Europäische Union

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. August 2026 zur Einstufung von Visa Europe Payment System als systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2026/22)

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ECB-PUBLIC DE BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 24. August 2026 zur Einstufung von Visa Europe Payment System als systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2026/22) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 22 und 34.1, gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) 1, insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1 und 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ist das Eurosystem befugt, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) zu fördern. (2) Das Eurosystem fördert das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme unter anderem durch deren Überwachung. (3) Zur Sicherstellung der wirksamen Überwachung von Zahlungssystemen hat die Europäische Zentralbank (EZB) die vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Committee on Payments and Market Infrastructures – CPMI), vormals CPSS, und vom Technischen Ausschuss der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions – IOSCO) veröffentlichten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen (Principles for Financial Market Infrastructures) umgesetzt. Mit Hilfe dieser Prinzipien werden die bestehenden internationalen Standards für die Überwachung von, unter anderem, systemrelevanten Zahlungsverkehrssystemen harmonisiert und gestärkt. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) tragen zudem den Erfahrungen und Feststellungen der in den vergangenen Jahren auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen 1 ABl. L, 2025/1355, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj. ECB-PUBLIC Zentralbank (EZB/2014/28) 2 durchgeführten Prüfungen der Überwachung sowie den jüngsten technologischen und regulatorischen Entwicklungen in der Europäischen Union Rechnung. (4) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) stuft der EZB-Rat ein Zahlungssystem als systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem (systemically important payment system – SIPS) ein, wenn es gemäß der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 als ein System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird, und innerhalb eines Kalenderjahrs mindestens zwei der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) genannten Kriterien erfüllt sind. (5) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) stuft der EZB-Rat die der Verordnung unterliegenden Zahlungssysteme, ihre jeweiligen Betreiber und die zuständigen Behörden ein. Die eingestuften SIPS-Betreiber sind gegenüber den zuständigen Behörden dafür verantwortlich, dass das jeweilige SIPS die Anforderungen an die Überwachung nach der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) erfüllt. (6) Grundsätzlich sollte ein SIPS-Betreiber eine im Euro-Währungsgebiet ansässige juristische Person sein, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist. Ausnahmsweise kann der EZB-Rat im Einzelfall jedoch eine im Euro-Währungsgebiet ansässige Zweigstelle als SIPS-Betreiber einstufen, die einen rechtlich abhängigen Teil einer außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen juristischen Person bildet. (7) Im August 2023 hat VISA EUROPE Limited eine Zweigstelle in Deutschland unter dem Namen VISA EUROPE Limited, German Branch errichtet. 4 (8) Auf der Grundlage des in 2025 durchgeführten Einstufungsverfahrens 5 hat der EZB-Rat festgestellt, dass Visa Europe Payment System die Kriterien für die Einstufung als SIPS erfüllt. Dies sind das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) genannte Kriterium sowie zwei der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung genannten Kriterien, wie im Anhang dieses Beschlusses näher dargelegt. (9) Der EZB-Rat hat VISA EUROPE Limited, German Branch als den Betreiber von Visa Europe Payment System im Euro-Währungsgebiet und somit als die juristische Person 2 Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/795/oj) (aufgehoben durch die Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22)). 3 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/26/oj). 4 VISA EUROPE Limited, German Branch (Handelsregister-Nummer HRB 132026). 5 Für das im Jahr 2025 durchgeführte Einstufungsverfahren wurden Daten aus dem Referenzjahr 2024 herangezogen. Das Einstufungsverfahren wird im Wege einer jährlichen Datenerhebung zur Einstufung von Zahlungssystemen durchgeführt. Diese umfasst eine Einstufung neuer Zahlungssysteme sowie eine Überprüfung der Zahlungssysteme, die bereits eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) und des „Revised oversight framework for retail payment systems“ der EZB. 2 ECB-PUBLIC eingestuft, die dafür verantwortlich ist, dass Visa Europe Payment System die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) erfüllt. (10) Die EZB hat VISA EUROPE Limited, German Branch, als Adressat dieses Beschlusses, ihre Absicht schriftlich mitgeteilt, ein Verfahren zur Einstufung von Visa Europe Payment System als SIPS einzuleiten. Die Mitteilung enthält alle wesentlichen Angaben zu den Tatsachen und rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit der möglichen Einstufung als SIPS nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2025/1355. VISA EUROPE Limited, German Branch wurde nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) die Gelegenheit gegeben, zu