Europäische Union

83/388/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0388 83/388/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 222 vom 13/08/1983 S. 0044 - 0044 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (83/388/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 72/160/EWG des Rates vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft - Nr. 294 vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Regelung über entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe und - Nr. 296 vom 2. Juni 1983 zur Änderung der Betriebsbeendigungsregelung mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG und Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügungen die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen. Die genannten Verfügungen können als noch mit den Bedingungen der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG vereinbar angesehen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügungen der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft Nr. 294 und Nr. 296 vom 2. Juni 1983 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG und in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37. (3) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.