Europäische Union

2009/404/ЕG: Beschluss des Rates vom 25. Mai 2009 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

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30.5.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 136/1 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Mai 2009 zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2009/404/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgehandelt. (2) Gemäß dem Beschluss des 18. Dezember 2008 wurde das Abkommen gemeinsam mit der Schlussakte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Europäischen Gemeinschaft am 14. Mai 2009 unterzeichnet. (3) Das in diesem Beschluss genannte Abkommen sollte genehmigt werden – BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates erteilt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung gemäß Artikel 4 des Abkommens. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2009. Im Namen des Rates Der Präsident J. ŠEBESTA (1)  Für den Text siehe seite 2 dieses Amtsblatts. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „Schweiz“ genannt, im Folgenden „Parteien“ genannt – IN ERWÄGUNG, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, im Folgenden „das Abkommen“ genannt, am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. IN ERWÄGUNG, dass mit Artikel 6 des Abkommens ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft eingesetzt wurde, der für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zuständig ist, im Folgenden „Ausschuss“ genannt. IN ERWÄGUNG, dass nach Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Ausschuss über Änderungen der Anhänge 1 und 2 und der Anlagen zu den anderen Anhängen des Abkommens außer Anhang 11 beschließen kann. Seit Inkrafttreten des Abkommens hat der Ausschuss verschiedene Änderungen zur Anwendung der Anhänge und ihrer Anlagen beschlossen, insbesondere Aktualisierungen und Anpassungen, die für die Vertiefung der bilateralen Beziehungen entsprechend den Bestimmungen des Abkommens erforderlich waren. IN ERWÄGUNG, dass bestimmte Aktualisierungen und Anpassungen zur Berücksichtigung der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts und des schweizerischen Rechts jedoch über den Auftrag des Ausschlusses hinausgehen. Daher müssen die Anhänge des Abkommens geändert und die Zuständigkeit des Ausschusses durch eine Neufassung von Artikel 11 erweitert werden, um künftige Anpassungen und Aktualisierungen der Anhänge zu erleichtern. IN ERWÄGUNG, dass ferner Anpassungen infolge der Erweiterung der Europäischen Union, insbesondere beim Verzeichnis geschützter Bezeichnungen von Wein und Spirituosen auch erfasst werden sollten. Gleichzeitig ist eine Vertiefung der bilateralen Beziehungen in folgenden Bereichen vorzusehen: Bestimmung des Geltungsbereichs der Anhänge 4 und 5, Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Weinkontrolle (Anhang 7), gegenseitige Äquivalenz der Kontrollregelungen für ökologische/biologische Erzeugung (Anhang 9) und Erstellung eines Gemeinsamen Sortenkatalogs für landwirtschaftliche Pflanzenarten (Anhang 6) – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Das Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Änderungen Der Ausschuss kann über Änderungen der Anhänge des Abkommens und ihrer Anlagen beschließen.“ 2. In Anhang 4 Artikel 1 wird der bestehende Absatz nummeriert und folgender Absatz 2 angefügt: „(2)   Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände der Anlage 1 im Sinne von Absatz 1.“ 3. Anhang 4 Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   Die Parteien erkennen gegenseitig die Pflanzenpässe an, die von den Stellen ausgestellt wurden, die von den zuständigen Behörden zugelassen worden sind. Eine regelmäßig aktualisierte Liste dieser Stellen ist bei den in Anlage 3 aufgeführten Behörden erhältlich. Diese Pflanzenpässe bescheinigen die Konformität mit den jeweiligen Rechtsvorschriften gemäß Anlage 2 nach Absatz 2 und gelten als die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Belege, die für den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen der Anlage 1 gemäß Artikel 1 im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind.“ 4. Anhang 4 Anlage 3 erhält die Fassung der neuen Anlage 3 des Anhangs I dieses Abkommens. 5. In Anhang 5 Artikel 1 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a)   Abweichend von Artikel 1 des Abkommens gilt dieser Anhang für alle Erzeugnisse, die unter die in Anlage 1 aufgeführten Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 2 fallen.