Europäische Union

82/378/EWG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1982, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Ortec- Timing Filter Amplifier, model 474 with Constant- Fraction Discriminator, model 473 A, Counter and Timer, model 776 and Nanosecond Display, model 425 A" nicht unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (Nur der französische, deutsche, italienische, niederländische, dänische, englische und griechische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31982D0378. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zueglich der neuen Beihilfen, also der FIM-Darlehen, auf die das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eine aufschiebende Wirkung hat, stellt die Kommission fest, daß diese Darlehen in der Zeit nach Eröffnung des Verfahrens in Anspruch genommen wurden. Ausserdem muß sie feststellen, daß diese Beihilfen beträchtliche Wirkungen haben und die französische Regierung das Verbot, wegen der aufschiebenden Wirkung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 neue Darlehen im Rahmen dieser Regelung zu gewähren, nicht befolgt hat. Ausserdem hat sie keinen einzigen Anwendungsfall und nicht einmal die Darlehen mitgeteilt, die sie den beiden im Schreiben der Kommission vom 1. März 1983 genannten Kraftfahrzeugunternehmen gewährt hatte. Die Kommission war also in diesen beiden signifikanten Einzelfällen, wo die Gewährung von Beihilfen die Handelsbedingungen in einer Weise verändern könnte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Bestimmungen des Artikels 92 EWG-Vertrag zu würdigen. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den Kriterien dieser Vorschrift entsprechen, mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen hiervon, die einzigen Ausnahmen, um die es im vorliegenden Fall geht, definieren die im Interesse der Gemeinschaft, nicht aber die im Interesse der Beihilfeempfänger liegenden Ziele. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung eines Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder wichtiger Einzelfälle der Anwendung einer allgemeinen Beihilferegelung streng ausgelegt werden und sind vor allem nur in den Fällen anwendbar, wo die Kommission in der Lage ist festzustellen, daß sich die begünstigten Unternehmen ohne Beihilfe und lediglich aufgrund der Marktkräfte nicht so verhalten würden, daß sie zur Verwirklichung einer der in diesen Ausnahmen genannten Ziele beitragen würden. Würde mit Beihilfen ohne derartige Gegenleistung das Zugeständnis solcher Ausnahmen gemacht, würden der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht, ohne hierdurch in irgendeiner Weise dem Gemeinschaftsinteresse zu dienen, und gleichzeitig würden manche Mitgliedstaaten unbegründete Vorteile gewährt. Bei der Anwendung der vorerwähnten Grundsätze anläßlich der Prüfung allgemeiner Beihilferegelungen oder signifikanter Einzelfälle ihrer Anwendung muß sich die Kommission davon überzeugen, daß die Gewährung der Beihilfe durch eine Gegenleistung der begünstigten Unternehmen gerechtfertigt ist, die Beihilfe also notwendig ist, um zur Verwirklichung eines der Ziele des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag beizutragen. Ist dies nicht der Fall, und würden die für die Beihilfe in Frage kommenden Investitionen ohnehin durchgeführt, dann trüge die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der aufgrund dieser Ausnahmen verfolgten Ziele, sondern lediglich zur Verbesserung der finanziellen Lage der begünstigten Unternehmen bei. Im vorliegenden Fall haben die Beihilferegelungen weder eine sektorale noch eine regionale Zweckbestimmung. Folglich sind sie als allgemeine Beihilfen einzustufen, die je nach Darlehensart unterschiedlich hoch sind und in Sektoren gewährt werden können, wo ihre Wirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel sehr unterschiedlich sein können, was von den begünstigten Unternehmen, der Höhe der bezuschussten Investitionen und der Höhe der gewährten Beihilfen abhängt. In signifikanten Einzelfällen in denen die von der französischen Regierung gewährte finanzielle Hilfe die Stellung der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders stärkt, hat die Kommission weder selber noch anhand irgendeiner Begründung der französischen Regierung feststellen können, daß die betreffenden Beihilfen die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellen. Nach