Europäische Union

2004/114/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Erwerbscharakter in den Niederlanden durchgeführt haben (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3890)

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Quellenkennung: 32004D0114. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Vorteil verschafft hat. C. Wieringermeer (47) Zum Jachthafen Wieringermeer haben die niederländischen Behörden ausreichende zusätzliche Auskünfte erteilt, die zu dem Schluss geführt haben, dass kein Vorteil vorliegt. Die Kosten für den Bau des Jachthafens plus Liegenschaftspreis für die Wasserfläche sind weitaus niedriger als der Kaufpreis. Soll es sich um eine Beihilfe von über 100000 EUR handeln, so hätte sich der Wert der Wasserfläche auf mehr als 34,84 EUR/m2 belaufen müssen, was eindeutig zu hoch ist(8). Da kein Vorteil eingeräumt wurde, stellt der Verkauf dieses Jachthafens keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (48) Bezüglich der beiden anderen Jachthäfen (Enkhuizen und Nijkerk) hat die Kommission das Tatbestandsmerkmal Beeinträchtigung des Handels geprüft. Ein diesbezüglich richtungweisender Fall ist die Entscheidung der Kommission betreffend das Freizeitbad Dorsten(9). In dieser Angelegenheit hat die Kommission entschieden, die Einrichtung sei von den Einwohnern der Stadt und der Umgebung genutzt worden. Ferner hat die Kommission klar unterschieden zwischen dieser Form der Beihilfe und der Beihilfe zur Förderung großer Freizeitparks, die auf einen nationalen oder sogar internationalen Markt ausgerichtet sind und weit über die Region hinaus, in der sie gelegen sind, beworben werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, kraft ihrer Natur sei es wahrscheinlich, dass Maßnahmen zur Förderung von Einrichtungen, durch die eine internationale Klientel angelockt werden soll, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen werden. Im Fall des Freizeitbads Dorsten konnte nach Ansicht der Kommission eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ausgeschlossen werden. Die jährliche Beihilfe an den privaten Betreiber des Schwimmbads stellte somit keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (49) In den Niederlanden gibt es rund 203000 Anlegeplätze in ungefähr 1200 Jachthäfen. Die Zahl der Freizeitboote in den Niederlanden wird auf insgesamt 375000 geschätzt. Die Gesamtzahl der Freizeitboote in der Gemeinschaft beträgt mindestens 5 Millionen. In der Gemeinschaft gibt es über 10000 Jachthäfen mit mehr als 1,5 Millionen Anlegeplätzen (nicht alle Anlegeplätze befinden sich in Jachthäfen)(10). Die meisten Freizeitboote haben also keinen Liegeplatz, sondern liegen an Land oder im Wasser. (50) Der Jachthafen Nijkerk verfügt über 200 Anlegeplätze, die durchschnittlich nur zu 0,25 % von ausländischen Touristen genutzt werden, was einen geringen Anteil am nationalen Liegeplatzmarkt bedeutet. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Jachthafen von den Einwohnern des Dorfes und der Umgebung genutzt wird und nicht das Bestreben besteht, Besucher aus dem Ausland anzuziehen. Durch die Beihilfe werden die Einwohner von Nijkerk auch nicht daran gehindert, außerhalb der Niederlande gelegene Jachthäfen anzulaufen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären aufgrund der Einwohnerzahl von Nijkerk (weniger als 40000) die Auswirkungen auf den Handel unbedeutend. Schließlich muss festgestellt werden, dass der Jahresumsatz des Jachthafens Nijkerk 120000 EUR beträgt. Die Beihilfe für den Jachthafen Nijkerk, soweit es sich um eine solche handelt, beeinträchtigt mithin nicht den Handel und stellt deshalb keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (51) Im Jachthafen Enkhuizen werden durchschnittlich 14 % der Anlegeplätze von ausländischen Touristen benutzt(11). Die 235 Anlegeplätze in Enkhuizen machen nur 0,15 % des niederländischen Liegeplatzmarktes und 0,016 % des Liegeplatzmarktes in der Gemeinschaft aus. Der Jachthafen Enkhuizen hat deshalb nur minimale Auswirkungen auf den Jachthafenmarkt. (52) Ferner muss zwischen Festliegeplätzen und Tagesliegeplätzen unterschieden werden. Spürbare Auswirkungen auf den Handel infolge der Beihilfe, soweit es sich um eine solche handelt, ergeben sich wahrscheinlich hauptsächlich bei den Festliegeplätzen. a) Eine echte Wahl zwischen dem Jachthafen Enkhuizen und einem ausländischen Jachthafen hat der Nutzer vor allem bei den Festliegeplätzen, wenn der (internationale) Besitzer oder langfristige Mieter eines Bootes vor oder zu Beginn der Saison entscheidet, in welchem Hafen er sein Boot festmachen haben möchte. Dazu ist anzumerken, dass der Anteil fester, von Ausländern benutzter Liegeplätze in Enkhuizen nur 10 % beträgt. Des Weiteren ist der durchschnittliche Jahresumsatz pro Festliegeplatz (weniger als 1000 EUR) ziemlich niedrig im Vergleich zu den Kosten für Unterhaltung, Transport, Finanzierung und Abschreibung von Freizeitbooten und den sonstigen Kosten für einen Urlaub auf dem Wasser. b) Die Auswirkungen einer Beihilfe für Tagesliegeplätze auf den Handel sind aufgrund seiner Art recht begrenzt. Ein (ausländischer) Besitzer oder Mieter eines Bootes nutzt den Jachthafen, der an der Stelle, an der er sich zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet, gelegen ist und im