Europäische Union

2009/127/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

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17.2.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 46/6 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Dezember 2008 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (2009/127/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat die Kommission am 14. Dezember 2000 ermächtigt, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, welche die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten einschließlich im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchssteuern beeinträchtigen, auszuhandeln. (2) Gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Oktober 2004 über den Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen wurde das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 26. Oktober 2004 im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet. (3) In dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Bereichen verfügt; daher ist anzugeben, wer die Gemeinschaft in diesem Ausschuss vertritt. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet), und die beigefügte Schlussakte werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte sind diesem Beschluss beigefügt (2). Artikel 2 In Bezug auf Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, wird die Gemeinschaft in dem mit Artikel 39 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss durch die Kommission vertreten. Die von der Gemeinschaft im Laufe der Durchführung des Abkommens bei Beschlüssen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses zu vertretende Position wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (3). Der Präsident des Rates übermittelt eine Erklärung der Europäischen Gemeinschaft, der zufolge dieses Abkommen bis zu seinem Inkrafttreten für die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeit in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei, welche die gleiche Erklärung nach Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens abgegeben hat, Anwendung findet (4). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008. Im Namen des Rates Der Präsident M. BARNIER (1)   ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 106. (2)  Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts. (3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (4)  Der Termin, ab dem das Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz nach Artikel 44 Absatz 3 zur Anwendung kommt, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DIE REPUBLIK UNGARN, DIE REPUBLIK MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK FINNLAND, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND einerseits sowie DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT andererseits, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt, IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, IN DEM WUNSCH, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen, ANGESICHTS der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss, IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche (*1), SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ABZUSCHLIESSEN: TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)   Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung: a) verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf: — den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt; — den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstößt; — die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mitteln — einschließlich der Verwendung dieser Mittel für andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt wurden —, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und Erstattungen; — die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertragsparteien vergebenen Aufträge; b) Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buchstabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben. (2)   Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei. (3)   Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind. (4)   Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen. Artikel 3 Minder schwere Fälle (1)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet. (2)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit. Artikel 4 Öffentliche Ordnung Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen. Artikel 5 Übermittlung von Informationen und Beweismitteln (1)   Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften. Insbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel weder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig sind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen. (2)   Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel können jeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertragspartei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung darf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke erfolgen. (3)   Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Vertragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der ursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf eingelegt werden. (4)   Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweismittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die Beschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste Übermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei entgegengehalten wurden. (5)   Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an einen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stammen. Artikel 6 Vertraulichkeit Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit. TITEL II AMTSHILFE KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen Artikel 7 Verhältnis zu anderen Übereinkünften Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997. Artikel 8 Geltungsbereich (1)   Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufdeckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlassungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstoßen, und durch entsprechende Ermittlungen. (2)   Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung oder der Strafverfolgung handeln, einschließlich der Fälle, in denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justizbehörden ausüben. Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vorgelegt werden. Artikel 9 Zuständigkeiten (1)   Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind. Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem internen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus. (2)   Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde übermittelt. Artikel 10 Verhältnismäßigkeit Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass: a) Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht; b) die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden. Artikel 11 Zentrale Dienststellen (1)   Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind. Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran. (2)   Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander. (3)   Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet. (4)   Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten. KAPITEL 2 Amtshilfe auf Ersuchen Artikel 12 Auskunftsersuchen (1)   Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlangung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch. (2)   Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Berichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden. (3)   Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befugte Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuchten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten Vertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informationen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden dieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der genannten Unterlagen anfertigen. Artikel 13 Überwachungsersuchen Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlungen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit diesen Handlungen stehen. Artikel 14 Zustellung und Übermittlung durch die Post (1)   Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen. (2)   Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen. (3)   Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden. Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden. Artikel 15 Ermittlungsersuchen (1)   Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind. (2)   Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden. Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 17 unberührt. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen mit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. (3)   Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf. Artikel 16 Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei (1)   Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei benannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei denen die Ermittlungen stattfinden. (2)   Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei wahrnehmen. Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen. (3)   Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden. (4)   Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist. Artikel 17 Mitwirkungspflicht Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen. Artikel 18 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1)   Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind. (2)   Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten: a) die ersuchende Behörde; b) die Maßnahme, um die ersucht wird; c) den Gegenstand und Grund des Ersuchens; d) die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen rechtlichen Elemente; e) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten; f) eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Artikels 14. (3)   Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt. (4)   Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet. Artikel 19 Verwendung der Informationen (1)   Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. (2)   Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen die in dem Amtshilfeers

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.