Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/667 des Rates vom 27. März 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über ein Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/667 1.4.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/667 DES RATES vom 27. März 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Kasachstan über ein Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit der Republik Kasachstan zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Europäischen Union und der Republik Kasachstan aufgenommen werden. (2) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (1) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (3) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein Abkommen mit der Republik Kasachstan zur Erleichterung der Erteilung von Visa für Bürger der Europäischen Union und der Republik Kasachstan aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 (1)   Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Visa“ geführt, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird. (2)   Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig. (3)   Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 27. März 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin P. HENNIG-KLOSKA (1)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/667/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.