Europäische Union

2009/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

17.3.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 71/23 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327) (2009/240/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG enthalten Verzeichnisse innerstaatlicher Ausnahmen, die eine Berücksichtigung besonderer einzelstaatlicher Gegebenheiten zulassen. Diese Verzeichnisse sollten durch die Aufnahme neuer innerstaatlicher Ausnahmen aktualisiert werden. (2) Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, diese Abschnitte in ihrer Gesamtheit zu ersetzen. (3) Die Richtlinie 2008/68/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach der Richtlinie 2008/68/EG eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport in Einklang — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang dieser Entscheidung genannten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die in diesem Anhang aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. Diese Ausnahmen sind nichtdiskriminierend anzuwenden. Artikel 2 Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. März 2009 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. ANHANG Anhang I Abschnitt I.3, Anhang II Abschnitt II.3 und Anhang III Abschnitt III.3 der Richtlinie 2008/68/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I Abschnitt I.3 erhält folgende Fassung: „I.3.   Innerstaatliche Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie. Nummerierung der Ausnahmen: RO-a/bi/bii-MS-nn RO = Straße a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS = Abkürzung des Mitgliedstaats nn = laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG BE Belgien RO-a-BE-1 Betrifft: Klasse 1 — Kleine Mengen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: 1.1.3.6 begrenzt die Menge von Wettersprengstoffen, die in einem normalen Fahrzeug befördert werden kann, auf 20 kg. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Betreibern von Lagern, die vom Ort der Bevorratung entfernt liegen, kann erlaubt werden, höchstens 25 kg Dynamit oder schwer entzündbare Sprengstoffe und 300 Zündkapseln in gewöhnlichen Kraftfahrzeugen unter den vom Sprengstoffdienst im Einzelfall festzulegenden Bedingungen zu befördern. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Article 111 de l’arrêté royal du 23 septembre 1958 sur les produits explosifs. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–BE-2 Betrifft: Beförderung ungereinigter leerer Container, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Angabe in dem Beförderungsdokument: ‚ungereinigte leere Verpackungen, die Erzeugnisse unterschiedlicher Klassen enthielten‘. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Dérogation 6-97. Anmerkungen: Von der Europäischen Kommission als Ausnahme Nr. 21 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registriert. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO-a-BE-3 Betrifft: Verabschiedung von RO–a–UK–4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–BE–4 Betrifft: Befreiung von allen ADR-Vorschriften für die innerstaatliche Beförderung von maximal 1 000 gebrauchten ionisierenden Rauchdetektoren von Privathaushalten zur Behandlungsanlage in Belgien über die im Szenario für die getrennte Sammlung von Rauchdetektoren vorgesehenen Sammelstellen. Bezugnahme auf die ADR: alle Vorschriften Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Der häusliche Gebrauch ionisierender Rauchdetektoren unterliegt in radiologischer Hinsicht keiner behördlichen Kontrolle, sofern es sich um zugelassene Bauarten handelt. Die Beförderung dieser Rauchdetektoren zum Endnutzer ist ebenfalls von den ADR-Vorschriften befreit (siehe 2.2.7.1.2(d)). Die Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte fordert die selektive Sammlung gebrauchter Rauchdetektoren zwecks Behandlung der Leiterplatten und im Falle ionisierender Rauchdetektoren zwecks Entfernung der radioaktiven Stoffe. Um diese selektive Sammlung zu ermöglichen, wurde ein Szenario konzipiert, das Privathaushalte verstärkt dazu anhalten soll, ihre gebrauchten Rauchdetektoren bei einer Sammelstelle abzugeben, von der diese Detektoren — in einigen Fällen über eine zweite Sammelstelle oder ein Zwischenlager — zu einer Behandlungsanlage befördert werden können. An den Sammelstellen werden Metallverpackungen bereitgestellt werden, in die maximal 1 000 Rauchdetektoren verpackt werden können. Von diesen Stellen kann eine solche Verpackung mit Rauchdetektoren zusammen mit anderen Abfällen in ein Zwischenlager oder zur Behandlungsanlage befördert werden. Die Verpackung wird mit der Aufschrift ‚Rauchdetektor‘ gekennzeichnet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Das Szenario für die selektive Sammlung von Rauchdetektoren ist Teil der Bedingungen für die Beseitigung zugelassener Rauchdetektoren, die in Artikel 3.1.d.2 des königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 — allgemeine Strahlenschutzverordnung — vorgesehen sind. Anmerkungen: Diese Ausnahme ist erforderlich, um die selektive Sammlung gebrauchter ionisierender Rauchdetektoren zu ermöglichen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. DE Deutschland RO–a–DE–1 Betrifft: Zusammenpackung und -ladung von Pkw-Teilen der Einstufung 1.4G mit bestimmten gefährlichen Gütern (n4). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1.10 und 7.5.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Zusammenpackung und -ladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: UN 0431 und UN 0503 dürfen in bestimmten Mengen, die in der Ausnahme angegeben sind, zusammen mit bestimmten gefährlichen Gütern (Erzeugnissen der Pkw-Fertigung) geladen werden. Der Wert 1 000 (vergleichbar mit 1.1.3.6.4) darf nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 28. Anmerkungen: Die Ausnahme ist erforderlich, um je nach der örtlichen Nachfrage die schnelle Lieferung von sicherheitsbezogenen Pkw-Teilen zu gewährleisten. Aufgrund der großen Vielfalt des Sortiments ist die Lagerung dieser Erzeugnisse in den Werkstätten nicht üblich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DE–2 Betrifft: Ausnahme von der Vorschrift, nach der für bestimmte Mengen gefährlicher Güter im Sinne von 1.1.3.6 (n1) ein Beförderungspapier und ein Frachtbrief mitzuführen sind. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt des Beförderungsdokuments. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für alle Klassen, außer Klasse 7, gilt: Ein Beförderungspapier ist nicht erforderlich, wenn die Menge der beförderten Güter die in 1.1.3.6 angegebenen Mengen nicht überschreitet. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 18. Anmerkungen: Die durch die Kennzeichnung und Etikettierung der Verpackungen bereitgestellten Angaben gelten als ausreichend für die innerstaatliche Beförderung, da ein Beförderungspapier nicht immer angemessen ist, wenn es sich um die örtliche Verteilung handelt. Von der Europäischen Kommission als Nr. 22 (gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Richtlinie 94/55/EG) registrierte Ausnahme. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DE–3 Betrifft: Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen (leer und ungereinigt). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Bestimmungen für die UN-Nummern 1202, 1203 und 1223. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackung, Kennzeichnung, Dokumente, Beförderungs- und Handhabungsvorschriften, Anweisungen für Fahrzeugbesatzungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Anwendung der Ausnahme einzuhaltende Vorschriften und Nebenbestimmungen; bis 1 000 Liter: vergleichbar mit den Vorschriften für leere ungereinigte Gefäße; über 1 000 Liter: Erfüllung bestimmter Vorschriften für Tanks; Beförderung ausschließlich entleert und ungereinigt. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 24. Anmerkungen: Listennummern 7, 38, 38a. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015 RO–a–DE–5 Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1.10.4 MP2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. DK Dänemark RO–a–DK–1 Betrifft: Beförderung von Abfälle oder Rückstände gefährlicher Stoffe enthaltenden Verpackungen oder Gegenständen aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Teil 2, 3, 4.1, 5.2, 5.4 und 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufungsgrundsätze, Sonderbestimmungen, Verpackungsvorschriften, Vorschriften für Kennzeichnung und Etikettierung, Beförderungsdokument und Schulung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Innenverpackungen oder Gegenstände mit Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten oder bestimmten Betrieben dürfen in Außenverpackungen zusammen verpackt werden. Der Inhalt der einzelnen Innenverpackung und/oder der einzelnen Außenverpackung darf die für Masse oder Volumen festgelegten Höchstgrenzen nicht übersteigen. Ausnahmen von den Vorschriften über Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Dokumentation und Schulung. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 437 af 6. Juni 2005 om vejtransport af farligt gods, § 4 stk. 3. Anmerkungen: Bei der Sammlung von Abfällen oder Rückständen gefährlicher Stoffe aus Haushalten und bestimmten Betrieben zur Entsorgung ist es nicht immer möglich, eine genaue Zuordnung vorzunehmen und alle ADR-Bestimmungen anzuwenden. Die Abfälle befinden sich normalerweise in Verpackungen, die im Einzelhandel verkauft worden sind. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–DK–2 Betrifft: Beförderung von Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über die Zusammenpackung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beim Gefahrguttransport auf der Straße sind die Bestimmungen des ADR zu beachten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bekendtgørelse nr. 729 af 15. August 2001 om vejtransport af farligt gods § 4, stk. 1. Anmerkungen: Aus praktischen Erwägungen ist es erforderlich, explosive Stoffe zusammen mit Sprengkapseln in einem Fahrzeug verladen zu können, wenn diese Güter vom Ort ihrer Lagerung zum Arbeitsplatz und zurück befördert werden. Wenn die dänischen Rechtsvorschriften über den Gefahrguttransport geändert werden, werden die dänischen Behörden derartige Beförderungen unter den folgenden Bedingungen gestatten: (1) Es dürfen nicht mehr als 25 kg explosive Stoffe der Gruppe D befördert werden. (2) Es dürfen nicht mehr als 200 Sprengkapseln der Gruppe B befördert werden. (3) Sprengkapseln und explosive Stoffe müssen getrennt in UN-zugelassenen Verpackungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2000/61/EG zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG verpackt werden. (4) Der Abstand zwischen Verpackungen mit Sprengkapseln und Verpackungen mit explosiven Stoffen muss mindestens einen Meter betragen. Der Abstand muss auch nach einer scharfen Bremsung gewahrt bleiben. Verpackungen mit explosiven Stoffen und Verpackungen mit Sprengkapseln sind so zu verladen, dass sie schnell vom Fahrzeug abgeladen werden können. (5) Alle sonstigen Bestimmungen für den Gefahrguttransport auf der Straße sind einzuhalten. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. FI Finnland RO–a–FI–1 Betrifft: Beförderung bestimmter Mengen gefährlicher Güter in Bussen und schwach radioaktiven Materials in kleinen Mengen zu medizinischen und Forschungszwecken. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1, 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungsvorschriften, Dokumentation. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Güter unterhalb der unter 1.1.3.6 angegebenen Mengen mit einer Nettohöchstmasse von 200 kg in Bussen ist von der Verpflichtung zum Mitführen eines Beförderungsdokuments sowie von bestimmten Verpackungsvorschriften ausgenommen. Bei der Beförderung des schwach radioaktiven Materials (höchstens 50 kg) zu medizinischen und Forschungszwecken muss das Fahrzeug gemäß ADR gekennzeichnet und ausgerüstet sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003; 312/2005). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FI–2 Betrifft: Beschreibung leerer Tanks in dem Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sonderbestimmungen für leere ungereinigte Verpackungen, Fahrzeuge, Container, Tanks, Batterie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC). Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Im Fall leerer ungereinigter Tankfahrzeuge, mit denen zwei oder mehr Stoffe mit den UN–Nummern 1202, 1203 und 1223 befördert wurden, müssen die Beförderungspapiere die Bezeichnung der ‚letzten Ladung‘ sowie des Stoffes mit dem niedrigsten Flammpunkt tragen, z. B. ‚Leeres Tankfahrzeug, 3, letzte Ladung: UN 1203, Motorkraftstoff, II‘. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FI–3 Betrifft: Etikettierung und Kennzeichnung von Beförderungseinheiten für Sprengstoffe. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.3.2.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine Vorschriften für die orangefarbene Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderungseinheiten, in denen (normalerweise in Lieferwagen) kleine Mengen Sprengstoff (maximal 1 000 Kilogramm netto) zu Steinbrüchen und anderen Einsatzorten befördert werden, können an ihrer Vorder- und Rückseite mit einem Gefahrzettel gemäß dem Muster Nr. 1 gekennzeichnet werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Liikenne- ja viestintäministeriön asetus vaarallisten aineiden kuljetuksesta tiellä (277/2002; 313/2003). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. FR Frankreich RO–a–FR–1 Betrifft: Beförderung tragbarer und mobiler Gammaradiografiegeräte (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Gammaradiografiegeräten durch Nutzer in Sonderfahrzeugen ist ausgenommen, unterliegt jedoch besonderen Vorschriften. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 28. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FR–2 Betrifft: Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die Infektionsrisiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahme von den Vorschriften des ADR für die Beförderung unter UN 3291 fallender klinischer Abfälle, die infektiöse Risiken bergen und als anatomische Teile behandelt werden, mit einer Masse bis zu 15 kg. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 12. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FR–3 Betrifft: Beförderung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung von Fahrgästen und gefährlichen Stoffen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung gefährlicher Stoffe in öffentlichen Verkehrsmitteln als Handgepäck ist zulässig: es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 21. Anmerkungen: Als Handgepäck dürfen lediglich gefährliche Güter zur eigenen persönlichen oder beruflichen Verwendung befördert werden. Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–FR–4 Betrifft: Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung (18). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, ein Beförderungspapier mitzuführen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter auf eigene Rechnung, die die in 1.1.3.6 festgelegten Mengen nicht übersteigt, unterliegt nicht der Verpflichtung gemäß 5.4.1, nach der ein Beförderungspapier mitzuführen ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 1er juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par route — Article 23-2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. IE Irland RO–a–IE–1 Betrifft: Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung eines Beförderungspapiers gemäß 5.4.0 des ADR bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klasse 3, aufgeführt unter 2.2.3.3 als FT2-Pestizide (Flammpunkt unter 23 °C), sowie der ADR-Klasse 6.1, aufgeführt unter 2.2.61.3 als T6-Pestizide, flüssig (Flammpunkt von 23 °C oder darüber), sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument erforderlich. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von Pestiziden der ADR-Klassen 3 und 6.1 ist kein Beförderungsdokument erforderlich, sofern die in 1.1.3.6 des ADR festgelegten Mengen nicht überschritten werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(9) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘ . Anmerkungen: Bei örtlich begrenzten Beförderungen und Lieferungen ist diese Vorschrift unnötig und mit hohen Kosten verbunden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–IE–2 Betrifft: Befreiung von bestimmten Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsanforderungen des ADR bei kleinen Mengen (unterhalb der in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen) pyrotechnischer Gegenstände mit den Klassifizierungscodes 1.3G, 1.4G und 1.4S der ADR-Klasse 1 und den Kennnummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die zu Zwecken der Entsorgung in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6, 4.1, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Entsorgung pyrotechnischer Gegenstände mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei Beförderung pyrotechnischer Gegenstände mit den UN-Nummern UN 0092, UN 0093, UN 0191, UN 0195, UN 0197, UN 0240, UN 0312, UN 0403, UN 0404 oder UN 0453, deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist und die in die nächstgelegene Kaserne transportiert werden, kommen die Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Etikettierungsvorschriften des ADR nicht zur Anwendung, sofern die allgemeinen ADR-Verpackungsvorschriften eingehalten werden und das Beförderungsdokument zusätzliche Angaben enthält. Dies gilt nur, sofern diese pyrotechnischen Gegenstände in kleiner Menge und örtlich begrenzt in die nächstgelegene Kaserne zur sicheren Entsorgung befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regulation 82(10) of the ‚Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 2004‘ . Anmerkungen: Die Beförderung kleiner Mengen von Seenot-Signalkörpern mit überschrittener zulässiger Verwendungsdauer — insbesondere aus Beständen von Sportbootbesitzern und Schiffsausrüstern — in Kasernen zur sicheren Entsorgung hat zu Problemen geführt, vor allem hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften. Die Ausnahmeregelung gilt für örtlich begrenzte Beförderungen kleiner Mengen (unterhalb der in Abschnitt 1.1.3.6 genannten Höchstmengen). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–a–IE–3 Betrifft: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 6.7 und 6.8. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Konstruktions-, Bau-, Inspektions- und Prüfvorschriften für Tanks. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Befreiung von den Anforderungen von 6.7 und 6.8 des ADR in Bezug auf die Beförderung normalerweise leerer, ungereinigter, nicht zur Beförderung (für den ortsfesten Einsatz) bestimmter Tanks auf der Straße zu Zwecken der Reinigung, Reparatur, Prüfung oder Verschrottung unter folgenden Voraussetzungen: a) Die ursprünglich mit dem Tank verbundenen Rohrleitungen wurden weitestgehend entfernt; b) Montage eines geeigneten, während der gesamten Beförderungsdauer funktionsfähigen Überdruckventils; sämtliche Tanköffnungen und daran angeschlossene Rohrleitungen wurden weitestgehend verschlossen, damit keine gefährlichen Stoffe austreten können. Ursprün

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.