Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/520 des Rates vom 18. November 2019 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten

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15.4.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 117/1 BESCHLUSS (EU) 2020/520 DES RATES vom 18. November 2019 über die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, gestützt auf die Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens sowie die Beitrittsakte Kroatiens, insbesondere auf deren Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, In Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 1. Dezember 2005 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2013 in Kraft. (2) Bulgarien und Rumänien sind seit dem 1. Januar 2007 Mitgliedstaaten der Union, und Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 Mitgliedstaat der Union. (3) Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakten Bulgariens und Rumäniens und Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Kroatiens hat der Beitritt zum Abkommen im Wege eines Protokolls zum Abkommen zu erfolgen. Diese Bestimmungen sehen ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und der Ukraine geschlossen wird. (4) Am 23. Oktober 2006 und am 14. September 2012 erteilte der Rat der Kommission die Befugnis, Verhandlungen mit den beteiligten Drittstaaten zu eröffnen, um Protokolle zu den von der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünften zu schließen. (5) Die Kommission hat die Verhandlungen über das Protokoll zum Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, (im Folgenden „Protokoll“) durch den Austausch von Verbalnoten mit der Ukraine erfolgreich abgeschlossen. (6) Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zum Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine, mit dem der Beitritt der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien und Rumäniens zur Europäischen Union berücksichtigt wird, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — genehmigt (2). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. November 2019. Im Namen des Rates Der Präsident J. LEPPÄ (1)   ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 3. (2)  Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.