den in diesem Beschluss dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen schriftlich Einwände vorzubringen oder Stellung zu nehmen. (11) Darüber hinaus hat VISA EUROPE Limited, German Branch nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Beschlusses eine Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat zu beantragen. (12) Angesichts der europaweiten Bedeutung von Visa Europe Payment System und mangels einer nachweislich langjährigen Überwachungsbeziehung zwischen Visa Europe Payment System und einer nationalen Zentralbank des Eurosystems in den letzten fünf Jahren, ist die EZB die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Die in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie in der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22). Artikel 2 Einstufung von SIPS und SIPS-Betreiber 1. Visa Europe Payment System wird nach den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2025/1355 und nach den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii der Verordnung genannten Kriterien sowie auf der Grundlage des Anhangs dieses Beschlusses als systemrelevantes Zahlungsverkehrssystem im Sinne der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) eingestuft. 2. In seiner Funktion als Betreiber von Visa Europe Payment System im Euro-Währungsgebiet hat VISA EUROPE Limited, German Branch nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) sicherzustellen, dass dieses systemrelevante Zahlungsverkehrssystem die Anforderungen der Artikel 8 bis 27 sowie des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) erfüllt. 3 ECB-PUBLIC Artikel 3 Zuständige Behörde Zuständige Behörde für die Überwachung von Visa Europe Payment System ist die Europäische Zentralbank (EZB). Artikel 4 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam. Artikel 5 Adressat Dieser Beschluss ist an VISA EUROPE Limited, German Branch, Neue Mainzer Str. 66-68, 60311 Frankfurt am Main, Deutschland, in der Funktion als SIPS-Betreiber von Visa Europe Payment System gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. August 2026. [Unterschrift] Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE 4 ECB-PUBLIC ANHANG Visa Europe Payment System wurde anhand der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1355 (EZB/2025/22) genannten Einstufungskriterien unter Zugrundelegung von Daten zu auf Euro lautenden Zahlungen aus dem Referenzjahr 2024 geprüft. Kriterium Visa Europe Payment System Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Visa Europe Limited, German Branch ist ein in 1. Ein Zahlungssystem wird als SIPS eingestuft, Deutschland ansässiges Unternehmen und der wenn: Betreiber von VEPS im Euro-Währungsgebiet. a) es gemäß der Richtlinie 98/26/EG als ein Kriterium erfüllt System angesehen wird, das von einem Mitgliedstaat gemeldet werden kann, dessen Währung der Euro ist oder dessen Betreiber im Euro-Währungsgebiet ansässig ist, einschließlich Niederlassung in Form einer Zweigstelle, durch die das System betrieben wird [...]. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i Kriterium nicht erfüllt 1. Ein Zahlungssystem wird als SIPS eingestuft, wenn: […] b) innerhalb eines Kalenderjahrs mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: i) Der Tagesdurchschnitt der abgewickelten, auf Euro lautenden Zahlungen übersteigt 10 Mrd. EUR. […] Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii Der Marktanteil liegt bei 45,9 % des 1. Ein Zahlungssystem wird als SIPS eingestuft, Gesamtvolumens der auf Euro lautenden wenn: grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union (somit über dem geforderten Schwellenwert von […] 5 %). b) innerhalb eines Kalenderjahrs mindestens Kriterium erfüllt zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: […] 5 ECB-PUBLIC ii) die gesamten auf Euro lautenden verarbeiteten Zahlungen weisen mindestens eines der folgenden Volumen auf: — 15 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen in der Union; — 5 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden grenzüberschreitenden Zahlungen in der Union; — einen Marktanteil von 75 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist. […] Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii Anzahl der Länder, die an der 1. Ein Zahlungssystem wird als SIPS eingestuft, grenzüberschreitenden Tätigkeit des wenn: Zahlungssystems beteiligt sind: 38 (somit über dem geforderten Schwellenwert von 5). […] Zahlungsvolumen aus grenzüberschreitender b) innerhalb eines Kalenderjahrs mindestens Tätigkeit als Prozentsatz des Gesamtvolumens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: der auf Euro lautenden Zahlungen, die durch das […] Zahlungssystem abgewickelt werden: 88 % (somit iii) Die grenzüberschreitende Tätigkeit des über dem geforderten Schwellenwert von 33 %). Zahlungssystems (d. h. Teilnehmer, die Kriterium erfüllt in einem anderen Land als demjenigen des SIPS-Betreibers ansässig sind, und/oder Tätigkeit aus grenzüberschreitenden Verbindungen zu anderen Zahlungssystemen) bezieht fünf oder mehr Länder ein und generiert mindestens 33 % des Gesamtvolumens der auf Euro lautenden Zahlungen, die durch dieses SIPS abgewickelt werden. […] 6 ECB-PUBLIC Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv Kriterium nicht erfüllt 1. Ein Zahlungssystem wird als SIPS eingestuft, wenn: […] b) innerhalb eines Kalenderjahrs mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind: […] iv) Es wird für die Abwicklung anderer FMIs verwendet. 7

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.