Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/865 der Kommission vom 27. März 2026 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum enthalten sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2003)

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Quellenkennung: 32026D0865. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iterentwicklung der Ausbildungseinrichtungen, der Flugsicherungssimulatoren und der damit zusammenhängenden Anwendungen durch die LVNL. Infolgedessen wird insbesondere davon ausgegangen, dass ein großer Teil der ATCO-Ausbildung durch verbesserte Flugsicherungssimulatoren als „unabhängiges Lernen“ durchgeführt werden kann, wodurch der Bedarf an ressourcenintensiverer Ausbildung am Arbeitsplatz unter Einbeziehung von Ausbildern, d. h. lizenzierten ATCO, verringert wird. Durch diese Verbesserungen soll die Ausbildungskapazität erhöht und somit die Beschäftigung einer angemessenen Anzahl von Fluglotsen unterstützt werden, was zur Erreichung der Kapazitätsziele im RP4 beiträgt. (32) Die Gesamtkosten für Maßnahme 1 im gesamten RP4 belaufen sich nominal auf 88,1 Mio. EUR. Die Kommission stellt fest, dass auf Maßnahme 1 allein etwa die Hälfte der Gesamtkosten der von den Niederlanden geltend gemachten Kapazitätsmaßnahmen (sowohl von LVNL als auch MUAC) entfällt. (33) Maßnahme 2 umfasst die Kosten für die Einführung eines neuen ATM-Systems mit der Bezeichnung „ICAS“ durch die LVNL. (34) Das neue ICAS-ATM-System dürfte zu erheblichen technischen Verbesserungen führen, die eine Erhöhung der Luftraumkapazität und die Umsetzung fortschrittlicher betrieblicher Lösungen wie des flugwegabhängigen Flugbetriebs in 4D und des systemweiten Informationsmanagements ermöglichen. Mit der Einführung des ICAS-Systems soll zudem die optimale Strukturierung und Nutzung des niederländischen Luftraums im Rahmen des niederländischen Programms zur Umgestaltung des Luftraums unterstützt werden. Darüber hinaus wird es eine direkte Schnittstelle mit dem Luftraumreservierungssystem (LARA) im Rahmen des lokalen und subregionalen Luftraummanagements von Eurocontrol bieten. (35) Das Projekt zur Einführung des ICAS-ATM-Systems wurde bereits im RP3 eingeleitet. Jedoch verzögerte es sich aufgrund der COVID-19-Pandemie und zusätzlicher Anstrengungen, die für den Übergang vom bestehenden ATM-System der LVNL erforderlich waren. Den Angaben im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zufolge soll das neue ICAS-ATM-System spätestens 2028 in Betrieb genommen werden. (36) Die unter Maßnahme 2 gemeldeten Kosten belaufen sich im RP4 nominal auf etwa 33,7 Mio. EUR. (37) Maßnahme 3 umfasst mehrere verschiedene betriebliche Verbesserungen und technische Modernisierungen, die die LVNL im RP4 vorgenommen hat, darunter insbesondere die folgenden Elemente: — Einrichtung einer reduzierten Radarstaffelung von 2,5 Seemeilen für den Anflug und die Landung am Flughafen Schiphol mit dem Ziel, den Bahndurchsatz zu erhöhen und die Effizienz der Sequenzierung ankommender Flüge zu verbessern, insbesondere zu Spitzenverkehrszeiten — die Niederlande haben 68 % der festgestellten Kosten im Zusammenhang mit diesem Projekt im RP4 ihrer Streckenkostenbasis zugewiesen; — Einführung der Lotse-Pilot-Datalink-Kommunikation, eines Systems für die Planung des Abflugmanagements und von verbesserten Entscheidungsinstrumenten; — Anwendung zusätzlicher Contingency-Maßnahmen zur Unterstützung der Einführung des im Rahmen von Maßnahme 2 vorgestellten neuen ICAS-ATM-Systems. (38) Maßnahme 3 wurde von den Niederlanden als zusätzliche Begründung für die festgestellten Abweichungen von den unionsweiten DUC-Trends in den überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf aufgenommen. Die unter Maßnahme 3 gemeldeten Kosten beziehen sich in erster Linie auf die Abschreibung der einschlägigen technischen Systeme und belaufen sich im RP4 nominal auf insgesamt rund 26,5 Mio. EUR. (39) Maßnahme 4 betrifft die Ausbildung neuer Fluglotsen durch die MUAC, um sicherzustellen, dass ihr allgemeiner ATCO-Personalbestand weiterhin angemessen ist, um der zunehmenden Verkehrsnachfrage im RP4 und darüber hinaus gerecht zu werden. (40) Den Angaben im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zufolge wird die MUAC während der verbleibenden Laufzeit des RP4 mit einer hohen Anzahl von Fluglotsen konfrontiert sein, die aus dem Dienst ausscheiden, da ein Drittel aller bei der MUAC beschäftigten Fluglotsen kurz vor dem Renteneintrittsalter steht. Die Ausbildung neuer Fluglotsen durch die MUAC wird daher in erster Linie darauf abzielen, die Generation der derzeitigen Fluglotsen, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand eintreten werden, zu ersetzen. (41) Der überarbeitete FABEC-Leistungsplanentwurf enthält keine Aufschlüsselung der Anzahl an Fluglotsen der MUAC zwischen den Gebührenzonen Belgien-Luxemburg, Deutschland und den Niederlanden. Generell ist für die gesamte MUAC geplant, die Anzahl der