Europäische Union

88/174/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1987 über eine vom Land Baden-Württemberg der Bundesrepublik Deutschland gewährte Beihilfe an BUG- Alutechnik, ein Unternehmen, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31988D0174. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

on so rechtzeitig von den Beihilfen zu unterrichten, daß sie sich dazu äussern und ihretwegen gegebenenfalls das in Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehene Verwaltungsverfahren einleiten kann. Das fragliche Unternehmen ist auf Märkten tätig, auf denen ein starker Kapazitätsüberhang besteht und der Wettbewerb daher äusserst lebhaft ist. Die deutschen Behörden räumen ein, daß der Markt der Gemeinschaft für Fertigprodukte aus Aluminium wie beispielsweise Profile und Rahmen für Türen und Fenster, Fensterbänke, Dachrinnen und Dachrandabschlüsse angesichts der anhaltenden Rezession im Baugewerbe mit deutlichen Überkapazitäten zu kämpfen hat. Daher wäre es ungerecht, einem in diesem Teilsektor tätigen Unternehmen eines bestimmten Mitgliedstaates finanzielle Vorteile einzuräumen und zuzulassen, daß der Wettbewerb verfälscht wird. Auch der Markt des stranggepressten Aluminiumhalbzeugs für die verarbeitende Industrie sieht sich vor Überkapazitäten gestellt, die derzeit mit 20 bis 25 % veranschlagt werden. Da das fragliche Unternehmen stranggepresste Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten ausführt, dürfte die Gefahr groß sein, daß die Beihilfemaßnahme die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt. Das Verschwinden des Unternehmens von beiden Märkten hätte überdies die gemeinschaftsweiten Überkapazitätsprobleme auf diesen Märkten verringert. Der Zuschuß wurde an BUG-Alutechnik, das Unternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, gezahlt, kommt aber eigentlich Kaiser, dem übernehmenden internationalen Aluminiumkonzern, zugute. Im Jahresbericht 1985 der Muttergesellschaft, Kaiser Aluminium and Chemical Corporation, wird die Übernahme von BUC-Alutechnik als eine der neuesten Initiativen des Konzerns bezeichnet, um gewinnträchtigere Märkte zu erschließen. Der grosse internationale Aluminiumkonzern konzentriert sich bekanntlich mehr auf höherveredelte Erzeugnisse, wobei stranggepresstes Halbzeug für die verarbeitende Industrie eines seiner Hauptziele ist. BUG-Alutechnik stellt seine Produktionsanlagen gerade auf stranggepresstes Halbzeug um, das jetzt 40 % seiner Gesamtproduktion ausmacht. Die Eingliederung in den multinationalen Konzern und die Tatsache, daß nationale Verkaufsbüros und Vertriebsstellen geschlossen haben oder schließen werden, zeigen, daß sich der Anteil der innergemeinschaftlichen Ausfuhren am Gesamtabsatz zumindest bei stranggepresstem Halbzeug nicht verringern wird. Aus ähnlichen Gründen kann die Kommission dem Argument nicht zustimmen, daß die Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten gering sein werden. Hier sei daran erinnert, daß es keinen von der Kommission anerkannten kritischen Marktanteil gibt, unter dem mögliche Handelsverzerrungen vernachlässigt werden können. Das Unternehmen führt derzeit 10 % seiner Gesamtproduktion in andere Gemeinschaftsländer aus. Wie bereits gesagt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß sich dieser Wert künftig verringert, ganz im Gegenteil. Schließlich muß die bisher durchgeführte und für die Zukunft geplante Umstrukturierung aus der Sicht der Gemeinschaft beurteilt werden. In Sektoren, die auf Gemeinschaftsebene mit Überkapazitäten zu kämpfen haben, muß die Umstrukturierung eine Verringerung der installierten Kapazität einschließen. Die einzigen wirklichen Reduzierungen der Produktionskapazität im Sektor Aluminiumfertigerzeugnisse fanden im Jahr 1984 statt, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Danach kam es zu einer Erhöhung der Tätigkeiten im Sektor