Europäische Union

89/263/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Equipco SA) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0263 89/263/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden (Equipco SA) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 108 vom 19/04/1989 S. 0014 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . März 1989 über Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren von hydraulischen Baggern mit Ursprung in Japan erhoben wurden ( EQUIPCO SA ) ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 89/263/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 des Rates vom 11 . Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe : A . VERFAHREN ( 1 ) Mit Verordnung ( EWG ) Nr . 1877/85 vom 4 . Juli 1985 ( 2 ) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter hydraulischer Bagger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 6 Tonnen bis einschließlich 35 Tonnen mit Ursprung in Japan ein . Der Zollsatz für die Firma Hitachi Construction Machinery Co . Ltd, Tokio, wurde auf 12,4 % festgesetzt . ( 2 ) Von Oktober 1985 bis März 1987 stellte die Firma Equipco SA nach dem üblichen Verfahren acht Anträge auf Rückerstattung endgültiger Antidumpingzölle, die sie für die Einfuhr von hydraulischen Baggern der Firma Hitachi Construction Machinery Co . Ltd von März 1985 bis März 1986 entrichtet hatte . Diese Anträge belaufen sich auf insgesamt [. . .] ffrs ( 3 ), also auf einen Teil der [. . .] ffrs, die insgesamt für diese Einfuhren gezahlt wurden . ( 3 ) Die Anträge wurden als rückläufige Anträge im Sinne von Kapitel I unter B Ziffer 4 Buchstabe a ) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen behandelt, die der Antragstellerin gleich nach ihrer Veröffentlichung übermittel wurde ( 4 ). Sie wurden daher für die Vorla - ge der erforderlichen Angaben und für die Feststellung der tatsächlichen Dumpingspanne nach Sechsmonats-Zeiträumen zusammengefasst . ( 4 ) Die Kommission forderte die Antragstellerin auf, nähere Angaben zu bestimmten Berechnungen zu machen und zusätzliche Informationen zu der Entwicklung bestimmter Kosten, der Vergleichbarkeit bestimmter neuer Modelle mit denjenigen, die den Kunden der Antragstellerin gewährt wurden . ( 5 ) Die Antragstellerin gab dem Ersuchen der Kommission nur für die Erstattungsanträge statt, die dem Zeitraum März 1985 bis März 1986 ( einschließlich ) entsprachen, d . h . den beiden ersten Bezugszeiträumen, und verzichtete auf die Vervollständigung des Dossiers für die nachfolgenden Anträge, die sie zurückgezogen hat . ( 6 ) Die Ausfuhrpreise wurden in den Betrieben von Equipco nachgeprüft . Auch die Angaben zu dem Normalwert und den Frachtkosten wurden in den Betrieben von Hitachi Construction Machinery in Japan sowie bei Ste . C . Itoh kontrolliert, die für die Ausfuhren verantwortlich ist . ( 7 ) Nach diesen Überprüfungen, die zu einer gewissen Berichtigung der ursprünglich vorgelegten Angaben führten, legte die Antragstellerin neue Berechnungen vor, durch die sich die ursprünglich beantragte Erstattung für die Zeit März 1985 bis März 1986 von [. . .] ffrs auf [. . .] ffrs verringerte . Sie machte jedoch geltend, daß Hitachi Construction Machinery Co . Ltd bei den Überprüfungen des Normalwertes an Ort und Stelle festgestellt hatte, daß sich auf den ersten Bezugszeitraum beziehende Angaben irrtümlicherweise bei der Berechnung des Normalwertes für den zweiten Bezugszeitraum wiederverwendet worden waren, was zu einer Erhöhung des Normalwertes führte . Die Antragstellerin machte geltend, daß dieser Irrtum zu ihren Ungunsten unbeabsichtigt sein konnte, da er eine höhere Dumpingspanne zur Folge hatte. Dies würde die Möglichkeit geben, ihre Anträge für einen höheren Betrag als gerechtfertigt anzusehen . ( 8 ) Die Kommission stellte fest, daß die Berechnungen der Antragstellerin für den Vergleich der Normalwerte mit den Ausfuhrpreisen der Methode entsprachen, die während der Ausgangsuntersuchung gewählt worden war . Jedoch waren sie unvollständig, insofern, als sie zu einer tatsächlichen Dumpingspanne führten, die sich nur auf die Einfuhren der Antragstellerin nach den Niederlanden bezog . Wie bei dem Ausgangsverfahren wurde daher eine durchschnittliche tatsächliche Dumpingspanne für sämtliche Ausfuhren von Baggern der Firma Hitachi Construction Machinery Co . Ltd nach der Gemeinschaft während der betreffenden Bezugszeiträume berechnet, für die ebenfalls Angaben geliefert worden waren . Diese Berechnung ergibt eine andere durchschnittliche tatsächliche Dumpingspanne als die Berechnung allein auf der Basis der Einfuhren der Antragstellerin, insofern, als andere Dumpingspannen bei Einfuhren in andere Mitgliedstaaten während der gleichen Zeit festgestellt werden konnten . ( 9 ) Die Antragstellerin wurde über die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, die in dieser Entscheidung berücksichtigt wurde . ( 10 ) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme ab . Kein Mitgliedstaat hat Einwände erhoben . B . VORTRAG DER ANTRAGSTELLERIN ( 11 ) Die Antragstellerin behauptete, daß die von ihr vorgelegten Angaben zeigen, daß während der Zeit von März 1985 bis März 1986 der Betrag der entrichteten endgültigen Zölle höher war als die tatsächliche Dumpingspanne, da die Normalwerte infolge der Rationalisierung der Produktionskosten und einer Erhöhung der Ausfuhrpreise zurückgegangen waren . Sie behauptete ferner, zu erstatten seien die Beträge, die sich aus den Nachprüfungen ergäben, welche die Kommission hinsichtlich der zu Beginn des Verfahrens gemachten Angaben angestellt habe, unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Berichtigung und der Anwendung der gleichen Berechnungsmethode wie im Ausgangsverfahren . C . ZULÄSSIGKEIT ( 12 ) Die Anträge sind zulässig, da sie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumpingrechts der Gemeinschaft, insbesondere den Fristvorschriften gestellt wurden . D . BEGRÜNDUNG ( 13 ) Die Anträge erscheinen in der am Schluß des Verfahrens vorgelegten Form als begründet . Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 des Rates ( 5 ) - wie auch der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 - können Antidumpingszölle erstattet wer - den, wenn er Einführer, der die Zölle entrichtet hat, nachweisen kann, daß sie die tatsächliche Dumpingspanne übersteigen . Folglich handelte es sich darum, möglichst nach der gleichen Methode wie die während der Ausgangsuntersuchung und auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin die Dumpingspanne zu ermitteln, die zum Zeitpunkt der betreffenden Ausfuhren während eines repräsentativen Zeitraums unter Berücksichtigung gewogener Durchschnittswerte vorlagen und sie sodann mit den gezahlten Zöllen auf der Grundlage von 12,4 % zu vergleichen . Während der ursprünglichen Untersuchung war die Dumpingspanne für jedes Modell durch einen Vergleich eines monatlichen durchschnittlichen Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen während des entsprechenden Monats für jeden einzelnen Geschäftsvorgang ermittelt worden . Dann war eine durchschnittliche Dumpingspanne für sämtliche Modelle berechnet worden . Keine neuen Fakten wurden festgestellt, die eine andere Methode erforderlich gemacht hätten als die Methode, die bei der ersten Bestimmung der tatsächlichen Dumpingspanne gewählt worden war . ( 14 ) Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2176/84 und dem zweiten Teil der Bekanntmachung der Kommission hatte die Antragstellerin mit der Vorlage der Angaben nach den gleichen Grundsätzen, die bei der ursprünglichen Untersuchung galten, den Nachweis erbracht, daß im Falle von zwei Bezugszeiträumen die erhobenen Zölle die tatsächliche Dumpingspanne in unterschiedlichem Umfang je nach der Art der eingeführten Modelle überstiegen . Die Nachprüfung ergab, daß dies auf eine gewisse Verringerung des Normalwertes angesichts der steigenden Tendenz der Ausfuhrpreise während des betreffenden Zeitraums zurückzuführen ist . Daraus ergibt sich eine niedrigere durchschnittliche tatsächliche Dumpingspanne, als sie während der ursprünglichen Untersuchung festgestellt worden war - 4,8 % während des ersten Bezugszeitraums, 0,8 % während des zweiten Bezugszeitraums -, so daß eine teilweise Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle gerechtfertigt ist . E . ERSTATTUNGSBETRAG ( 15 ) Die Kommission war der Auffassung, daß die von der Antragstellerin beantragten Berichtigungen insofern berücksichtigt werden konnten, als es sich nicht um neue Angaben, sondern nur um eine Richtigstellung der fristgerecht erteilten Angaben handelte, und bei denen eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum bereits behauptet worden war . Gemäß Kapitel II Ziffer 2 Buchstabe d ) der Bekanntmachung ist der Betrag zu erstatten, der der Differenz zwischen dem erhobenen Zoll und der tatsächlichen Dumpingspanne entspricht . Dieser Betrag beläuft sich auf [. . .] ffrs und entspricht dem gesamten Antrag, wie er nach Überprüfung neu berechnet worden war - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Den Anträgen der Firma Equipco SA, le Blanc-Mesnil, auf Erstattung von Antidumpingzöllen wird bis zu einem Betrag von [. . .] ffrs stattgegeben . Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Betrag wird durch die Behörden der Französischen Republik erstattet. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und die Firma Equipco SA, le Blanc-Mesnil, Frankreich, gerichtet . Brüssel, den 21 . März 1989 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 209 vom 2 . 8 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 176 vom 6 . 7 . 1985, S . 1 . ( 3 ) In dieser zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung wurden bestimmte Zahlen gemäß Artikel 8 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2423/88 nicht bekanntgegeben . ( 4 ) ABl . Nr . C 266 vom 22 . 10 . 1986, S . 2 ( nachstehend die Bekanntmachung).(5 ) ABl . Nr . L 201 vom 30 . 7 . 1984, S . 4 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.