Europäische Union

78/516/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1978 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/29.559 - RAI/UNITEL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31978D0516 78/516/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Mai 1978 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/29.559 - RAI/UNITEL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 157 vom 15/06/1978 S. 0039 - 0041 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Mai 1978 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (Einzelfall IV/29.559 - RAI/UNITEL) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/516/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 85 und 87, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Radiotelevisione Italiana (RAI) hatte vor, die am 7. Dezember 1977 anläßlich des 200jährigen Bestehens der Mailänder Scala stattgefundene Festaufführung der Oper Don Carlos von Giuseppe Verdi unmittelbar durch Mondovision in der ganzen Welt zu übertragen. Diese Übertragung scheiterte am Widerspruch der UNITEL Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co. in München. UNITEL machte geltend, daß vier der Sänger der Spitzenbesetzung der Mailänder Scala auch zu dem Ensemble gehörten, das Don Carlos in Salzburg aufgeführt hatte, und daß diese vier Sänger in Ausschließlichkeitsverträgen mit UNITEL sich verpflichtet hätten, für Film- und Fernsehaufnahmen an keiner anderen Inszenierung dieser Oper als der von UNITEL autorisierten teilzunehmen. II Diese vorläufigen Feststellungen der Kommission beruhen auf Presseberichten und Auskünften der RAI. Zu ihrer Überprüfung und Vervollständigung hatte die Kommission am 23. November 1977 an die UNITEL gemäß Artikel 11 Absätze 1 bis 3 der Verordnung Nr. 17 ein Ersuchen gerichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen folgende Fragen zu beantworten: 1. Übersenden Sie bitte Kopien der vollständigen Vertragstexte mit denjenigen Sängern, die wegen der Teilnahme an der Salzburger Aufführung des Don Carlos an der von RAI zu übertragenden Mailänder Aufführung des Don Carlos Ihrer Meinung nach nicht teilnehmen dürfen. 2. Welches ist die rechtliche Struktur Ihrer Gesellschaft (GmbH, OHG, KG oder ähnliches) ? Übersenden Sie bitte eine Kopie des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. 3. Wer sind die Inhaber der Gesellschaftsanteile Ihrer Gesellschaft ? Geben Sie bitte die genauen Beteiligungsverhältnisse an. III Mit Schreiben vom 12. Dezember 1977 an die Kommission hat die UNITEL die Erteilung der Auskünfte verweigert. Sie macht dabei folgendes geltend: 1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe bisher in keinem Fall Künstler unter den Unternehmensbegriff des Artikels 85 Absatz 1 subsumiert. 2. Die Ausschließlichkeitsbindungen zwischen der UNITEL und ihren Sängern seien aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/EWG (2) über Ausschließlichkeitsvereinbarungen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 gemäß Artikel 85 Absatz 3 freigestellt. 3. Diese Ausschließlichkeitsbindungen beeinträchtigten nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten. 4. Die Mitteilung der Beteiligungsverhältnisse sei für die Frage einer möglichen Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 nicht relevant. 5. Die Auskünfte würden auch aus den Erwägungen verweigert, daß ein am 29. November 1977 erschienener Presseartikel auf einer Indiskretion der Dienststellen der Kommission beruhe und daß sich die Kommission zum Fürsprecher einseitiger Interessen habe machen lassen. IV Die von der Kommission angeforderten Auskünfte sind erforderlich im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67. 