Europäische Union

2007/442/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576) (Text von Bedeutung für den EWR)

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28.6.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 166/16 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Juni 2007 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 2576) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/442/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden. (2) Die Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission legen Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG fest. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird den Herstellern in der Tschechischen Repubik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei ermöglicht, an der vierten Stufe des Arbeitsprogramms teilzunehmen. Die Verordnung gestaltet außerdem die Prüfung der Wirkstoffe, die in diesen Mitgliedstaaten am 30. April 2004 im Handel waren und nicht ins Arbeitsprogramm aufgenommen worden waren. (4) Für bestimmte Wirkstoffe hat kein Hersteller einen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 gestellt. Als die Kommission die Mitgliedstaaten darüber am 18. November 2005 informierte, hat kein neuer Mitgliedstaat innerhalb der Frist eine Interessenbekundung abgegeben. (5) Für bestimmte andere Wirkstoffe zogen alle Antragsteller ihre Teilnahme im Rahmen des Arbeitsprogramms zurück. Die Kommission teilte dies den Mitgliedstaaten am 4. April 2006 mit. Nur in drei Fällen haben Mitgliedstaaten zum Zweck der weiteren Teilnahme am Arbeitsprogramm gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 beschlossen, als Antragsteller zu fungieren. (6) Für bestimmte Wirkstoffe wurde kein vollständiges Dossier vorgelegt, und kein Mitgliedstaat hat sich bereit erklärt, als Antragsteller zu fungieren. (7) Daher sollten die in den Erwägungsgründen 4, 5 und 6 genannten Wirkstoffe nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen. (8) Die Kommission hat für einige dieser Wirkstoffe zusammen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten Informationen vorgelegt und bewertet, aus denen hervorgeht, dass die betroffenen Wirkstoffe weiter verwendet werden müssen. Daher ist es unter den derzeitigen Umständen gerechtfertigt, für bestimmte unverzichtbare Anwendungen, für die es keine wirksamen Alternativen gibt, die Frist für die Widerrufung der Zulassungen zu verlängern und dabei strenge Bedingungen zur Minimierung möglicher Risiken zu stellen. (9) Werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel ohne lange Vorankündigung widerrufen, so sollte für die betroffenen Wirkstoffe eine Frist für die Beseitigung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, die nicht länger als zwölf Monate sein darf, damit die Verwendung der Lagervorräte auf nur eine weitere Vegetationsperiode begrenzt wird. Liegt eine längere Vorankündigung vor, so kann diese Frist gekürzt werden, sodass sie am Ende der laufenden Vegetationsperiode ausläuft. (10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine Aufnahme in deren Anhang I nicht entgegen. (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Wirkstoffe werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) Zulassungen für Pflanzenschutzschutzmittel, die die in Anhang I genannten Wirkstoffe enthalten, bis 22. Dezember 2007 widerrufen werden; b) ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die diese Wirkstoffe enthalten, erteilt oder erneuert werden. Artikel 3 (1)   Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs II aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die in Spalte A aufgeführte Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C aufgeführten Anwendungen bis 30. Juni 2010 aufrechterhalten, sofern er a) sicherstellt, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder unvertretbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt entstehen; b) sicherstellt, dass diejenigen Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Anwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden; c) alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung trifft; d) sicherstellt, dass für diese Anwendungen ernsthaft Alternativen gesucht werden. (2)   Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch machen, informieren die Kommission bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres über die gemäß Absatz 1 und insbesondere Buchstaben a bis d getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten. Für Zulassungen, die gemäß Artikel 2 widerrufen werden, endet diese Frist am 22. Dezember 2008. Für Zulassungen, die nach Artikel 3 widerrufen werden, endet diese Frist spätestens am 31. Dezember 2010. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Juni 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/31/EG der Kommission (ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 44). (2)   ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14. (3)   ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13. ANHANG I Verzeichnis der nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommenen Wirkstoffe Teil A 2-Hydroxyethylbutylsulfid 2-Naphthyloxyacetamid 3-Phenyl-2-propenal (Zimtaldehyd) Aminosäuren/Gamma-Aminobuttersäure Ammoniumcarbonat Asphalte Calciumchlorid Calciumhydroxid Casein Chitosan Cis-Zeatin Citronellol Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt Zitronenextrakt/Grapefruitsamenextrakt Puder aus Nadeln von Koniferen Daphne-Öl EDTA und ihre Salze Extrakt von Menta piperita Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove Fettsäuren/Isobuttersäure (CAS 79-31-2) Fettsäuren/Isovaleriansäure (CAS 503-74-2) Fettsäuren/Kaliumsalz — Caprylsäure (CAS 124-07-2) Fettsäuren/Kaliumsalz — Tallöl-Fettsäure (CAS 61790-12-3) Fettsäuren/Valeriansäure Folsäure Ameisensäure Knoblauchpulpe Gelatine Eisendiphosphat Lanolin Lecithin Milchalbumin Senfpulver Olein Paraffinöl/(CAS 64741-88-4) Paraffinöl/(CAS 64741-89-5) Paraffinöl/(CAS 64741-97-5) Paraffinöl/(CAS 64742-55-8) Paraffinöl/(CAS 64742-65-0) Paraffinöl/(CAS 8012-95-1) Petroleumöle/(CAS 74869-22-0) Petroleumöle/(CAS 64742-55-8/64742-57-7) Pflanzenöle/Olivenöl Pflanzenöle/Etherisches Öl (Eugenol) Pflanzenöle/Guajakholzbaumöl Pflanzenöle/Knoblauchöl Pflanzenöle/Lemongrasöl Pflanzenöle/Orangenöl Pflanzenöle/Kiefernöl Pflanzenöle/Sojaöl Pflanzenöle/Sonnenblumenöl Pflanzenöle/Ylang-Ylang-Öl Polymer aus Styrol und Acrylamid Repellent (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl Propolis Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/essenzielle Öle Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Fettsäuren, Fischöl Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3) Natriumhydrogencarbonat Teil B 1-Methoxy-4-propenylbenzol (Anethol) 1-Methyl-4-isopropylidenecyclohex-1-en (Terpinolen) 2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran) 2-Ethyl-1,6-Dioxaspiro (4,4) nonan 2-Methoxypropan-1-ol 2-Methoxypropan-2-ol 2-Methyl-3-buten-2-ol 2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-4-ol (Ipsdienol) 2-Methyl-6-methylen-7-octen-4-ol (Ipsenol) 2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen) 4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol) 3-Methyl-3-buten-1-ol 3,7,7-Trimethylbicyclo[4.1.0]hept-3-en (3-Caren) (E)-2-Methyl-6-methylen-2,7-octadien-1-ol (Myrcenol) (E)-9-Dodecen-1-yl-acetat (8E, 10E)-8,10-Dodecadien-1-yl-acetat (E, Z)-8,10-Tetradecadienyl (E/Z)-9-Dodecenylacetat; (E/Z)-9-Dodecen-1-ol; (Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat (1R)-1,3,3-Trimethyl-4,6-dioxatricyclo[3.3.1.0]nonan (Lineatin) Methyl-p-hydroxybenzoat p-Hydroxybenzoesäure Teil C Agrobacterium radiobacter K 84 Bacillus sphaericus Bacillus subtilis Stamm IBE 711 Baculovirus GV Neodiprion sertifer nuclear polyhedrosis virus Teil D Brodifacum Chloralose Chlorophacinon Tricalciumphosphat Teil F Formaldehyd Glutaraldehyd HBTA (Hoch siedende Teersäuren) (als Desinfektionsmittel) Wasserstoffperoxid Peressigsäure Phoxim Natrium p-Toluolsulfonchloramid Teil G 1,3,5-Tir-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-S-triazin 2-Mercaptobenzothiazol 2-Methoxy-5-nitrofenol-Natriumsalz 3-(3-Benzyloxycarbonyl-methyl)-2-benzothiazolinon (Benzolinon) Biohumus Cumylphenol Kupferkomplex: 8-Hydroxychinolin mit Salicylsäure Ethandial (Glyoxal) Flufenzin Flumetsulam Hexamethylentetramin Lactofen Jasmonatsäure N-phenylphthalaminsäure ANHANG II Verzeichnis der Zulassungen gemäß Artikel 3 Nummer 1 Spalte A Spalte B Spalte C Wirkstoff Mitgliedstaat Anwendung Chitosan (Gruppe A) Polen Gemüse und Zierpflanzen Puder aus Nadeln von Koniferen (Gruppe A) Lettland Himbeeren, Zwiebeln, Karotten, Kohl, Rettich/Radieschen, Kohlrüben und Gladiolen Calciumchlorid (Gruppe A) Niederlande Zichorienwurzeln Spanien Äpfel und Birnen Calciumhydroxid (Gruppe A) Niederlande Obstbäume in Obstplantagen und Baumschulen Cis-zeatin (Gruppe A) Portugal Pflanzenextrakt als Wachstumsregler bei Getreide, Gemüse, in Obstplantagen, Weinbergen, bei Zitrusfrüchten, Zierpflanzen und Forstbäumen Zitronenextrakt/Grapefruitextrakt (Gruppe A) Polen Gemüse, Zierpflanzen und Saatgutbehandlung, Desinfektion von Innenausstattung EDTA und ihre Salze (Gruppe A) Polen Bäume in Baumschulen Extrakt von Menta piperita (Gruppe A) Polen Saatgutbehandlung vor dem Aussäen Extrakt von Roteiche, Stachelbirne, Gewürzsumach, Rotmangrove (Gruppe A) Polen Zuckerrüben