Aluminiumhalbzeug. Die Schließung von drei Lagern, eines Verkaufsbüros und eines Fahrzeugsparks nach der Beihilfengewährung wirkte sich nicht auf die Produktionskapazität aus. Die Produktionszahlen zeigen, daß sich die Gesamtkapazität zwischen 1983 und 1987 nicht wesentlich geändert hat, obwohl die Auslastung der Aluminiumpressen nicht mehr als 63 % und die Auslastung der anodischen Behandlungsanlagen nicht mehr als 75 % beträgt. Aus der Analyse der Investitionsdaten kann geschlossen werden, daß die Konzentration der Produktionsanlagen und Lagereinrichtungen und die Veränderungen im Produktionsprogramm den grössten Teil des Kapitalaufwands auffangen und nicht an eine Verringerung der Fertigungskapazität geknüpft sind. Aus externen Quellen ist ersichtlich, daß BUG-Alutechnik nunmehr in Vogt über eine rechnergestützte Lagerverwaltung, eine Lagerkapazität von 2 000 Tonnen und unter anderem über eine Walz- Schneide-, Bohr-, Fräs- und Gewindeschneidkapazität verfügt. Die Umstellung der drei Pressen von Kaiser in Koblenz von hartlegierten Aluminiumerzeugnissen auf weichlegierte Aluminiumerzeugnisse, die im Zuge des Erwerbs von BUG-Alutechnik erfolgte, liefert keine ergänzende Begründung für die Beihilfe, da sie einer normalen Diversifizierungsstrategie eines integrierten Aluminiumkonzerns entspricht. Kaiser verringerte nicht die Gesamtzahl der Strangpressen, obwohl der Teilsektor stranggepresstes Halbzeug (Weich- und Hartlegierungen zusammengenommen) auf Gemeinschaftsebene Überkapazitäten aufwies. In der Vergangenheit genehmigte die Kommission nur dann Beihilfen für Einzelunternehmen, die in diesem Teilsektor tätig waren, wenn die installierte Kapazität wesentlich verringert wurde, um zur Lösung der sektoralen Schwierigkeiten auf Gemeinschaftsebene beizutragen. Auch bei Berücksichtigung der internen Umstellung von Weich- auf Hartlegierungen darf die Kommission ihre globale sektorale Grundsatzposition nicht aufgeben. Kurzum, die Umstrukturierung von BUG-Alutechnik in Vogt hat die Gesamtkapazität im Sektor stranggepresste Aluminiumhalbzeuge und -fertigerzeugnisse, der sich auf Gemeinschaftsebene vor ernste Überkapazitätsprobleme gestellt sieht, nicht verändert. Andere europäische Aluminiumkonzerne verringerten die Zahl von Strangpressen in der Gemeinschaft, um der geringeren Nachfrage zu begegnen. Die von BUG-Alutechnik und von Kaiser Aluminium in Koblenz vorgenommenen Veränderungen in der Organisation, im Produktionsprogramm und im Vertrieb tragen dagegen nicht wesentlich zur Lösung des Problems der Überkapazitäten in der Aluminiumindustrie der Gemeinschaft bei. Daher ist der Schluß berechtigt, daß die Beihilfen für BUG-Alutechnik die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag nicht für sich in Anspruch nehmen können. Aufgrund des Vorstehenden ist die fragliche Beihilfe rechtswidrig, da die deutsche Regierung ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht beachtet hat. Sie genügt auch nicht den Bedingungen, die erfuellt sein müssen, damit eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 und 3 EWG-Vertrag eingreifen kann. Daher muß die Beihilfe zurückgefordert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe von 2 Millionen DM in Form eines Zuschusses, den das Land Baden-Württemberg im Jahr 1985 einem Unternehmen gewährt hat, das Halbzeug und Fertigprodukte aus Aluminium herstellt, und von der die Bundesregierung die Kommission verspätet mit Schreiben vom 24. Juni 1985 unterrichtet hat, ist rechtswidrig, da sie unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wurde. Ausserdem ist sie im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die genannte Beihilfe ist zurückzufordern. Die deutsche Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. November 1987 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Slg. 1973, S. 813.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.