im Dienst befindlichen Fluglotsen von 296 VZÄ im Jahr 2024 auf 306 VZÄ im Jahr 2029 zu erhöhen, was einem Anstieg um 10 VZÄ im RP4 entspricht. (42) Die Niederlande haben für ihre Gebührenzone in Bezug auf Maßnahme 4 im RP4 Gesamtkosten von nominal 18,5 Mio. EUR gemeldet. (43) Maßnahme 5 umfasst ein breites Spektrum betrieblicher und technischer Projekte, die von der MUAC mit dem Ziel eingeleitet wurden, die Luftraumkapazität und die effiziente Nutzung des Luftraums zu verbessern. Diese Projekte werden im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in folgende Kategorien unterteilt: — „Luftraum“: Zu den einschlägigen Projekten gehören Maßnahmen der MUAC zur Verringerung der Komplexität des Luftraums durch die Verbesserung der Schnittstelle mit den benachbarten Flugsicherungsorganisationen, die Berücksichtigung der Bedürfnisse militärischer Luftraumnutzer und die Optimierung der Luftraumnutzung, unter anderem durch strukturelle Veränderungen im Nahverkehrsbereich von Amsterdam. Die unter Maßnahme 2 gemeldeten Gesamtkosten für die einschlägigen Projekte belaufen sich im RP4 nominal auf etwa 1,4 Mio. EUR. — „Produkte“: Die in dieser Kategorie gemeldeten Initiativen umfassen die Entwicklung neuer Instrumente und Funktionen durch die MUAC, um die Bereitstellung angemessener Kapazitäten für Luftraumnutzer zu fördern. Die aufgeführten Produkte bestehen unter anderem aus Lösungen zur Verbesserung des ATM-Betriebs (einschließlich der verwendeten Backup-Lösungen und -Systeme), zur Erleichterung des Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements und zur Optimierung der Personalplanung. Die Gesamtkosten der von der MUAC im Rahmen dieser Kategorie durchgeführten Projekte sollen sich im gesamten RP4 nominal auf insgesamt rund 7,5 Mio. EUR belaufen. — „Kommunikation“: In dieser Kategorie plant die MUAC die Einführung bestimmter technischer Modernisierungen seiner Sprachkommunikationssysteme für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten. Die Gesamtkosten der damit zusammenhängenden Initiativen belaufen sich im RP4 nominal auf etwa 0,6 Mio. EUR. (44) Obwohl die drei oben genannten Maßnahmenkategorien der MUAC im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf gesondert aufgeführt sind, wurden die entsprechenden Projekte von der Kommission unter Maßnahme 5 zusammengefasst, um ihre Gesamtüberprüfung zu erleichtern. Die Gesamtkosten für die unter Maßnahme 5 vorgelegten Maßnahmen belaufen sich im RP4 nominal auf 9,4 Mio. EUR. (45) Insgesamt sind die fünf Kapazitätsmaßnahmen, die die Niederlande geltend machen, um die Abweichung von den unionsweiten Kosteneffizienz-Trends zu rechtfertigen, sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der finanziellen Auswirkungen erheblich. Eine ausführlichere Analyse dieser Kapazitätsmaßnahmen ist erforderlich, um deren Umfang, Kosten und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Erreichung der Kapazitätsziele zu bewerten. (46) Unbeschadet des Ergebnisses der in Erwägungsgrund 45 genannten weiteren Analyse ist es jedoch offensichtlich, dass die von den Niederlanden gemeldeten zusätzlichen Kosten für die in den Erwägungsgründen 29 bis 44 genannten Kapazitätsmaßnahmen die im Durchschnitt festgestellte jährliche Lücke gegenüber dem in Erwägungsgrund 23 quantifizierten langfristigen unionsweiten Kosteneffizienztrend nur teilweise rechtfertigen. Diese Abweichung kann daher nicht ausschließlich auf die zusätzlichen festgestellten Kosten der vorgelegten Kapazitätsmaßnahmen zurückgeführt werden, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen in ihrer Gesamtheit als notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf die Erreichung der lokalen Kapazitätsziele erachtet werden. (47) Daher wird das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium von den Niederlanden nicht erfüllt. (48) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannte Kriterium sei lediglich darauf hingewiesen, dass der von den Niederlanden vorgelegte überarbeitete FABEC-Leistungsplanentwurf keine Umstrukturierungsmaßnahmen enthält, die eine Abweichung vom unionsweiten DUC-Trend bzw. vom langfristigen unionsweiten DUC-Trend rechtfertigen würden. Daher wird das in Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii festgelegte Kriterium von den Niederlanden nicht erfüllt. SCHLUSSFOLGERUNGEN (49) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Niederlande in ihrem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 in Bezug auf die Kosteneffizienzziele für ihre Streckengebührenzone nicht angemessen umgesetzt haben. (50) Insbesondere stellt die Kommission fest, dass die von den Niederlanden vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele weder mit dem unionsweiten DUC-Trend im RP4 noch mit dem langfristigen unionsweiten DUC-Trend im Einklang stehen. Die Kommission stellt ferner fest, dass die festgestellten Kosten für die Gebührenzone nicht in ausreichendem Maße gesenkt