Europäische Union

94/242/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. November 1993 über die Gewährung einer Unterstützung aus dem Kohäsions-Finanzinstrument für ein Vorhaben in Spanien betreffend den Ostring in Valladolid Nr. FC: 93/11/65/012 (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0242. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

beabsichtigten Zwecke verwendet wird. 2. Wenn die Kommission feststellt, daß im Fall eines gegebenen Vorhabens diese Verpflichtung nicht eingehalten wird oder andere Bedingungen dieser Entscheidung oder die Gemeinschaftspolitiken nicht erfuellt bzw. beachtet werden, nimmt sie eine Prüfung in geeigneter Form vor, indem sie insbesondere den Mitgliedstaat oder die für die Durchführung des Vorhabens zuständigen Behörden auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Als Folge der Prüfung kann die Kommission die Zahlung von Gemeinschaftsmitteln aussetzen. In diesem Fall informiert sie die in dem Mitgliedstaat für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Behörde. Der mitteilende Brief bestimmt auch die Schritte, die bezueglich der bereits gezahlten Gemeinschaftsmittel zu unternehmen sind. 3. Hinsichtlich der Vorhaben, die Gegenstand einer der obengenannten Maßnahmen sind, werden die laufenden und künftigen Zahlungen als völlig oder teilweise ausgesetzt angesehen, bis die Kommission sich vergewissert hat, daß die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen worden sind. 4. Falls diese Prüfung schließlich erkennen lässt, daß die Bedingungen nicht erfuellt worden sind und die korrigierenden Maßnahmen nicht vorgenommen werden, kann die Unterstützung gekürzt oder gestrichen werden. Zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge siehe Anhang III Ziffer 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.