1. a) Die Kommission steht nach ihren bisherigen Erkenntnissen auf dem Standpunkt, daß Künstler dann Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 sind, wenn sie ihre künstlerischen Leistungen gewerblich verwerten. Zwar stellt sich die Frage, ob eine von einem Künstler abgeschlossene Vereinbarung spürbare Auswirkungen auf den Wettbewerb hat, in besonderem Masse. In einer Vielzahl der Fälle, insbesondere bei wenig bekannten Künstlern, dürfte die Spürbarkeit zu verneinen sein. Dagegen ist sie bei sehr erfolgreichen Künstlern naheliegend. Im vorliegenden Fall haben die Vereinbarungen eine weltweite Sendung aus der Mailänder Scala durch die RAI verhindert. Eine schwererwiegende Auswirkung ist daher kaum vorstellbar. Für das Auskunftsersuchen der Kommission kann die Frage nach der Unternehmenseigenschaft der Sänger aber letztlich dahingestellt bleiben. UNITEL ist unstreitig ein Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Die Auskunftsbefugnisse der Kommission bestehen bereits dann, wenn sie untersuchen will, ob Vereinbarungen zwischen Unternehmen vorliegen. Die Beurteilung der Frage, ob die betreffenden Künstler Unternehmen sind, kann die Kommission durch Auskunftsersuchen über die wirtschaftlichen Auswirkungen von Vereinbarungen über gewerbliche Verwertung der von ihnen erbrachten künstlerischen Leistungen vorbereiten. Die Kommission kann diese Beurteilung aber nur dann abschließend vornehmen, wenn sie diese Vereinbarungen mit ihrem vollständigen Wortlaut kennt. b) Die Verordnung Nr. 67/67/EWG gilt nicht für Dienstleistungen, also auch nicht für die Verwertung künstlerischer Leistungen. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, schlösse dies eine Befugnis der Kommission zu Auskünften über von dieser Verordnung erfasste Einzelfälle nicht aus, da die Kommission gemäß Artikel 6 dieser Verordnung auch zur Überprüfung der durch die Verordnung freigestellten Vereinbarungen befugt ist. c) Ein Ausschließlichkeitsvertrag zwischen UNITEL und einem Sänger hindert diesen an der anderweitigen Verwertung seiner künstlerischen Leistung in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Er kann deswegen geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Ausserdem ist es Sache der Kommission, zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Artikel 85 vorliegt ; ein zur Auskunft über eine Vereinbarung aufgefordertes Unternehmen kann nicht mit der Begründung, daß seiner Meinung nach die Vereinbarung keine Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel habe, die Auskünfte verweigern. 2. Um das Verfahren ordnungsgemäß fortsetzen zu können, muß die Kommission ferner wissen, welches die rechtliche Struktur der UNITEL ist. 3. Für eine abschließende Beurteilung nach Artikel 85 muß die Kommission schließlich wissen, wer in welchem Umfang an der UNITEL beteiligt ist. Die Bedeutung der UNITEL für den Wirtschaftsverkehr ergibt sich u.a. aus den Einfluessen, den ihre Gesellschafter auf ihre Geschäftstätigkeiten ausüben. Hierzu ist die Kenntnis dieser Gesellschafter und ihrer Einflußmöglichkeiten erforderlich. Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 b) und 16 Absatz 1 c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in ihrer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die UNITEL Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co. ist verpflichtet, innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung folgende Auskünfte zu erteilen: 1. den vollständigen Wortlaut der Vereinbarungen zwischen UNITEL und denjenigen Sängern, deren Darbietung des Don Carlos in der Mailänder Scala am 7. Dezember 1977 wegen ihrer Teilnahme an der Salzburger Aufführung derselben Oper nicht von der RAI im Fernsehen übertragen werden durfte. 2. Welches ist die rechtliche Struktur der UNITEL ? Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder des Satzung. 3. Vollständige Angabe der Inhaber der Gesellschaftsanteile der UNITEL unter Angabe der genauen Beteiligungsverhältnisse. Artikel 2 Die dieser Entscheidung beigefügte Anlage ist Bestandteil dieser Entscheidung. Artikel 3 Die Entscheidung ist an die UNITEL Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft mbH & Co., Amiraplatz 1 / IV, D 8000 München 2, gerichtet. Gegen diese Entscheidung kann unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach den Artikeln 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden. Brüssel, den 26. Mai 1978 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE Artikel 15 Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) ... b) eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in der Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen, ... Artikel 16 Die Kommission kann gegen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzugs von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten: a) ... b) ... c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat. ...

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.