Ansicht der Kommission stellen weder das vorrangige industriepolitische Interesse Frankreichs noch die Modernisierung der französischen Industrieunternehmen eine Gegenleistung für die Gemeinschaft dar, die eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 rechtfertigen würde. Im Gegenteil, diese Beihilfen können, wenn sie in diesen signifikanten Einzelfällen gewährt werden, den innergemeinschaftlichen Handel in einer Weise beeinträchtigen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, weil sie die Stellung der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen im innergemeinschaftlichen Handel besonders stärken. Die Beihilfen, die als Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen oder Darlehen des FIM gewährt werden können, erfuellen in den als signifikant bezeichneten Einzelfällen nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung einer der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen. Die Kommission muß im übrigen darauf achten, daß die für bestimmte anfällige Sektoren, also die Stahlindustrie, den Schiffbau, die synthetischen Spinnfasern und die Textil- und Bekleidungsindustrie, erlassenen gemeinschaftlichen Beihilferegeln auch befolgt werden. Die französische Regierung hat im Rahmen der vorerwähnten Regelungen Beihilfen in Form von FIM-Darlehen gewährt, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag erlassen hat. Diese Beihilfen sind demzufolge unzulässig und können in signifikanten Einzelfällen zurückgefordert werden. Damit die Kommission die Vereinbarkeit dieser Einzelfälle mit Artikel 92 prüfen kann, muß ihr die französische Regierung diese Fälle vor dem 20. Februar 1985 mitteilen. Im übrigen ist die französische Regierung daran zu erinnern, daß die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag von jeder Änderung der aus den in dieser Entscheidung genannten Darlehen bestehenden Beihilferegelungen in Kenntnis gesetzt werden muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission erhebt keinen Einwand gegen die Anwendung der Beihilfen in Form von Sonderdarlehen für Investitionen, Vorzugsdarlehen für Unternehmen, Zusatzdarlehen für Refinanzierungen und Darlehen des Industriellen Modernisierungsfonds, sofern ihr die französische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag vor ihrer Gewährung die signifikanten Anwendungsfälle mitteilt, damit sie diese auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 92 EWG-Vertrag prüfen kann. Artikel 2 Sowohl bei den bestehenden als auch bei den neuen Beihilfen gelten für die Meldung der signifikanten Einzelfälle folgende Werte: - Allgemeine Beihilfen mit einer Nettosubventionsäquivalenz-Intensität von mehr als 15 % der Investitionen: alle Anwendungsfälle; - Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 10 % (aber höchstens 15 %): alle Investitionsfälle von mehr als 3 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 5 % (aber höchstens 10 %): alle Investitionsfälle von mehr als 6 Millionen ECU; - Beihilfen mit einer Intensität von mehr als 5 %: alle Investitionsfälle von mehr als 9 Millionen ECU. Ausserdem muß Frankreich über jede dieser allgemeinen Beihilferegelungen vor Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres für das jeweils vorausgegangene Jahr einen Bericht vorlegen, aus dem für jeden Industriezweig (nach der allgemeinen Nomenklatur der Wirtschaftstätigkeiten des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften) der Betrag der gewährten Beihilfen, die Höhe der entsprechenden Investitionen und die Zahl der Beihilfefälle hervorgehen. Artikel 3 Die gemeinschaftlichen Beihilferegeln in den Sektoren Stahl, synthetische Spinnfasern, Schiffbau sowie Textilien und Bekleidung müssen eingehalten werden. Artikel 4 Frankreich muß der Kommission vor dem 20. Februar 1985 gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag die aufgrund der Kriterien des Artikels 2 dieser Entscheidung als signifikant zu bezeichnenden Beihilfefälle, in denen FIM-Darlehen gewährt werden, mitteilen. Artikel 5 Frankreich teilt der Kommission vor dem 20. Februar 1985 die Maßnahmen mit, die sie erlassen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Frankreich teilt der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag jede Änderung der von dieser Entscheidung betroffenen Beihilferegelungen mit. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.