wurden, um Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen zu gewährleisten. (51) Letztlich ist die Kommission nach Prüfung der im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Elemente und Begründungen nicht zu dem Schluss gelangt, dass die Abweichung vom langfristigen unionsweiten DUC-Trend ausschließlich auf zusätzliche Kosten für Kapazitätsmaßnahmen zurückzuführen ist. Zur Prüfung anderer betrieblicher und wirtschaftlicher Erwägungen, die die Niederlande zur Rechtfertigung der in den Erwägungsgründen 16, 17 und 20 festgestellten Abweichungen in Bezug auf die in Anhang IV Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien vorgebracht haben, sind weitere Informationen und Analysen erforderlich. (52) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 15 bis 51 ist die Kommission in dieser Phase der Bewertung des überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurfs daher der Auffassung, dass weiterhin Zweifel an der Kohärenz der von den Niederlanden vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele bestehen. (53) Die Kommission hat daher beschlossen, die eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Niederlande einzuleiten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden, für die Streckengebührenzone Niederlande vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele, die in dem von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegten überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP4 enthalten sind, geben Anlass zu Zweifeln an ihrer Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen: Streckengebührenzone Niederlande 2019 Basiswert 2024 Basiswert 2025 2026 2027 2028 2029 Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022) 85,62  EUR 101,95  EUR 102,29  EUR 100,53  EUR 105,17  EUR 104,09  EUR 103,73  EUR Artikel 2 (1)   Eine eingehende Prüfung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Kosteneffizienzziele eingeleitet. (2)   Zur Unterstützung der weiteren Bewertung der in Artikel 1 genannten Leistungsziele übermitteln die Niederlande auf Anfrage der Kommission relevante zusätzliche Daten und Informationen zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Elementen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 27. März 2026 Für die Kommission Apostolos TZITZIKOSTAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj. (2)   ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj. (3)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj. (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission vom 16. Mai 2025 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden und der Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1040, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1040/oj). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1039 der Kommission vom 16. Mai 2025 über die Inkohärenz bestimmter Leistungsziele in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1039, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1039/oj). (7)   ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 73. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2002/309(2)/oj. (8)  Beschluss der Kommission über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum enthalten sind (C(2026) 2002). (9)  Stellungnahme Nr. 1-2026 des Leistungsüberprüfungsausschusses zur Bewertung der überarbeiteten Leistungsplanentwürfe für den vierten Bezugszeitraum (RP4), 28. Januar 2026. ANHANG NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE VON ELEMENTEN ZUR WEITEREN ANALYSE IN BEZUG AUF DIE KOSTENEFFIZIENZZIELE FÜR DIE STRECKENGEBÜHRENZONE NIEDERLANDE (1)    Festgestellte Kosten für den vierten Bezugszeitraum (RP4) mit Schwerpunkt auf den kommenden Kalenderjahren 2027, 2028 und 2029, einschließlich der diesen festgestellten Kosten zugrunde liegenden detaillierten Annahmen und Parameter für jede in den Geltungsbereich der Gebührenzone fallende Stelle (2)    Anpassungen der Basiswerte der festgestellten Kosten je Leistungseinheit für die Jahre 2019 und 2024 (3)    Letzte verfügbare Angaben zu den tatsächlichen Kosten, die für das Jahr 2025 für jede in den Geltungsbereich der Gebührenzone fallende Stelle erfasst wurden (4)    Im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zugrunde gelegte Verkehrsprognosen und neueste verfügbare Informationen über die prognostizierte Verkehrsentwicklung für die Gebührenzone im RP4 (5)    Maßnahmen, die von den Niederlanden zur Rechtfertigung der festgestellten Abweichungen von den unionsweiten Kosteneffizienztrends angeführt werden und zu zusätzlichen Kosten für die Erreichung der Kapazitätsziele geführt haben, und mit diesen Kapazitätszielen verbundene Anreizregelungen (6)    Örtliche Gegebenheiten, die eine Abweichung von den in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a bis c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien rechtfertigen könnten ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/865/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.