Europäische Union

2011/837/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 zur Berichtigung des Beschlusses 2010/399/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9130)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0837. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

15.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 332/11 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2011 zur Berichtigung des Beschlusses 2010/399/EU über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9130) (Nur der slowenische Text ist verbindlich) (2011/837/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 2010/399/EU (3) hat die Kommission im Fall Sloweniens einen Betrag in Höhe von 2 280 860,00 EUR für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, Agrarumweltmaßnahmen und Maßnahmen für benachteiligte Gebiete wegen zum 23. Juni 2009 von den Begünstigten noch nicht wiedereingezogener Beträge von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen. Dieser Betrag ergab sich aus den Daten, die Slowenien der Kommission übermittelt hatte. Slowenien wurde mitgeteilt, dass Wiedereinziehungen dieser Beträge nach dem 23. Juni 2009 der Kommission weder zu melden noch zu erstatten sind. (2) Bei der Einreichung der abschließenden Ausgabenaufstellung und des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags für den Abschluss der Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Europäischen Kommission schloss Slowenien fälschlicherweise wiedereingezogene Beträge mit ein, die Gegenstand der genannten finanziellen Berichtigung in den abschließenden Ausgabenerklärungen waren. Auf der Grundlage der von Slowenien übermittelten Beträge wurde der Beschluss 2009/984/EU zur Festlegung des Restbetrags, der beim Abschluss der aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Übergangsprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums an die Tschechische Republik, Ungarn und Slowenien zu zahlen bzw. von diesen wiedereinzuziehen ist (4), erlassen. (3) Nach Erhalt der Einziehungsanordnung für die Berichtigung aufgrund des Beschlusses 2010/399/EU teilte Slowenien der Kommission mit, dass ein Teil der Berichtigung bereits mit dem Beschluss 2009/984/EU abgezogen worden war. Nach gründlicher Analyse und Bestätigung durch die bescheinigende Stelle der slowenischen Zahlstelle wurde eine Überschneidung von 2 170 331,88 EUR bestätigt. (4) Daher haftet Slowenien der Kommission gegenüber nur für die Differenz zwischen dem Betrag der ursprünglichen Berichtigung in Höhe von 2 280 860 EUR gemäß dem Beschluss 2010/399/EU und dem Betrag der im Beschluss 2009/984/EU angegebenen Wiedereinziehungen in Höhe von 2 170 331,88 EUR. Diese Differenz beträgt 110 528,12 EUR. Die ursprüngliche Einziehungsanordnung wird durch eine neue über den Betrag in Höhe von 110 528,12 EUR ersetzt. (5) Der Beschluss 2010/399/EU ist daher entsprechend zu berichtigen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Alle Angaben betreffend Slowenien im Anhang des Beschlusses 2010/399/EU erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet. Brüssel, den 12. Dezember 2011 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (3)   ABl. L 184 vom 17.7.2010, S. 6. (4)   ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 95. ANHANG HAUSHALTSPOSTEN 6500 MS Maßnahme HJ Grund der Berichtigung Art % Währung Betrag Abzüge Finanzielle Auswirkungen SI Entwicklung des ländlichen Raums — Übergangsinstrument 2005 verspätete Durchführung der Prüfungs- und Wiedereinziehungsverfahren punktuell   EUR –1 354 253,00 –1 263 363,80 –90 889,20 SI Entwicklung des ländlichen Raums — Übergangsinstrument 2006 verspätete Durchführung der Prüfungs- und Wiedereinziehungsverfahren punktuell   EUR – 926 607,00 – 906 968,08 –19 638,92 SI Insgesamt –2 280 860,00 –2 170 331,88 – 110 528,12

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.