Europäische Union

81/325/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1981 mit Billigung der Pläne Griechenlands zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0325 81/325/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 1981 mit Billigung der Pläne Griechenlands zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 129 vom 15/05/1981 S. 0067 - 0067 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. April 1981 mit Billigung der Pläne Griechenlands zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose (Nur der griechische Text ist verbindlich) (81/325/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 81/6/EWG des Rates vom 1. Januar 1981 zur Ermächtigung der Republik Griechenland zur Übermittlung und Durchführung ihrer Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose der Rinder (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Schreiben vom 11. Februar 1981 hat Griechenland der Kommission Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose übermittelt. Eine Überprüfung der Pläne hat ergeben, daß diese im Einklang mit den Richtlinien 77/391/EWG und 81/6/EWG stehen und demzufolge die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses. Der Ausschuß für den EAGFL ist angehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Griechenland zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und Tuberkulose vorgelegten Pläne werden gebilligt. Artikel 2 Griechenland setzt die zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Pläne erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum 1. April 1981 in Kraft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet. Brüssel, den 24. April 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44. (2) ABl. Nr. L 14 vom 16.1.1981, S. 22.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.