“ 6. In Anhang 6 erhalten die Artikel 5 und 6 folgende Fassung: „Artikel 5 Sorten (1)   Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Schweiz in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Gemeinschaft zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil I aufgeführt sind. (2)   Unbeschadet Absatz 3 gestattet die Gemeinschaft in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in der Schweiz zugelassenen Sorten der Arten, die in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil I aufgeführt sind. (3)   Die Parteien erstellen gemeinsam einen Sortenkatalog für die in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten, soweit sie unter einen gemeinsamen Katalog der Gemeinschaft fallen. Die Parteien gestatten in ihrem Gebiet den Verkehr mit Saatgut der in dem gemeinsam erstellten Katalog geführten Sorten. (4)   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für genetisch veränderte Sorten. (5)   Die Parteien melden einander die gestellten und die zurückgezogenen Anträge auf Eintragung in einen nationalen Sortenkatalog sowie deren Änderung. Sie übermitteln einander auf Antrag eine Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale hinsichtlich der Verwendung neuer Sorten sowie der Merkmale, durch die sich die betreffende Sorte von anderen bekannten Sorten unterscheidet. Sie halten der anderen Partei zur Einsicht die Unterlagen offen, die für jede zugelassene Sorte eine Sortenbeschreibung enthalten, sowie eine klare Zusammenfassung der Tatbestände, auf die sich die Zulassung stützt. Bezüglich genetisch veränderter Sorten übermitteln die Parteien einander die Ergebnisse der Bewertung der Risiken hinsichtlich ihrer Freisetzung in die Umwelt. (6)   Die Parteien können technische Beratungen miteinander führen, um die Kriterien zu bewerten, anhand deren eine Sorte bei einer der Parteien zugelassen werden kann. Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe Saatgut über die Ergebnisse dieser Beratungen unterrichtet. (7)   Zur Vereinfachung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nutzen die Parteien die bestehenden oder im Aufbau befindlichen Systeme der elektronischen Datenübermittlung. Artikel 6 Ausnahmeregelungen (1)   Für den Verkehr mit Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil I aufgeführten Arten lassen die Schweiz bzw. die Gemeinschaft die in Anlage 3 genannten Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft und der Schweiz zu. (2)   Die Parteien unterrichten einander über alle Ausnahmeregelungen für den Saatgutverkehr, die sie in ihrem Gebiet oder einem Teil ihres Gebiets planen. Bei kurzzeitigen oder unverzüglich zu treffenden Ausnahmeregelungen genügt eine nachträgliche Unterrichtung. (3)   Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 kann die Schweiz beschließen, den Verkehr mit Saatgut einer im Gemeinsamen Sortenkatalog der Gemeinschaft geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten. (4)   Abweichend von Artikel 5 Absätze 2 und 3 kann die Gemeinschaft beschließen, den Verkehr mit Saatgut einer im Sortenkatalog der Schweiz geführten Sorte in ihrem Gebiet zu verbieten. (5)   Die Absätze 3 und 4 gelten für die in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil I der Parteien vorgesehenen Fälle. (6)   Die Parteien können die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 geltend machen — innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Anhangs für Sorten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen waren; — innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Eingang der Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 5 für Sorten, die nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs in der Gemeinschaft oder in der Schweiz zugelassen wurden. (7)   Absatz 6 gilt entsprechend für Sorten von Arten, die unter Bestimmungen fallen, die gemäß Artikel 4 nach Inkrafttreten dieses Anhangs in Anlage 1 Teil I aufgenommen werden. (8)   Die Parteien können technische Beratungen zur Bewertung der Auswirkungen dieses Abkommens auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Ausnahmeregelungen führen. (9)   Absatz 8 gilt nicht, wenn die Entscheidungsvollmacht hinsichtlich der Ausnahmeregelungen aufgrund der in Anlage 1 Teil I genannten Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft liegt. Ebenso gilt Absatz 8 in ähnlichen Fällen nicht für die von der Schweiz getroffenen Ausnahmeregelungen.“ 7. In Anhang 7 erhält Artikel 2 folgende Fassung: „Artikel 2 Dieser Anhang gilt für Weinbauerzeugnisse, die in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 4 definiert sind.“ 8. In Anhang 7 erhalten die Artikel 5, 6 und 7 folgende Fassung: „Artikel 5 (1)   Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Anhang den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Weinbauerzeugnisse nach Artikel 2 mit Ursprung im Gebiet der Parteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe oder eines traditionellen Begriffs zur Bezeichnung eines Weinbauerzeugnisses zu verhindern, für das die betreffende Angabe bzw. der betreffende Begriff nicht gilt. (2)   Vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 sind die geschützten Namen einer Partei ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten, und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind. (3)   Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung eines geschützten Namens für Weinbauerzeugnisse nach Artikel 2 aus, denen der Name nicht vorbehalten ist, auch wenn — der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist, — eine geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, — der Name in Verbindung mit Begriffen wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘, ‚Methode‘ oder ähnlichen Ausdrücken angegeben wird. (4)   Bei Übereinstimmung von geografischen Angaben gilt Folgendes: a) Stimmen zwei gemäß diesem Anhang geschützte Angaben miteinander überein, so werden beide Angaben geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Weinbauerzeugnisse irregeführt wird; b) stimmt eine gemäß diesem Anhang geschützte Angabe mit dem Namen eines geografischen Gebiets außerhalb der Gebiete der Parteien überein, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung eines in dem betreffenden geografischen Gebiet erzeugten Weines verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht den Eindruck erweckt, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei. (5)   Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nur in der (den) Sprache(n), in der (denen) er in Anlage 2 aufgeführt ist. (6)   Der Schutz eines traditionellen Begriffs gilt nur zur Verwendung für die Weinkategorie(n), mit der (denen) er in Anlage 2 assoziiert ist. (7)   Bei Übereinstimmung von traditionellen Begriffen gilt folgendes: a) Stimmen zwei gemäß diesem Anhang geschützte Begriffe miteinander überein, so werden beide Begriffe geschützt, sofern der Verbraucher nicht hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Weinbauerzeugnisse irregeführt wird; b) stimmt ein gemäß diesem Anhang geschützter Begriff mit einem Namen überein, der für ein nicht aus den Gebieten der Parteien stammendes Weinbauerzeugnis verwendet wird, so darf dieser Name zur Bezeichnung und Aufmachung des Erzeugnisses verwendet werden, sofern diese Verwendung herkömmlich und üblich und vom Ursprungsland geregelt ist und beim Verbraucher nicht den Eindruck erweckt, der Wein stamme aus dem Gebiet der betreffenden Partei. (8)   Erforderlichenfalls kann der Ausschuss die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung der übereinstimmenden Angaben bzw. Begriffe gemäß den Absätzen 4 und 7 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen. (9)   Die Parteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen. (10)   Der ausschließliche Schutz nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels gilt für den Namen ‚Champagne‘, wie er im Verzeichnis der Gemeinschaft in Anlage 2 zu diesem Anhang aufgeführt ist. Dieser ausschließliche Schutz steht jedoch der Verwendung des Wortes ‚Champagne‘ zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter Weine mit Ursprung im schweizerischen Kanton Waadt (Vaud) während einer Übergangszeit von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens am 1. Juni 2002 nicht entgegen, sofern diese Weine nicht im Gebiet der Gemeinschaft vermarktet werden und der Verbraucher nicht hinsichtlich ihres tatsächlichen Ursprungs irregeführt wird. Artikel 6 Folgende Namen sind geschützt: a) Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft: — die Begriffe, die sich auf den Mitgliedstaat beziehen, in dem das Weinbauerzeugnis seinen Ursprung hat, — die besonderen Begriffe in Anlage 2, — die geografischen Angaben in Anlage 2, — die traditionellen Begriffe in Anlage 2. b) Bei Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz: — die Begriffe ‚Suisse‘, ‚Schweiz‘, ‚Svizzera‘, ‚Svizra‘ oder jeder andere Name zur Bezeichnung dieses Landes, — die besonderen Begriffe in Anlage 2, — die geografischen Angaben in Anlage 2, — die traditionellen Begriffe in Anlage 2. Artikel 7 (1)   Die Eintragung einer Marke für ein Weinbauerzeugnis im Sinne von Artikel 2, die eine geografische Angabe oder einen traditionellen Begriff enthält oder aus ihr besteht, die bzw. der gemäß diesem Anhang geschützt ist, wird abgelehnt, wenn das betreffende Erzeugnis — nicht aus dem in der geografischen Angabe genannten Ort stammt oder — nicht aus dem Ort stammt, in dem der traditionelle Begriff rechtmäßig verwendet wird. Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden auf Antrag eines Betroffenen gelöscht. (2)   Marken, auf die einer der in Absatz 1 genannten Fälle zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der geografischen Angabe oder des traditionellen Begriffs der anderen Partei im Gebiet einer Partei einschließlich der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in gutem Glauben angemeldet, eingetragen oder durch gutgläubige Verwendung erworben wurden, dürfen ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe oder des traditionellen Begriffs, die neben der betreffenden Marke verwendet werden können, weiter benutzt werden.“ 9. In Anhang 7 Artikel 16 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7)   Die Informationen aus den analytischen Datenbanken der beiden Parteien, einschließlich der bei der Analyse ihrer Weinbauerzeugnisse gewonnenen Daten, werden den von den Parteien für diesen Zweck benannten Laboratorien auf Antrag mitgeteilt. Die Mitteilung bezieht sich nur auf die analytischen Daten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden.“ 10. Anhang 7 Anlage 1 erhält die Fassung der neuen Anlage 1 des Anhangs II dieses Abkommens; 11. In Anhang 7 Anlage 2 Teil A.I wird die Bezugnahme auf die Verordnungen (EWG) Nr. 823/87 und (EWG) Nr. 4252/88 des Rates ersetzt durch: Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1); 12. Anhang 7 Anlage 2 Teil A.II wird gemäß Anhang III dieses Abkommens geändert (1); 13. Anhang 7 Anlage 2 Teil B erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Abkommens; 14. Anhang 7 Anlage 3 erhält die Fassung der neuen Anlage 3 des Anhangs V (2) dieses Abkommens; 15. In Anhang 7 wird die Anlage 4 gemäß Anhang VI angefügt; 16. Anhang 8 Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Dieser Anhang gilt für Spirituosen und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails), die in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 5 definiert sind.“ 17. Anhang 8 Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Gemäß der in Anlage 5 Buchstabe a erster Gedankenstrich genannten Verordnung kann die Bezeichnung ‚Tresterbrand‘ oder ‚Trester‘ für die in den italienischsprachigen Gebieten der Schweiz aus dort geernteten Trauben hergestellten Spirituosen, die in Anlage 2 aufgeführt sind, durch die Bezeichnung ‚Grappa‘ ersetzt werden.“ 18. Anhang 8 Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4)   Die Parteien verzichten darauf, die Bestimmungen von Artikel 24 Absätze 4, 6 und 7 des TRIPS-Übereinkommens in Anspruch zu nehmen, um den Schutz eines Namens der anderen Partei abzulehnen.“ 19. Anhang 8 Anlage 1 erhält die Fassung der neuen Anlage 1 des Anhangs VII dieses Abkommens. 20. Anhang 8 Anlage 2 erhält die Fassung der neuen Anlage 2 des Anhangs VIII dieses Abkommens. 21. In Anhang 8 wird die Anlage 5 gemäß Anhang IX dieses Abkommens angefügt. 22. In Anhang 9 Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3)   Bei der Einfuhr zwischen den Parteien von ökologischen Erzeugnissen, die im Gebiet einer der Parteien ihren Ursprung haben oder zum freien Verkehr abgefertigt wurden und unter die Gleichwertigkeitsregelung nach Absatz 1 fallen, muss keine Kontrollbescheinigung vorgelegt werden.“ Artikel 2 (1)   Die Anhänge I bis IX sind Bestandteile dieses Abkommens. (2)   Dieses Abkommen ist Bestandteil des Abkommens. Es gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen. Artikel 3 (1)   Die Fassungen des Abkommens einschließlich aller Anhänge, Protokolle und der Schlussakte in bulgarischer, tschechischer, estnischer, ungarischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer und slowenischer Sprache sind gleichermaßen verbindlich. (2)   Der mit Artikel 6 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt diese neuen verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens. Artikel 4 (1)   Dieses Abkommen wird von den Parteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. (2)   Die Parteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. (3)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag nach Notifizierung des Abschlusses des letzten Genehmigungsverfahrens in Kraft. Dieses Abkommen wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Artikel 5 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на четиринадесети май две хиляди и девета година. Hecho en Bruselas, el catorce de mayo de dos mil nueve. V Bruselu dne čtrnáctého května dva tisíce devět. Udfærdiget i Bruxelles den fjortende maj to tusind og ni. Geschehen zu Brüssel am vierzehnten Mai zweitausendneun. Kahe tuhande üheksanda aasta maikuu neljateistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα τέσσερις Μαΐου δύο χιλιάδες εννιά. Done at Brussels on the fourteenth day of May in the year two thousand and nine. Fait à Bruxelles, le quatorze mai deux mille neuf. Fatto a Bruxelles, addì quattordici maggio duemilanove. Briselē, divtūkstoš devītā gada četrpadsmitajā maijā. Priimta du tūkstančiai devintų metų gegužės keturioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év május tizennegyedik napján. Magħmul fi Brussell, fl-erbatax-il jum ta' Mejju tas-sena elfejn u disgħa. Gedaan te Brussel, de veertiende mei tweeduizend negen. Sporządzono w Brukseli dnia czternastego maja roku dwa tysiące dziewiątego. Feito em Bruxelas, em catorze de Maio de dois mil e nove. Încheiat la Bruxelles la paisprezece mai două mii nouă. V Bruseli dňa štrnásteho mája dvetisícdeväť. V Bruslju, dne štirinajstega maja leta dva tisoč devet. Tehty Brysselissä neljäntenätoista päivänä toukokuuta vuonna kaksituhattayhdeksän. Som skedde i Bryssel den fjortonde maj tjugohundranio. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vārdā az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisse Per la Confederazione Svizzera Šveices Konfederācijas vārdā - Šveicarijos Konfederacijos vardu a Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederaţia Elveţiană Za Švajčiarsku konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta På Schweiziska edsförbundets vägnar (1)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 753/2002: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 24, Artikel 28 und Artikel 29 für traditionelle Begriffe der Gemeinschaft sowie Artikel 28 Buchstabe a und Artikel 31 für geografische Angaben. (2)  N.B.: Teil II der früheren Anlage 3 wird gestrichen. ANHANG I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.