Europäische Union

2009/751/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7637) (Text von Bedeutung für den EWR)

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13.10.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 268/30 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens hinsichtlich bestimmter milchverarbeitender Betriebe in Bulgarien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7637) (Text von Bedeutung für den EWR) (2009/751/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Anhang VI Kapitel 4 Abschnitt B Buchstabe f Unterabsatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wurden Bulgarien Übergangsfristen eingeräumt, die für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (1) durch bestimmte milchverarbeitende Betriebe gelten. (2) Bulgarien hat Garantien dafür vorgelegt, dass vierundzwanzig milchverarbeitende Betriebe den Modernisierungsprozess abgeschlossen haben und nun in vollem Umfang dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. Siebzehn dieser Betriebe dürfen konforme und nicht konforme Rohmilch annehmen und verarbeiten, ohne sie zu trennen. Diese Betriebe sollten daher in das Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI aufgenommen werden. Einer der derzeit in Kapitel I aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe wird nur konforme Rohmilch verarbeiten und demzufolge als zugelassener Milchverarbeitungsbetrieb betrachtet. Dieser Betrieb sollte daher aus dem Verzeichnis in Kapitel I der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. Zwei der derzeit in Kapitel II aufgeführten milchverarbeitenden Betriebe werden nur konforme Rohmilch verarbeiten. Diese Betriebe sollten daher aus dem Verzeichnis in Kapitel II der Anlage zu Anhang VI gestrichen werden. (3) Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens sollte folglich entsprechend geändert werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird gemäß dem Anhang dieser Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. ANHANG Die Anlage zu Anhang VI der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens wird wie folgt geändert: 1. In Kapitel I werden folgende Einträge angefügt: Nr. Veterinär-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „48 BG 1012020 ET ‚Petar Mitov-Universal‘ s. Gorna Grashtitsa obsht. Kyustendil 49 BG 1112016 Mandra ‚IPZHZ‘ gr. Troyan ul. ‚V. Levski‘ 281 50 BG 1712042 ET ‚Madar‘ s. Terter 51 BG 2612042 ‚Bulmilk‘ OOD s. Konush obl. Haskovska 52 BG 0912011 ET ‚Alada-Mohamed Banashak‘ s. Byal izvor obsht. Ardino 53 1112026 ‚ABLAMILK‘ EOOD gr. Lukovit, ul. ‚Yordan Yovkov‘ 13 54 1312005 ‚Ravnogor‘ OOD s. Ravnogor 55 1712010 ‚Bulagrotreyd-chastna kompaniya‘ EOOD s. Yuper Industrialen kvartal 56 1712013 ET ‚Deniz‘ s. Ezerche 57 2012011 ET ‚Ivan Gardev 52‘ gr. Kermen ul. ,Hadzhi Dimitar’ 2 58 2012024 ET ‚Denyo Kalchev 53‘ gr. Sliven ul. ‚Samuilovsko shose‘ 17 59 2112015 OOD ‚Rozhen Milk‘ s. Davidkovo, obsht. Banite 60 2112026 ET ‚Vladimir Karamitev‘ s. Varbina obsht. Madan 61 2312007 ET ‚Agropromilk‘ gr. Ihtiman, ul. ‚P. Slaveikov‘ 19 62 2412041 ‚Mlechen svyat 2003‘ OOD s. Bratya Daskalovi obsht. Bratya Daskalovi 63 2612038 ‚Bul Milk‘ EOOD gr. Haskovo Sev. industr.zona 64 2612049 ET ‚Todorovi-53‘ gr. Topolovgrad ul. ‚Bulgaria‘ 65“ 2. In Kapitel I wird folgender Eintrag gestrichen: Nr. Veterinär-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „15 BG 161 2013 ‚Polidey-2‘ OOD s. Domlyan“ 3. In Kapitel II werden folgende Einträge gestrichen: Nr. Veterinär-Nr. Name des Betriebs Stadt/Straße oder Dorf/Region „5 BG 1612001 ‚OMK‘ AD gr. Plovdiv bul. ‚Dunav‘ 3 11 BG 2712014 ‚Stars kampani‘ OOD gr. Shumen ul. ‚Trakiyska‘ 3“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.