Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1331 der Europäischen Zentralbank vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/936 (EZB/2020/39)

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25.9.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 312/34 BESCHLUSS (EU) 2020/1331 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. September 2020 zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2017/936 (EZB/2020/39) DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/933 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 über einen allgemeinen Rahmen für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen in Bezug auf Rechtsinstrumente im Zusammenhang mit Aufsichtsaufgaben (EZB/2016/40) (1), insbesondere auf die Artikel 4 und 5, gestützt auf den Beschluss (EU) 2017/935 der Europäischen Zentralbank vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen (EZB/2016/42) (2), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet. (2) Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den ein oder mehrere Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen. (3) Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der Adressaten berücksichtigen, an die delegierte Beschlüsse zu übermitteln sind. (4) Im Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank (EZB/2017/16) (3) werden die Leiter von Arbeitseinheiten bestimmt, die delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) erlassen können. (5) Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 (4) beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB. (6) Ab dem 1. Oktober 2020 wird es zu organisatorischen Veränderungen bei der EZB-Bankenaufsicht kommen, wozu die Schaffung von zwei zusätzlichen Geschäftsbereichen, die Neuverteilung von Aufgaben und die Umbenennung von Geschäftsbereichen gehören. Infolgedessen entspricht der Beschluss (EU) 2017/936 (EZB/2017/16) nicht mehr der Organisationsstruktur der EZB-Bankenaufsicht. (7) Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde zu den Leitern von Arbeitseinheiten, an die die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung übertragen werden soll, angehört. (8) Daher sollte der Beschluss (EU) 2017/936 (EZB/2017/16) aufgehoben werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Delegierte Beschlüsse über die Eignungsprüfungen Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2017/935 (EZB/2016/42) werden durch den Generaldirektor oder Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion SSM-Governance und operatives Geschäft – bzw. im Falle ihrer Verhinderung durch den Leiter der Abteilung Eignungsprüfung – und einen der folgenden Leiter von Arbeitseinheiten erlassen: a) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Systemrelevante und internationale Banken erfolgt, b) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Universalbanken und diversifizierte Institute erfolgt, c) den Generaldirektor oder einen Stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute, wenn die Aufsicht über das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen oder die entsprechende beaufsichtigte Gruppe durch die Generaldirektion Spezialbanken und weniger bedeutende Institute erfolgt. Artikel 2 Aufhebung und Inkrafttreten (1)   Der Beschluss (EU) 2017/936 (EZB/2017/16) wird hiermit aufgehoben. (2)   Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 15. September 2020. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 14. (2)   ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 21. (3)  Beschluss (EU) 2017/936 der Europäischen Zentralbank vom 23. Mai 2017 zur Ernennung von Leitern von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen über die Eignungsprüfung (EZB/2017/16) (ABl. L 141 vom 1.6.2017, S. 26). (4)  Beschluss EZB/2004/2 vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.