Fettsäuren/Isovaleriansäure (Gruppe A) Polen Kartoffeln, Mais, Getreide und Rüben Fettsäuren/Isobuttersäure (Gruppe A) Polen Kartoffeln, Mais, Getreide und Rüben Fettsäuren/Kaliumsalz — Caprylsäure (CAS 124-07-2) (Gruppe A) Polen Bekämpfung von Unkraut und Moos in Gärten und Freizeitanlagen Folsäure (Gruppe A) Spanien Obstplantagen, Oliven, Zitrus, Erdbeeren und Gemüse Ameisensäure (Gruppe A) Niederlande Chicorée Knoblauchpulpe (Gruppe A) Polen Gemüse und Zierpflanzen Lanolin (Gruppe A) Slowakei Forstplantagen Lecithin (Gruppe A) Österreich Schwarze Johannisbeere und Fruchtgemüse Deutschland Zierpflanzen, Obstplantagen, kleine Beeren, Gewürze, Kräuter und Gemüse Paraffinöl (CAS 64741-88-4) (Gruppe A) Polen Saatkartoffeln Paraffinöl (CAS 8012-95-1) (Gruppe A) Ungarn Obstbäume, Weinrebe, Paprika, Gurke, Zuckerrübe, Zierpflanzen und Beeren Spanien Getreide Pflanzenöle/Orangenöl (Gruppe A) Polen Kopfsalat Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl (CAS 93571-80-3) (Gruppe A) Litauen Forstplantagen Repellents (Geschmack) pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Extrakt aus Lebensmitteln/Phosphorsäure und Fischmehl (Gruppe A) Polen Kartoffeln, Rüben, Getreide, Raps, Leguminosen 1-Methoxy-4-propenylbenzen (Anethol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen Spanien Mandeln, Kirschen, Pflaumen, Äpfel, Melonen und Birnen 1-Methyl-4-isopropylidencyclohex-1-en (Terpinolen) (Gruppe B) Polen Forstplantagen 2,6,6-Trimethylbicyclo[3.1.1]hept2-en (alpha-Pinen) (Gruppe B) Polen Forstplantagen 4,6,6-Trimethyl-bicyclo[3.1.1]hept-3-en-ol, ((S)-cis-Verbenol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen 2-Ethyl-1,6-dioxaspiro[4,4]nonan (Chalcogran) (Gruppe B) Polen Forstplantagen 2-Methyl-3-buten-2-ol (Gruppe B) Polen Forstplantagen 3, 7, 7-Trimethylbicyclo 4.1.0 hept-3-en (3-Caren) (Gruppe B) Polen Forstplantagen (E)-2-Methyl-6-methylen-2, 7-octadien-1-ol (Myrcenol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen 2-Methyl-6-methylen-2, 7-octadien-4-ol (Ipsdienol) (Gruppe B) Polen Forstplantagen Methyl-p-hydroxybenzoat (Gruppe B) Polen Forstplantagen Brodifacum (Gruppe D) Deutschland und Spanien Rodentizid: beschränkt auf vorbereitete Köder, sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung Polen Rodentizid und Talpizid: sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung Chloralose (Gruppe D) Frankreich Bekämpfung von Populationen von Corvus spp und Maulwürfen. Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Beschränkte Zulassung für Anwendungen in Ködern und unter überwachten Bedingungen gemäß einer nationalen Durchführungsverordnung Chlorophacinon (Gruppe D) Frankreich, Deutschland, Spanien Rodentizid: sofern sie ordnungsgemäß in speziell dafür gebauten Trichtern ausgelegt werden, beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung Glutaraldehyd (Gruppe F) Belgien Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, leeren Pilzanbauräumlichkeiten, leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse Frankreich Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse und für landwirtchaftliche Geräte Polen Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse und Gewächshäusern Wasserstoffperoxid (Gruppe F) Frankreich Desinfektion von Gewächshäusern, landwirtschaftlichen Geräten und Bewässerungsrohren Niederlande Blumenzwiebeln und Chicorée Vereinigtes Königreich Blumenzwiebeln, Kartoffelknollen und Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung Peressigsäure (Gruppe F) Frankreich Desinfektion von Gewächshäusern, landwirtschaftlicher Ausrüstung und Bewässerungsrohren Polen Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung Niederlande Blumenzwiebeln Vereinigtes Königreich Blumenzwiebeln, Kartoffelknollen und Desinfektion von Gewächshäusern, Lagerhallen sowie landwirtschaftlichen Geräten und Ausrüstung Phoxim Slowenien Insektizid zur Anwendung im Boden 1,3,5-Tir-(2-hydroxyethyl)-hexa-hydro-S-triazin (Gruppe G) Polen Ausrüstung, Gewächshäuser, Maschinen und sonstige landwirtschaftliche Geräte Hexamethylentetramin (Gruppe G) Slowakei Forstplantagen Biohumus (Gruppe G) Polen Zierpflanzen und Pflanzenstärkungsmittel Flufenzin (Gruppe G) Ungarn Obstbäume, Weinrebe, Beeren, Gemüse und Zierbäume Ethandial (Glyoxal) (Gruppe G) Polen Beschränkt auf professionelle Anwender mit geeigneter Schutzausrüstung. Desinfektion von landwirtschaftlichen Geräten, Transportfahrzeugen, Gewächshäusern und leeren Lagerhäusern für pflanzliche Erzeugnisse N-phenylphthalaminsäure (Gruppe G) Ungarn Gemüse, Sonnenblumen, Soja, Alfalfa, Lupinen, Rotklee, Raps, Reis, Sauerkirschen, Äpfel und Wein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.