Hinblick auf Größe und Tiefgang des Bootes geeignet erscheint. Oft hat er so gut wie keine Wahlmöglichkeit. Im vorliegenden Fall beträgt der Umsatz des Jachthafens Enkhuizen für alle Tagesliegeplätze nur 18 % seines Gesamtumsatzes, an dem der Anteil ausländischer Touristen lediglich bei 30 % liegt. (53) Schließlich muss festgestellt werden, dass der Jahresumsatz des Jachthafens Enkhuizen 316000 EUR beträgt. (54) Aus den bisherigen Darlegungen folgt, dass die Beihilfe für den Jachthafen Enkhuizen, soweit es sich um eine solche handelt, den Handel nicht beeinträchtigt und mithin keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (55) Die Kommission gelangt deshalb zu dem Schluss, dass eine gewisse Verzerrung des (örtlichen) Wettbewerbs zwar nicht ausgeschlossen werden kann, die Beihilfe, soweit es sich bereits um eine solche handelt, gleichwohl keine Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag bedeutet. Insbesondere in solchen Fällen kann, nicht zuletzt aufgrund der geografischen Lage der Jachthäfen, ihrer verhältnismäßig geringen Größe und der relativ geringfügigen staatlichen Beihilfe im Verhältnis zu der in den Häfen gebotenen Anzahl Anlegeplätze, logischerweise nicht erwartet werden, dass diese Beihilfe Eigner von Freizeitbooten aus anderen Mitgliedstaaten veranlassen wird, Fest- oder Tagesliegeplätze in diesen Jachthäfen anstatt in Jachthäfen in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen. (56) Dies steht nicht im Widerspruch zur derzeitigen Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu den Auswirkungen auf den Handel. In der Rechtssache Tubemeuse(12) hat der Gerichtshof wie folgt geurteilt: "die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließe nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus". Dies heißt nicht, die unbedeutende Größe eines Unternehmens zusammen mit anderen Tatbestandsmerkmalen könne nicht zu dem Schluss führen, die diesem Unternehmen gewährte staatliche Beihilfe beeinträchtige nicht den innergemeinschaftlichen Handel. (57) Auch das Gericht erster Instanz hat in der Rechtssache Vlaams Gewest(13) entschieden, "das Verbot in Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags gilt für jede Beihilfe, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, unabhängig von ihrer Höhe, sofern(14) sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt". (58) Schließlich stehen die Schlussfolgerungen der Kommission nicht im Widerspruch zu ihrer eigenen Praxis gegenüber Jachthäfen. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, dass die in Ziffer 16 genannte Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2001 einen Jachthafen von weitaus größerem Umfang als die Jachthäfen Nijkerk und Enkhuizen betraf, für den gemäß dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben(15) eine Anmeldung erfolgt war. (59) Nach Ansicht der Kommission kann als gesichert gelten, dass der Handel im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus ist das niederländische Jachthafengewerbe heute mit dem Problem der Überkapazitäten konfrontiert, während dies auf Gemeinschaftsebene, wo der Markt expandiert, nicht der Fall ist. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (60) Die Kommission stellt fest, dass den fraglichen niederländischen Jachthäfen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt wurde. Bezüglich der Jachthäfen Enkhuizen und Nijkerk liegt kein Vorteil vor. Hinsichtlich des Jachthafens Wieringermeer wird der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch die Beihilfemaßnahme nicht beeinträchtigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten der Jachthäfen ohne Erwerbscharakter Enkhuizen, Nijkerk und Wieringermeer durchgeführt haben, stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 69 vom 22.3.2003, S. 4. (2) ABl. C 69 vom 22.3.2003, S. 4. (3) ABl. C 40 vom 12.2.2000, S. 2. (4) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (5) 7636147 EUR - 5719854 EUR (Schätzung Grundstück) = 1916293 EUR + 100000 EUR (de minimis) = 2016293 EUR; 2016293 EUR/69031 m2 = 29,21 EUR/m2. (6) ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (7) In den Niederlanden gibt es kein Gebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a). (8) 7636147 EUR - 5333161 EUR (Baukosten) = 2302986 EUR + 100000 EUR (de minimis) = 2402986 EUR; 202986 EUR/69031 m2 = 34,81 EUR/m2. (9) Entscheidung der Kommission vom 21.12.2000 in der Beihilfesache N 258/2000 - Deutschland (Freizeitbad Dorsten) (ABl. C 172 vom 16.6.2001, S. 16). (10) Diese Zahlen stammen von ICOMIA (International Council of Marine Industry Organisations, siehe auch http://www.icomia.com) sowie aus dem Bericht "La Nautica in cifre" von UCINA (Unione Nazionale Cantieri e Industrie Nautiche ed Affini, siehe auch http://www.ucina.it). Da keine präzisen Statistiken verfügbar sind, handelt es sich um grobe Schätzungen. (11) Gewogener Durchschnitt zwischen Fest- und Tagesliegeplätzen. (12) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg.1990, S. I-959. Siehe auch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. S. I-4103. (13) Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1998, Rechtssache T-214/95, Vlaams Gewest/Kommission, Slg. S. II-717, Randnummern 46, 49 und 50. (14) Eigene Hervorhebung. (15) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.