus - und Fortbildungsprogrammen zur Pflege und Vertiefung praktischer und verwaltungstechnischer Verfahrenskenntnisse . 8 . Möglichkeit der Tierkörperuntersuchungen und der entsprechenden serologischen, histologischen und sonstigen Untersuchungen und der Schnelldiagnose in Diagnoselaboratorien . Regelung der schnellen Beförderung von Probematerial . 9 . Angaben über die bei Wiedereinführung der Notimpfung voraussichtlich erforderliche MKS-Impfstoffmenge . 10 . Gewähr der zur Durchführung der Notstandspläne erforderlichen gesetzlichen Grundlage .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.